Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.05.2006 – IX ZB 225/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 225/04

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2006

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 11. Mai 2006

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss

vom 2. März 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103

Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen

und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte

des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-

scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom

2. März 2006 die von der Anhörungsrüge des Schuldners umfassten Angriffe

der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechts-

beschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstan-

dungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die

Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende

Begründung (§ 577 Abs. 6 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Be-

gründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwen-

dung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a

Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch

unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer

weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei

in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung

des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln.

Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung

über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Be-

gründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH,

Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli

2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03;

siehe ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894,

1895); Entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschl.

v. 10. November 2005 - IX ZB 264/04, n.v.).

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 29.03.2004 - 1503 IN 2168/00 -

LG München I, Entscheidung vom 18.05.2004 - 14 T 8873/04 -