BGH Urteil vom 11.05.2006 – I ZR 250/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 11. Mai 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
UWG §§ 3, 4 Nr. 11
Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern
Das Abstellen eines Kraftfahrzeuganhängers mit Werbeschildern im öffentli-
chen Verkehrsraum, ohne im Besitz einer Sondernutzungserlaubnis zu sein,
erfüllt nicht den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG.
BGH, Urt. v. 11. Mai 2006 - I ZR 250/03 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2003 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte war Halterin von zwei Kraftfahrzeuganhängern, an denen
Werbeschilder
für den Gaststättenbetrieb K. angebracht
waren. In der Zeit vom 3. Dezember 2001 bis zum 11. Februar 2002 waren die
Anhänger im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt Frankfurt am Main abgestellt.
Eine Erlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz hatte die Beklagte nicht
eingeholt.
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.,
hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe für das Abstellen der Anhänger
im öffentlichen Straßenraum zu Werbezwecken eine Sondernutzungserlaubnis
nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Straßengesetz (HessStrG) benötigt. Das
Abstellen der Anhänger zu Werbezwecken im öffentlichen Straßenraum ohne
die erforderliche Erlaubnis begründe einen Wettbewerbsverstoß unter dem Ge-
sichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch. Das Aufstellen von Anhängern
mit Werbeplakaten im öffentlichen Verkehrsraum sei - unabhängig von einem
Verstoß gegen § 16 Abs. 1 HessStrG - auch deshalb wettbewerbswidrig, weil
es die Verkehrsteilnehmer belästige und überdies die Sicherheit des Straßen-
verkehrs beeinträchtige.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwe- cken des Wettbewerbs
den öffentlichen Straßenraum unter Verwendung eines Kfz.- Anhängers zu Werbezwecken zu nutzen, ohne dass eine Nut- zungserlaubnis der zuständigen Straßenbaubehörde vorliegt;
hilfsweise, den öffentlichen Straßenraum ohne straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis dadurch zu Werbezwecken zu nutzen und/oder nutzen zu lassen, dass Kfz.-Anhänger mit angebrachten Werbeflächen ohne an ein Zugfahrzeug angekoppelt zu sein, abge- stellt werden, wenn dies geschieht, wie … (es folgen die in den An- lagen K 5 bis K 7 abgelichteten Einzelfälle unter Angabe der ent- sprechenden Zeiträume).
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Das Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Auf
die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen
(OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2004, 56).
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision erstrebt die Klä-
gerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise, nach dem
Hilfsantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren der Klägerin für
unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Satz 1 HessStrG könne den Vorwurf
wettbewerbswidrigen Verhaltens nach § 1 UWG (a.F.) nicht begründen. Es
könne deshalb offen bleiben, ob die Beklagte mit der Aufstellung von Kraftfahr-
zeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Verkehrsraum gegen § 16
HessStrG verstoßen habe, weil es sich hierbei um eine erlaubnispflichtige Son-
dernutzung handele und die Beklagte nicht über eine entsprechende Erlaubnis
verfüge.
Bei der Vorschrift des § 16 Abs. 1 HessStrG, die eine Sondernutzung öf-
fentlicher Straßen von einer Erlaubnis abhängig mache, handele es sich um
eine wertneutrale Norm. Ein Verstoß gegen eine derartige Bestimmung sei nur
dann nach § 1 UWG (a.F.) wettbewerbswidrig, wenn sie zumindest auch einen
sekundären Marktbezug i.S. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf-
weise. Daran fehle es bei § 16 Abs. 1 HessStrG. Die Vorschrift diene dazu, ei-
ne geregelte Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums zu gewährleisten und
insbesondere eine übermäßige Inanspruchnahme dieses Raums durch Einzel-
ne zu Lasten der anderen Verkehrsteilnehmer zu verhindern. Damit sei die Re-
gelung auch nicht sekundär dazu bestimmt, die Gegebenheiten eines bestimm-
ten Marktes festzulegen und so auch gleiche rechtliche Voraussetzungen für
die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Die Auswirkungen, die
eine unerlaubte Sondernutzung der öffentlichen Straßen durch Werbeschilder
auf den Wettbewerb zwischen Werbetreibenden haben könne, seien vielmehr
als bloßer Reflex einer ihrer Funktion nach nicht marktbezogenen Bestimmung
anzusehen.
Die beanstandete Aufstellung von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbe-
schildern verstoße auch nicht deshalb gegen § 1 UWG (a.F.), weil hierdurch
Verkehrsteilnehmer belästigt und die Sicherheit des Straßenverkehrs beein-
trächtigt würden. Ob derartige Erwägungen Veranlassung dafür sein könnten,
Außenwerbung bestimmten Beschränkungen zu unterwerfen, sei eine rechts-
politische Frage, die nur der Gesetzgeber entscheiden könne.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die be-
anstandete Werbemaßnahme der Beklagten nicht wettbewerbswidrig ist.
1. Auf den Streitfall sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den un-
lauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 anzuwenden, da der Unterlas-
sungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist. Der auf Wiederholungsgefahr ge-
stützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete
Verhalten auch schon zur Zeit der Begehung wettbewerbswidrig war.
2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen des beanstandeten Auf-
stellens der Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern kein Unterlassungs-
anspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 i.V. mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 1 UWG (a.F.) zu.
Beklagte wettbewerbsrechtlich verantwortlich sein sollte, wozu das Berufungs-
gericht keine Feststellungen getroffen hat. Das Abstellen eines Kraftfahrzeug-
anhängers mit Werbeschildern im öffentlichen Verkehrsraum, ohne im Besitz
einer möglicherweise nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HessStrG erforderlichen Son-
dernutzungserlaubnis zu sein, erfüllt nicht den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG.
a) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vor-
schrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteil-
nehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) das Marktverhalten zu regeln. Die Vorschrift
knüpft an die Rechtsprechung des Senats zu § 1 UWG (a.F.) an, wonach unter
Berücksichtigung des Schutzzwecks des Wettbewerbsrechts nicht
jeder
Rechtsbruch wettbewerbswidrig
ist (Begründung zum Regierungsentwurf,
BT-Drucks. 15/1487, S. 19 unter Bezugnahme auf BGHZ 150, 343 - Elektroar-
beiten). Die verletzte Norm muss (zumindest auch) die Funktion haben, das
Marktverhalten zu regeln und so gleiche Voraussetzungen für die auf diesem
Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (grundlegend BGHZ 144, 255, 269
- Abgasemissionen). Die vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich ange-
sehene Frage, ob die verletzte Norm jedenfalls einen Marktbezug aufweisen
muss, ist inzwischen nicht nur im Sinne des Berufungsurteils entschieden wor-
den (vgl. BGHZ 155, 301, 305 - Telefonischer Auskunftsdienst; BGH, Urt. v.
15.5.2003
- I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350
- Ausschreibung von Vermessungsleistungen; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 64/01,
GRUR 2004, 346 = WRP 2004, 485 - Rechtsanwaltsgesellschaft; Urt. v.
4.11.2003 - KZR 16/02, GRUR 2004, 255, 258 = WRP 2004, 376 - Strom und
Telefon I), sondern nunmehr in § 4 Nr. 11 UWG geregelt.
b) Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 HessStrG ist keine Markt-
verhaltensregelung. Sie dient weder dem Schutz der Mitbewerber noch der
Verbraucher oder derjenigen Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von
Waren
oder
Dienstleistungen
tätig
sind
(vgl.
Köhler
in:
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht,
24. Aufl.,
Rdn. 11.41; Lettl, GRUR-RR 2004, 225, 227). Das Verständnis des § 16 Abs. 1
Satz 1 HessStrG, der sich auch in den Straßengesetzen anderer Länder wieder
findet, lässt die Beurteilung als eine das Marktverhalten regelnde Vorschrift
nicht zu.
aa) Zweck und Schutzgut dieser Bestimmung
liegen - wie das
Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - ausschließlich im Bereich des
öffentlichen Straßenrechts. Ziel der Regelung über die erlaubnispflichtige
Sondernutzung ist es, Gefahren für die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs
möglichst auszuschließen oder doch in erheblichem Maße zu mindern, um die
Straße
für
ihren widmungsgemäßen Benutzungszweck und damit den
Gemeingebrauch freizuhalten (vgl. BVerwGE 56, 63, 67 zu den insoweit
übereinstimmenden Vorschriften
des
Landesstraßengesetzes Baden-
Württemberg und § 8 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Der Erlaubnisvorbehalt der
Sondernutzung dient damit nicht der Kontrolle der Lauterkeit des
Marktverhaltens, sondern dem Schutz der im Rahmen des Gemeingebrauchs
liegenden Nutzungsmöglichkeiten der öffentlichen Straße.
bb) Einen Marktbezug erlangt § 16 Abs. 1 Satz 1 HessStrG auch nicht
dadurch, dass bei der Entscheidung über die Erlaubnis der Sondernutzung dem
öffentlich-rechtlichen Bedürfnis nach einem Interessenausgleich bei Zusam-
mentreffen gegenläufiger Straßennutzungsinteressen verschiedener Straßen-
benutzer Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerwGE 56, 63, 68). Auch wenn im
Einzelfall der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG Einfluss auf
die Ermessensentscheidung haben kann, dient die Vorschrift nicht dazu, glei-
che rechtliche Wettbewerbsvoraussetzungen für die Außenwerbung zu schaf-
fen. Denn die Ermessensentscheidung der Straßenbaubehörde hat sich nicht
an Belangen des Wettbewerbs zu orientieren, sondern an Gegebenheiten, die
einen sachlichen Bezug zur öffentlichen Straße haben. Zutreffend hat das Be-
rufungsgericht dargelegt, dass Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen
den Werbetreibenden ein bloßer Reflex der auf eine Sondernutzung des öffent-
lichen Straßenraums bezogenen Normen sind.
3. Anhaltspunkte für eine unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 1 UWG)
durch das angegriffene Verhalten hat das Berufungsgericht entgegen der An-
sicht der Revision zu Recht nicht für gegeben erachtet.
III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 07.08.2002 - 2/6 O 172/02 -
OLG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 02.10.2003 - 6 U 167/02 -