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BGH Urteil vom 11.05.2006 – VII ZR 300/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGB § 638

Die unter der Überschrift "Gewährleistungs- und Haftungsdauer" stehende Klausel 6.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitekten- vertrag für Gebäude (AVA)

"Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu bringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 (Ob- jektüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung."

enthält keine Vereinbarung über eine Teilabnahme.

BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 300/04 - OLG Jena

LG Gera

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter

Hausmann, Dr. Wiebel. Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. November 2004

wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger fordert vom beklagten Architekten Schadensersatz.

Der Rechtsvorgänger des Klägers (künftig: Kläger) beauftragte mit Ver-

trag vom Oktober 1991 den Beklagten mit Architektenleistungen der Leistungs-

phasen 1-9 des § 15 HOAI für den Umbau und die Erweiterung eines Gymnasi-

ums. Die vom Beklagten gestellten Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum

Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude (AVA) waren einbezogen. Abschnitt 6

AVA ist mit "Gewährleistungs- und Haftungsdauer" überschrieben. Nach Ab-

schnitt 6.1 AVA verjähren die Ansprüche des Bauherrn grundsätzlich mit Ablauf

von fünf Jahren. Abschnitt 6.2 lautet:

"Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu bringenden Leistung, spätestens mit Ab- nahme der in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen, die da- nach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Ab- nahme der letzten Leistung."

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Das Bauvorhaben war Ende 1993 fertig gestellt. Die einzelnen Gewerke

wurden in der Zeit von Juni 1993 bis Anfang März 1994 abgenommen. Am

8. Dezember 1993 erteilte der Beklagte eine mit "Schlussrechnung" bezeichne-

te Rechnung über sämtliche Leistungsphasen, die der Kläger im April 1994

zahlte.

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Ab 1995

traten

in allen Geschossen des Gebäudes am

PVC-Fußbodenbelag Blasenbildungen auf, so dass der Belag nicht mehr hafte-

te. Der Kläger nahm den Fußbodenverleger vergeblich auf Zahlung in An-

spruch. Er begehrt nunmehr vom Beklagten mit der im August 2001 erhobenen

Klage Schadensersatz in Höhe von 76.809,60 € sowie Feststellung des Ersat-

zes weiteren Schadens wegen nicht ordnungsgemäßer Planung der Fußbo-

denplatte und unzureichender Überwachung des Fußbodenverlegers. Die In-

stanzgerichte haben die Einrede des Beklagten, die Ansprüche des Klägers

seien verjährt, nicht für erheblich erachtet und der Klage stattgegeben. Mit der

vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabwei-

sung.

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Die Revision hat keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

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Das für das Schuldverhältnis maßgebende Recht bestimmt sich nach

den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1

EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die geltend gemachten Ansprüche des

Klägers seien nicht verjährt. Die Vereinbarung in Abschnitt 6.2 AVA über die

Teilabnahme sei wirksam. Eine ausdrücklich erklärte Teilabnahme liege nicht

vor. Auch bei wirksamer Vereinbarung sei für die Annahme einer konkludent

erklärten Teilabnahme Zurückhaltung geboten. Es gebe keine Vermutung, ein

bestimmtes Verhalten lasse auf den Willen des Bauherrn zur Teilabnahme

schließen. Vielmehr müsse dessen Wille zur Teilabnahme wegen der gravie-

renden Folgen der Abnahme klar zum Ausdruck kommen. Dieser dürfe nicht

unterstellt werden und sei auch nicht zu vermuten, sondern vom Architekten,

wenn er sich darauf berufe, zu beweisen. Bei einer erst teilweise ausgeführten

Leistung komme eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten regelmäßig nicht

in Betracht. Der Beklagte habe eine Teilabnahme seiner Architektenleistungen

nicht bewiesen. Der Bezug des renovierten und erweiterten Schulgebäudes, die

Abnahme der Leistungen der Bauhandwerker und die Bezahlung der Architek-

tenrechnung vom 8. Dezember 1993 reichten dafür nicht aus.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

Die Ansprüche des Klägers, denen die Revision allein die Einrede der

Verjährung entgegenhält, sind nicht verjährt. Entgegen der Annahme des Beru-

fungsgerichts und der Revision regelt Abschnitt 6.2 AVA allerdings keine Ver-

einbarung zur Teilabnahme (1.). Dann sind die Feststellungen des Berufungs-

gerichts, der Beklagte habe eine konkludent erklärte Teilabnahme des Klägers

nicht bewiesen, rechtsfehlerfrei (2.).

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1. Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts haben die Parteien eine

wirksame Vereinbarung über eine Teilabnahme nach Vollendung der Leis-

tungsphase 8 getroffen. Soweit das Berufungsgericht der Klausel damit eine

Vereinbarung zur Teilabnahme, verbunden mit dem Beginn der Verjährungs-

frist, zu entnehmen scheint, ist ein solches Verständnis rechtsfehlerhaft.

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a) Die Auslegung der Klausel in Abschnitt 6.2 AVA kann der Senat we-

gen der Möglichkeit einer unterschiedlichen Auslegung durch ein Land- und

Oberlandesgericht uneingeschränkt vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli

2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321). Die Klausel begründet keine Pflicht des

Auftraggebers zur Teilabnahme.

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b) Zweifel am Inhalt der Klausel gehen gemäß § 5 AGBG zu Lasten des

Beklagten als Verwender des Formulars. Ein durchschnittlich verständiger Bau-

herr erwartet unter der Überschrift einer Klausel "Gewährleistungs- und Haf-

tungsdauer" keine Vereinbarung eines Teilabnahmeanspruchs des Auftrag-

nehmers, für den der Text keinen hinreichenden Anhaltspunkt enthält (so Löf-

felmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rdn. 1438 m; Knipp in Thode/

Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, § 7 Rdn. 89). Ein Architekt kann

eine Abnahme in Teilen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung ver-

langen (BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93, BGHZ 125, 111,

115). Diese muss unmissverständlich gefasst sein.

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c) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klausel legt den Beginn

der Verjährungsfrist für den Fall einer Abnahme der bis zur Leistungsphase 8

zu erbringenden Leistung fest, die als Teilabnahme bezeichnet wird, und regelt

des weiteren den Beginn der Verjährung für die danach noch zu erbringenden

Leistungen. Damit wird die Verjährung zwar an die Abnahme der Leistung ge-

knüpft, auch wenn es sich dabei um eine Teilabnahme handelt. Eine Verpflich-

tung zu einer Teilabnahme wird jedoch nicht begründet. Geregelt ist lediglich

der Beginn der Verjährung, sofern eine Teilabnahme stattgefunden hat. Ein

Verständnis der Klausel, der Auftraggeber werde auch verpflichtet, Teilleistun-

gen abzunehmen, kommt im Hinblick auf die fehlende Transparenz nicht in Be-

tracht.

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2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, der Beklagte habe bei sei-

nen 1994 erst teilweise ausgeführten Leistungen eine konkludent erklärte Teil-

abnahme des Klägers nicht bewiesen, sind rechtsfehlerfrei. Im Ergebnis zu

Recht ist das Berufungsgericht bei seiner Würdigung von den für den Fall ent-

wickelten Grundsätzen der Senatsrechtsprechung ausgegangen, dass eine

Teilabnahme nicht vereinbart ist. Danach muss der Wille des Bauherrn zur

Vorwegabnahme wegen der gravierenden Folgen der Abnahme klar zum Aus-

druck kommen und ist vom Architekten, der sich darauf beruft, zu beweisen (Ur-

teil vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93 aaO).

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a) Die Feststellungen des Berufungsgerichts, in dem Bezug des renovier-

ten und erweiterten Schulgebäudes liege ebenso wenig wie in der Abnahme der

Arbeiten der Bauhandwerker eine konkludent erklärte Teilabnahme der Leis-

tungen des Beklagten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies zieht

auch die Revision nicht in Zweifel.

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b) Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, in der Bezahlung der

Schlussrechnung vom 8. Dezember 1993 sei nicht mit der erforderlichen Klar-

heit der rechtsgeschäftliche Wille des Klägers zu einer Teilabnahme zu erken-

nen, ist aus Rechtsgründen gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt

keine Gründe für die Annahme auf, die Zahlung auf die Schlussrechnung sei

ungeachtet des Umstandes, dass die Leistung des Architekten noch nicht voll-

endet war, als Teilabnahme der bis einschließlich Leistungsphase 8 erbrachten

Leistungen zu verstehen.

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3. Das Berufungsgericht hat somit im Ergebnis zutreffend festgestellt,

dass das Architektenwerk jedenfalls bis zum Schluss der geschuldeten Leis-

tungsphase 9 nicht abgenommen wurde. Die Gewährleistungsansprüche des

Klägers waren demnach bei Klageerhebung im Jahr 2001 noch nicht verjährt.

Dressler Hausmann Wiebel

Kuffer Kniffka

Vorinstanzen:

LG Gera, Entscheidung vom 05.03.2004 - 2 O 1608/01 -

OLG Jena, Entscheidung vom 04.11.2004 - 1 U 294/04 -