BGH Beschluss vom 11.05.2006 – IX ZR 126/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 11. Mai 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-
richts vom 23. April 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückge-
wiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
284.267,61 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-
sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-
sionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, unter wel-
chen Voraussetzungen Steuerbescheide nach Art. 19 Satz 2 Einigungsvertrag
als objektiv rechtsstaatswidrig aufzuheben sind. Dies betrifft Steuerbescheide,
die sich bei Würdigung ihres Inhalts und der ihren Erlass begleitenden Umstän-
de als politisch motivierte Willkürakte darstellen (BFHE 177, 317, 323; BFH/NV
1996, 299; 1996, 300; 1996, 874, 876; 2005, 166, 167). Von diesen für den Re-
gressprozess maßgeblichen Grundsätzen (vgl. BGHZ 145, 256) ist das Beru-
fungsgericht bei der Entscheidung des ihm unterbreiteten Einzelfalls rechtsfeh-
lerfrei ausgegangen. Aus der Kassation des Strafurteils musste es nicht auf ei-
ne politisch motivierte Steuerfestsetzung schließen (vgl. BFH/NV 1996, 874,
877).
Das Berufungsgericht ist nach umfassender Würdigung aller Umstände
des Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass die gegen den Kläger erlas-
senen Steuerbescheide keine schwerwiegenden Rechtsfehler aufweisen. Dabei
durfte es auch die Einlassungen des Klägers im Betriebsprüfungs- und im
Strafverfahren berücksichtigen. Angesichts der Vielzahl von Unregelmäßigkei-
ten in der Buchhaltung des Klägers lässt die Unzuständigkeit des Rats des Be-
zirks dessen Steuerbescheid nicht als Willkürakt erscheinen.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 24.11.2000 - 5 O 54/00 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.04.2002 - 11 U 10/01 -