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BGH Beschluss vom 11.05.2006 – VII ZR 309/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,

Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom

29. November 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 30.677,51 €

Gründe

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1. Hinsichtlich der nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts

unbedenklichen Klauseln 2 Abs. 2, 7.1 sowie 17 Abs. 3 und 4 ist ein Zulas-

sungsgrund nicht gegeben.

2. Hinsichtlich der Klauseln 13.1 Satz 1 bis 3 sowie 17 Abs. 1 und 2 be-

gegnet die Begründung des Berufungsurteils rechtlichen Bedenken. Der In-

haltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG unterliegen Bestimmungen in Allge-

meinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende

oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden (§ 8 AGBG). Preisbe-

stimmende und leistungsbeschreibende Klauseln sind dagegen nicht Gegen-

stand dieser Inhaltskontrolle.

Klausel 13.1 Satz 1 bis 3 lautet:

Für Stoffe und Bauteile, die nach dem Vertrag vom Auftrag- geber bereitzustellen sind, hat der Auftraggeber auf Verlan- gen den Bedarf zu ermitteln.

Er hat sie rechtzeitig abzurufen und von der in der Leis- tungsbeschreibung angegebenen Stelle zur Verwendungs- stelle zu schaffen.

Die Beförderung einschließlich aller zugehörigen Leistun- gen (Entladen, Stapeln, Zwischenlagern usw.) ist durch die Preise für die anderen Vertragsleistungen abgegolten, so- weit die Leistungsbeschreibung hierfür keine besonderen Ansätze enthält.

Klausel 17 Abs. 1 und 2 lautet:

Das bei der Durchführung der vertraglichen Leistung anfal- lende Material, das nicht weiter- oder wieder verwendet wird, hat der Auftragnehmer nach den Vorschriften des KrW-/AbfG zu entsorgen.

Dem Auftragnehmer obliegt die Erfüllung der Pflichten eines Abfallerzeugers/-besitzers, insbesondere die Pflicht, nur zugelassene und geeignete Entsorgungsunternehmen und/oder Anlagen auszuwählen und die erforderlichen Ent- sorgungsnachweise zu führen. Diese hat der Auftragneh- mer dem Auftraggeber unverzüglich in Kopie zu übergeben. Der Auftragnehmer hat alle Auflagen und Bedingungen, die im Rahmen des Entsorgungsverfahrens von den Behörden gemacht werden, eigenverantwortlich zu erfüllen und den Auftraggeber darüber unverzüglich zu informieren.

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Diese Klauseln sind einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz entzo-

gen, weil sie sich jeweils auf eine Leistungsbestimmung beschränken. Dies gilt

insbesondere auch für Klausel 17 Abs. 2 Satz 3. Diese Klausel betrifft lediglich

die Verpflichtung des Auftragnehmers, Auflagen und Bedingungen von Behör-

den zu erfüllen und darüber zu informieren. Sie enthält keine Preisbestimmung,

insbesondere nicht der Art, dass aus Auflagen und Bedingungen entstehende

Mehrvergütungsansprüche ausgeschlossen wären. Ein Zulassungsgrund ergibt

sich aus alledem auch insoweit nicht.

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3. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Dressler Hausmann Wiebel

Kuffer

Kniffka

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 18.07.2001 - 26 O 489/00 - KG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2004 - 23 U 1/02 -