BGH Urteil vom 11.05.2006 – III ZR 205/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 11. Mai 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 276 aF (F),(H), § 675
Nimmt der Zeichner einer Vermögensanlage den Anlagevermittler auf
Schadensersatz wegen unzureichender Risikoaufklärung in Anspruch,
so trägt er für die Behauptung, vom Vermittler keinen - Risikohinweise
enthaltenden - Anlageprospekt erhalten zu haben, die Beweislast.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - III ZR 205/05 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 2. August 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagenden Eheleute beteiligten sich unter Vermittlung des Beklagten
durch Beitrittserklärungen vom 28. April 2001 über eine Treuhandkommandi-
tistin mit einem Betrag von 35.000 DM zuzüglich 5 % Agio an der F. F.
C. T. GmbH & Co. 1. Produktions KG (im folgenden: Filmfonds).
Sie nehmen den Beklagten mit dem Vorwurf, dieser habe sie nicht über
die mit der Zeichnung des - nach ihrer Behauptung wirtschaftlich notleidenden -
Filmfonds verbundenen Risiken aufgeklärt, auf Schadensersatz in Anspruch.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von 21.090,79 € (ab
der Berufungsinstanz: hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus
dem Treuhandvertrag der Kläger) gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom
Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klaganspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat sich - wie schon das Landgericht - nicht im-
stande gesehen, einen Verstoß des Beklagten gegen seine Verpflichtung als
Anlagevermittler festzustellen, die Kläger richtig und vollständig über alle für die
vorliegende Vermögensanlage wichtigen Umstände zu informieren. Der Beklag-
te habe seiner (sekundären) Darlegungslast insoweit durch die Behauptung
Genüge getan, den Klägern einen umfassenden Anlageprospekt mit Hinweisen
auf die Risiken des Anlagenfonds übergeben zu haben, und zwar so rechtzeitig,
dass sie den Prospekt ausreichend hätten prüfen können. Dieser Vortrag des
Beklagten sei durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt worden, was infolge
der Beweislast der Kläger für eine Pflichtverletzung des Beklagten zu Lasten
der Kläger gehe. Eine andere Verteilung der Beweislast komme nur in Betracht,
wenn die Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht, etwa die Erfüllung einer
Auskunftspflicht nach § 666 BGB, im Streit wäre. Zu diesen Pflichten könne die
Übergabe des Verkaufsprospekts nicht gezählt werden, sie bleibe eine Neben-
pflicht im Rahmen der Informations- und Auskunftspflicht.
II.
Die hiergegen von der Revision erhobenen Beanstandungen sind unbe-
gründet.
1.
Zu Recht hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landge-
richt die Beweislast dafür, ob der Beklagte im Zusammenhang mit der Vermitt-
lung des Filmfonds den Klägern rechtzeitig vor deren Anlageentscheidung einen
Prospekt der Anlage übergeben hat, den Klägern auferlegt.
a) Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung trifft den-
jenigen, der einen Anspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für
das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Macht - wie hier - der Kapitalan-
leger gegen den Vermittler Schadensersatz mit der Behauptung geltend, die
ihm vom Vermittler erteilten Informationen seien unrichtig bzw. unvollständig
gewesen, so trägt er für die von ihm behauptete Schlechterfüllung des Aus-
kunftsvertrages - unbeschadet der insoweit bestehenden sekundären Behaup-
tungslast der Gegenseite - die Darlegungs- und Beweislast (Palandt/Sprau,
BGB 65. Aufl. § 675 Rn. 38; vgl. auch Palandt/Heinrichs aaO § 280 Rn. 36
m.w.N.; MünchKomm-BGB/Wenzel 4. Aufl. § 363 Rn. 1). Auf dieser Linie liegt
auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffend die Beweislast bei
Schadensersatzansprüchen wegen unzureichender Beratung durch einen
Rechtsanwalt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86 - NJW
1987, 1322, 1323 und vom 22. September 1987 - IX ZR 126/86 - NJW 1988,
706) oder durch einen Steuerberater (BGH, Urteile vom 3. Dezember 1992
- IX ZR 61/92 - NJW 1993, 1139, 1140; 11. Mai 1995 - IX ZR 130/94 - NJW
1995, 2842, 2843 und 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95 - NJW 1996, 2571, 2572).
Die jedenfalls teilweise abweichende Rechtsprechung des früheren IVa-Zivil-
senats hinsichtlich der Beweislast bei Steuerberatungsverträgen (in dem von
der Revision herangezogenen Urteil vom 24. März 1982 - IVa ZR 303/80 -
BGHZ 83, 260, 267 = NJW 1982, 1516, 1517), die bereits in dem Urteil vom
22. Januar 1986 desselben Senats (IVa ZR 105/84, NJW 1986, 2570) einge-
schränkt wurde, hat der jetzt für Ansprüche aus steuerlicher Beratung zuständi-
ge IX. Zivilsenat aufgegeben (Urteile vom 4. Juni 1996 aaO und vom 3. Dezem-
ber 1992 aaO; vgl. auch Urteil vom 11. Mai 1995 aaO).
b) Dagegen betrifft das von der Revision und in dem Urteil des OLG
Hamm (OLG-Report 2003, 238) für die gegenteilige Auffassung zur Beweislast
zitierte Senatsurteil vom 11. Dezember 1992 (III ZR 133/91, NJW 1993, 1704,
1706) eine andere Fallkonstellation: Es ging dort nicht um die Frage einer
Schlechterfüllung durch den in Anspruch Genommenen oder um die Verletzung
von Verhaltens- und Schutzpflichten wie bei der positiven Vertragsverletzung,
sondern um die Erfüllung von vertraglichen Haupt- oder Nebenleistungspflich-
ten, d.h. darum, ob eine vertragliche Leistungspflicht (dort Mitteilungspflicht
nach § 666 BGB) überhaupt (rechtzeitig) erfüllt worden war. Das betrifft den
vorrangigen Grundsatz, dass der Schuldner, auch dann, wenn gegen ihn ein
Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, die Erfüllung als solche bewei-
sen muss (Palandt/Heinrichs aaO § 280 Rn. 35; Palandt/Grüneberg aaO § 363
Rn. 1; MünchKomm/Wenzel aaO Rn. 1).
Hier geht es dagegen - auch wenn im Urteil des Berufungsgerichts mög-
licherweise Gegenteiliges anklingt - nicht um eine isoliert geschuldete Lei-
stungspflicht des Vermittlers auf Aushändigung eines Anlageprospekts an den
Anlageinteressenten. Vielmehr ist die Aushändigung des Anlageprospekts im
Zusammenhang mit der Vermittlung einer Vermögensanlage nur ein Element im
Rahmen der geschuldeten Unterrichtung des Interessenten. Sie ist eines von
mehreren Mitteln, die dem Aufklärungspflichtigen (hier: Anlagevermittler) helfen,
sich seiner Pflicht zur Information zu entledigen (vgl. Assmann, Handbuch des
Kapitalanlagerechts, 2. Aufl. § 7 Rn. 62; Schödermeier/Baltzer
in: Brink-
haus/Scherer KAGG § 19 Rn. 9, 17).
c) Bei dieser grundsätzlichen Ausgangslage zur Darlegungs- und Be-
weislast für den Fall einer vom Anspruchsteller behaupteten Schlechterfüllung
lässt sich die gegenteilige Auffassung des OLG Hamm (aaO S. 239) für den
Fall des Streits über die Übergabe des Prospekts einer in Betracht gezogenen
Kapitalanlage auch nicht allein mit dem Argument (OLG Hamm aaO) halten, der
Beweis, einen körperlichen Gegenstand übergeben zu haben, lasse sich un-
schwer dadurch führen, dass der Anlagevermittler sich diese Tatsache quittie-
ren lasse. Diesem Umstand mag eine Indizwirkung zukommen. Zu einer Be-
weislastumkehr führt er de lege lata nicht. Soweit keine andere spezialgesetz-
liche Regelung vorliegt (s. etwa § 37d Abs. 4 Satz 2 WpHG), hat es also bei der
herkömmlichen Beweisregel sein Bewenden.
2.
Die Vorinstanzen haben daher den Schadensersatzanspruch der - nach
der unangegriffenen Beweiswürdigung des Berufungsgerichts beweisfälligen -
Kläger gegen den Beklagten mit Recht abgewiesen.
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.02.2004 - 28 O 563/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 02.08.2005 - 21 U 77/04 -