BGH Beschluss vom 11.05.2006 – IX ZB 225/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 225/04
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2006
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 11. Mai 2006
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss
vom 2. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-
scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom
2. März 2006 die von der Anhörungsrüge des Schuldners umfassten Angriffe
der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechts-
beschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstan-
dungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die
Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende
Begründung (§ 577 Abs. 6 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Be-
gründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwen-
dung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a
Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch
unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer
weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei
in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung
des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln.
Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung
über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Be-
gründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH,
Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli
2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03;
siehe ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894,
1895); Entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschl.
v. 10. November 2005 - IX ZB 264/04, n.v.).
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 29.03.2004 - 1503 IN 2168/00 -
LG München I, Entscheidung vom 18.05.2004 - 14 T 8873/04 -