BGH Beschluss vom 16.05.2006 – 4 StR 17/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Mai 2006 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Bielefeld vom 14. September 2005 mit den Feststellungen
aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur Person des
Angeklagten und zu der Vorgeschichte der Tat (I. und II. 1. der
Urteilsgründe) aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die
Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge im Wesentlichen Erfolg; im Übri-
gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags hat keinen Be-
stand, weil die für die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen maßgebli-
che Beweiswürdigung in einem entscheidenden Punkt rechtsfehlerhaft ist.
a) Der Angeklagte hat nicht in Abrede gestellt, die Tat begangen zu ha-
ben. Er hat sich jedoch dahin eingelassen, C. habe im Verlauf der
Auseinandersetzung schließlich geäußert: "Jetzt wirst Du dafür bezahlen, was
Du mir angetan hast, ich habe nichts mehr zu verlieren." Dann habe
C. sich gebückt und hinter dem Schreibtisch aus einer Tasche ein
Messer hervorgeholt und sei damit auf ihn zugestürmt. Er habe den Arm, mit
dem C. das Messer geführt habe, von sich weggedreht, C. das
Messer entwunden und "dann sofort" mit dem Messer in Richtung Oberkörper
zugestochen.
Diese Einlassung ist nach der Überzeugung des Landgerichts durch die
Beweisaufnahme widerlegt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt:
Dass der Angeklagte die Tatwaffe bei sich geführt habe, folge daraus,
dass sie sich in keiner der vom Tatopfer mitgebrachten Taschen oder sonst in
dem Büro befunden habe. Dies stehe fest auf Grund der Aussagen der Ehefrau
des Tatopfers, die ihrem Ehemann das Frühstück in eine der beiden schwarzen
Taschen, die dieser anschließend mit zur Arbeit genommen habe, eingepackt
habe. Sie habe ihrem Ehemann kein Messer mitgegeben und bei diesem "nie"
ein Messer gesehen. Nach Auffassung des Landgerichts ist zudem kein Grund
dafür ersichtlich, weshalb C. am Morgen des Tattages ein ca. 25 cm
langes Messer zur Arbeit hätte mitnehmen sollen. Das für die Einnahme des
bereits zubereiteten Frühstücks erforderliche Besteck sei in dem Bürocontainer
vorhanden gewesen. Einen irgendwie gearteten Angriff des Angeklagten habe
er nicht befürchtet, weil er mit einem Besuch des Angeklagten nicht gerechnet
habe. Für C. habe zudem auch kein plausibler Grund bestanden, den
Angeklagten anzugreifen. Das Streitgespräch mit dem Angeklagten habe hierfür
keinen Anlass geboten. Die von C. bei früheren Auseinandersetzungen
ausgesprochenen Drohungen seien zudem jeweils für den Fall einer Abschie-
bung ausgesprochen worden. C. habe aber am Tattage die begründete
Hoffnung haben dürfen, in Deutschland bleiben zu können. Gegen den vom
Angeklagten behaupteten Angriff spreche schließlich, dass C. , hätte er
dem Angeklagten nach dem Leben trachten wollen, nicht über Monate auf ein
ungewisses Zusammentreffen mit dem Angeklagten in B. gewartet
hätte, sondern zu dem Angeklagten nach H. gefahren wäre.
b) Diese Beweiswürdigung ist lückenhaft und damit rechtsfehlerhaft, weil
das Landgericht Umstände, die gegen die Annahme des Landgerichts, dass der
Angeklagte die Tatwaffe mitgebracht habe, sprechen können, unbeachtet ge-
lassen hat:
Dazu gehört zunächst der Umstand, dass die Ehefrau des Tatopfers die
zweite schwarze Tasche nicht geöffnet und damit keine Kenntnis von dem In-
halt dieser Tasche hatte. Die Annahme des Landgerichts, die Tatwaffe habe
sich in keiner der vom Tatopfer mitgebrachten Taschen befunden, wird mithin in
erster Linie von der Erwägung gestützt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnah-
me sei kein Grund dafür ersichtlich, dass C. die Tatwaffe in das Büro
mitgebracht habe. Daraus folgt jedoch nicht ohne weiteres, dass der Angeklag-
te die Tatwaffe mitgebracht haben muss, zumal das Landgericht in diesem Zu-
sammenhang außer acht gelassen hat, dass es auf der Grundlage der nicht zu
widerlegenden Einlassung des Angeklagten, er habe seinen Bruder S. auf-
suchen wollen, um ein Familientreffen, bei dem eine Versöhnung erfolgen soll-
te, zu arrangieren, von einer Spontantat ausgegangen ist (UA 21/22). Dazu,
was den Angeklagten gleichwohl veranlasst haben könnte, zu dem Treffen mit
seinem Bruder ein Messer mit einer Klingenlänge von 25 cm mitzubringen, ver-
halten sich die Urteilsgründe nicht.
Auf diesen das Tatgeschehen im engeren Sinne betreffenden Beweis-
würdigungsmängeln kann das Urteil beruhen, weil nicht auszuschließen ist,
dass das Landgericht bei einer umfassenden Würdigung des gesamten Be-
weisergebnisses auch die Einlassung des Angeklagten, C. habe das Mes-
ser aus einer Tasche hervorgeholt und sei damit auf ihn zugestürmt, als nicht
widerlegbar angesehen hätte. Damit wäre Notwehr zu erörtern gewesen, auch
wenn ein die Tat insgesamt rechtfertigender Grund angesichts der Vielzahl der
Stiche eher fern liegt.
Die Beweiswürdigungsmängel haben sich jedenfalls bei der Bemessung
der Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, weil bei einem zugunsten
des Angeklagten anzunehmenden Angriff des Tatopfers der Schuldumfang we-
sentlich geringer wäre und zudem ein minder schwerer Fall des Totschlags im
Sinne der ersten Variante des § 213 StGB vorliegen könnte.
Unabhängig davon begegnet die Verneinung eines minder schweren Fal-
les des Totschlags im Sinne des § 213 StGB, die der Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift vom 1. Februar 2006 beanstandet hat, schon auf der
Grundlage der bisherigen Feststellungen durchgreifenden rechtlichen Beden-
ken. Dies gilt insbesondere für die Annahme des Landgerichts, die wertende
Gesamtbetrachtung aller Umstände ergebe, dass der Angeklagte die schweren
Beleidigungen durch das Tatopfer verschuldet habe.
2. Da die Beweiswürdigung im Übrigen rechtlicher Nachprüfung stand-
hält, können die zur Person des Angeklagten und zur Vorgeschichte der Tat (I.
und II. 1. der Urteilsgründe) aufrechterhalten bleiben.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann