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BGH Beschluss vom 15.05.2006 – V ZA 9/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2006

in der Zwangsversteigerungssache

V ZA 9/06

V ZA 10/06

V ZA 11/06

Beteiligte:

1.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2006 durch den

Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krüger und die Richter

Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird

abgelehnt, weil die

jeweils beabsichtigte Rechtsverfolgung keine

hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die beabsichtigten Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des

Landgerichts Berlin vom 5. und 7. Oktober 2005 (81 T 858/05, 81 T

858/05, 81 T 857/05) sind nicht statthaft, weil sie das

Beschwerdegericht nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

ZPO). Eine Beschwerde

gegen

die Nichtzulassung

der

Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht vorgesehen

(BGHZ 150, 133, 135).

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 16.06.2005 - 70 K 118/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 05.10.2005 - 81 T 848/05 -