Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.05.2006 – VI ZR 145/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in

Schleswig vom 24. Juni 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht

aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die bei einem

groben Behandlungsfehler eintretende Beweislastumkehr nur

hinsichtlich des Gesundheits-schadens, nicht aber hinsichtlich der

materiellen Folgeschäden gilt, die hier von den Klägern als Folge des

Gesundheitsschadens geltend gemacht werden. Vermögensnachteile

(Erwerbsunfähigkeit, Verdienstausfall etc.), die aufgrund eines

Gesundheitsschadens eintreten, gehören grundsätzlich zu den

„Sekundärschäden“, für die das Beweismaß des § 287 ZPO gilt

(Senatsurteile vom 9. Mai 1978 - VI ZR 81/77 - VersR 1978, 764, 765;

vom 28. Juni 1988 - VI ZR 210/87 - VersR 1989, 145 und vom

26. Oktober 1993 - VI ZR 155/92 - VersR 1994, 52; OLG Düsseldorf,

VersR 1989, 192, 193 mit NA-Beschluss des Senats vom 6. Dezember

1988 - VI ZR 122/88 -; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl.,

Rdn. 546 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß

§ 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1

ZPO).

Streitwert: bis 50.000,00 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr

Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 12.12.2003 - 2 O 272/97 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.06.2005 - 4 U 10/04 -