Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 15.05.2006 – V ZA 9/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2006
in der Zwangsversteigerungssache
Beteiligte:
1.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2006 durch den
Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt, weil die
jeweils beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die beabsichtigten Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des
Landgerichts Berlin vom 5. und 7. Oktober 2005 (81 T 858/05, 81 T
858/05, 81 T 857/05) sind nicht statthaft, weil sie das
Beschwerdegericht nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO). Eine Beschwerde
gegen
die Nichtzulassung
der
Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht vorgesehen
(BGHZ 150, 133, 135).
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 16.06.2005 - 70 K 118/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 05.10.2005 - 81 T 848/05 -