BGH Urteil vom 11.05.2006 – VII ZR 300/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGB § 638
Die unter der Überschrift "Gewährleistungs- und Haftungsdauer" stehende Klausel 6.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitekten- vertrag für Gebäude (AVA)
"Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu bringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 (Ob- jektüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung."
enthält keine Vereinbarung über eine Teilabnahme.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 300/04 - OLG Jena
LG Gera
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Hausmann, Dr. Wiebel. Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. November 2004
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger fordert vom beklagten Architekten Schadensersatz.
Der Rechtsvorgänger des Klägers (künftig: Kläger) beauftragte mit Ver-
trag vom Oktober 1991 den Beklagten mit Architektenleistungen der Leistungs-
phasen 1-9 des § 15 HOAI für den Umbau und die Erweiterung eines Gymnasi-
ums. Die vom Beklagten gestellten Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum
Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude (AVA) waren einbezogen. Abschnitt 6
AVA ist mit "Gewährleistungs- und Haftungsdauer" überschrieben. Nach Ab-
schnitt 6.1 AVA verjähren die Ansprüche des Bauherrn grundsätzlich mit Ablauf
von fünf Jahren. Abschnitt 6.2 lautet:
"Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu bringenden Leistung, spätestens mit Ab- nahme der in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen, die da- nach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Ab- nahme der letzten Leistung."
Das Bauvorhaben war Ende 1993 fertig gestellt. Die einzelnen Gewerke
wurden in der Zeit von Juni 1993 bis Anfang März 1994 abgenommen. Am
8. Dezember 1993 erteilte der Beklagte eine mit "Schlussrechnung" bezeichne-
te Rechnung über sämtliche Leistungsphasen, die der Kläger im April 1994
zahlte.
Ab 1995
traten
in allen Geschossen des Gebäudes am
PVC-Fußbodenbelag Blasenbildungen auf, so dass der Belag nicht mehr hafte-
te. Der Kläger nahm den Fußbodenverleger vergeblich auf Zahlung in An-
spruch. Er begehrt nunmehr vom Beklagten mit der im August 2001 erhobenen
Klage Schadensersatz in Höhe von 76.809,60 € sowie Feststellung des Ersat-
zes weiteren Schadens wegen nicht ordnungsgemäßer Planung der Fußbo-
denplatte und unzureichender Überwachung des Fußbodenverlegers. Die In-
stanzgerichte haben die Einrede des Beklagten, die Ansprüche des Klägers
seien verjährt, nicht für erheblich erachtet und der Klage stattgegeben. Mit der
vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabwei-
sung.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das für das Schuldverhältnis maßgebende Recht bestimmt sich nach
den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die geltend gemachten Ansprüche des
Klägers seien nicht verjährt. Die Vereinbarung in Abschnitt 6.2 AVA über die
Teilabnahme sei wirksam. Eine ausdrücklich erklärte Teilabnahme liege nicht
vor. Auch bei wirksamer Vereinbarung sei für die Annahme einer konkludent
erklärten Teilabnahme Zurückhaltung geboten. Es gebe keine Vermutung, ein
bestimmtes Verhalten lasse auf den Willen des Bauherrn zur Teilabnahme
schließen. Vielmehr müsse dessen Wille zur Teilabnahme wegen der gravie-
renden Folgen der Abnahme klar zum Ausdruck kommen. Dieser dürfe nicht
unterstellt werden und sei auch nicht zu vermuten, sondern vom Architekten,
wenn er sich darauf berufe, zu beweisen. Bei einer erst teilweise ausgeführten
Leistung komme eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten regelmäßig nicht
in Betracht. Der Beklagte habe eine Teilabnahme seiner Architektenleistungen
nicht bewiesen. Der Bezug des renovierten und erweiterten Schulgebäudes, die
Abnahme der Leistungen der Bauhandwerker und die Bezahlung der Architek-
tenrechnung vom 8. Dezember 1993 reichten dafür nicht aus.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Die Ansprüche des Klägers, denen die Revision allein die Einrede der
Verjährung entgegenhält, sind nicht verjährt. Entgegen der Annahme des Beru-
fungsgerichts und der Revision regelt Abschnitt 6.2 AVA allerdings keine Ver-
einbarung zur Teilabnahme (1.). Dann sind die Feststellungen des Berufungs-
gerichts, der Beklagte habe eine konkludent erklärte Teilabnahme des Klägers
nicht bewiesen, rechtsfehlerfrei (2.).
1. Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts haben die Parteien eine
wirksame Vereinbarung über eine Teilabnahme nach Vollendung der Leis-
tungsphase 8 getroffen. Soweit das Berufungsgericht der Klausel damit eine
Vereinbarung zur Teilabnahme, verbunden mit dem Beginn der Verjährungs-
frist, zu entnehmen scheint, ist ein solches Verständnis rechtsfehlerhaft.
a) Die Auslegung der Klausel in Abschnitt 6.2 AVA kann der Senat we-
gen der Möglichkeit einer unterschiedlichen Auslegung durch ein Land- und
Oberlandesgericht uneingeschränkt vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli
2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321). Die Klausel begründet keine Pflicht des
Auftraggebers zur Teilabnahme.
b) Zweifel am Inhalt der Klausel gehen gemäß § 5 AGBG zu Lasten des
Beklagten als Verwender des Formulars. Ein durchschnittlich verständiger Bau-
herr erwartet unter der Überschrift einer Klausel "Gewährleistungs- und Haf-
tungsdauer" keine Vereinbarung eines Teilabnahmeanspruchs des Auftrag-
nehmers, für den der Text keinen hinreichenden Anhaltspunkt enthält (so Löf-
felmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rdn. 1438 m; Knipp in Thode/
Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, § 7 Rdn. 89). Ein Architekt kann
eine Abnahme in Teilen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung ver-
langen (BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93, BGHZ 125, 111,
115). Diese muss unmissverständlich gefasst sein.
c) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klausel legt den Beginn
der Verjährungsfrist für den Fall einer Abnahme der bis zur Leistungsphase 8
zu erbringenden Leistung fest, die als Teilabnahme bezeichnet wird, und regelt
des weiteren den Beginn der Verjährung für die danach noch zu erbringenden
Leistungen. Damit wird die Verjährung zwar an die Abnahme der Leistung ge-
knüpft, auch wenn es sich dabei um eine Teilabnahme handelt. Eine Verpflich-
tung zu einer Teilabnahme wird jedoch nicht begründet. Geregelt ist lediglich
der Beginn der Verjährung, sofern eine Teilabnahme stattgefunden hat. Ein
Verständnis der Klausel, der Auftraggeber werde auch verpflichtet, Teilleistun-
gen abzunehmen, kommt im Hinblick auf die fehlende Transparenz nicht in Be-
tracht.
2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, der Beklagte habe bei sei-
nen 1994 erst teilweise ausgeführten Leistungen eine konkludent erklärte Teil-
abnahme des Klägers nicht bewiesen, sind rechtsfehlerfrei. Im Ergebnis zu
Recht ist das Berufungsgericht bei seiner Würdigung von den für den Fall ent-
wickelten Grundsätzen der Senatsrechtsprechung ausgegangen, dass eine
Teilabnahme nicht vereinbart ist. Danach muss der Wille des Bauherrn zur
Vorwegabnahme wegen der gravierenden Folgen der Abnahme klar zum Aus-
druck kommen und ist vom Architekten, der sich darauf beruft, zu beweisen (Ur-
teil vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93 aaO).
a) Die Feststellungen des Berufungsgerichts, in dem Bezug des renovier-
ten und erweiterten Schulgebäudes liege ebenso wenig wie in der Abnahme der
Arbeiten der Bauhandwerker eine konkludent erklärte Teilabnahme der Leis-
tungen des Beklagten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies zieht
auch die Revision nicht in Zweifel.
b) Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, in der Bezahlung der
Schlussrechnung vom 8. Dezember 1993 sei nicht mit der erforderlichen Klar-
heit der rechtsgeschäftliche Wille des Klägers zu einer Teilabnahme zu erken-
nen, ist aus Rechtsgründen gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt
keine Gründe für die Annahme auf, die Zahlung auf die Schlussrechnung sei
ungeachtet des Umstandes, dass die Leistung des Architekten noch nicht voll-
endet war, als Teilabnahme der bis einschließlich Leistungsphase 8 erbrachten
Leistungen zu verstehen.
3. Das Berufungsgericht hat somit im Ergebnis zutreffend festgestellt,
dass das Architektenwerk jedenfalls bis zum Schluss der geschuldeten Leis-
tungsphase 9 nicht abgenommen wurde. Die Gewährleistungsansprüche des
Klägers waren demnach bei Klageerhebung im Jahr 2001 noch nicht verjährt.
Dressler Hausmann Wiebel
Kuffer Kniffka
Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 05.03.2004 - 2 O 1608/01 -
OLG Jena, Entscheidung vom 04.11.2004 - 1 U 294/04 -