Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.05.2006 – IX ZR 80/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 11. Mai 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

28. Januar 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 424.682,05 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grund-

sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

2

Ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bindung an eine von

ihm angenommene Abweisung der finanzgerichtlichen Klage als unbegründet

rechtlich haltbar sind, wird nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht

hat auch in der Sache geprüft, ob die Kläger den von Finanzamt und Finanzge-

richt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH -

GS- BStBl II 1978, 620, 625 f) angenommenen Anscheinsbeweis hätten er-

schüttern können. Gegenüber dieser tatrichterlichen Würdigung ist auf der

Grundlage der Darlegungen der Nichtzulassungsbeschwerde ein Zulassungs-

grund nicht gegeben.

3

Im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer Be-

gründung abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Bielefeld, Entscheidung vom 06.08.2004 - 8 O 637/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 28.01.2005 - 25 U 93/04 -