BGH Beschluss vom 11.05.2006 – IX ZR 80/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 11. Mai 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
28. Januar 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 424.682,05 €
festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bindung an eine von
ihm angenommene Abweisung der finanzgerichtlichen Klage als unbegründet
rechtlich haltbar sind, wird nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht
hat auch in der Sache geprüft, ob die Kläger den von Finanzamt und Finanzge-
richt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH -
GS- BStBl II 1978, 620, 625 f) angenommenen Anscheinsbeweis hätten er-
schüttern können. Gegenüber dieser tatrichterlichen Würdigung ist auf der
Grundlage der Darlegungen der Nichtzulassungsbeschwerde ein Zulassungs-
grund nicht gegeben.
Im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer Be-
gründung abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 06.08.2004 - 8 O 637/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.01.2005 - 25 U 93/04 -