BGH Beschluss vom 16.05.2006 – VI ZR 145/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in
Schleswig vom 24. Juni 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht
aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die bei einem
groben Behandlungsfehler eintretende Beweislastumkehr nur
hinsichtlich des Gesundheits-schadens, nicht aber hinsichtlich der
materiellen Folgeschäden gilt, die hier von den Klägern als Folge des
Gesundheitsschadens geltend gemacht werden. Vermögensnachteile
(Erwerbsunfähigkeit, Verdienstausfall etc.), die aufgrund eines
Gesundheitsschadens eintreten, gehören grundsätzlich zu den
„Sekundärschäden“, für die das Beweismaß des § 287 ZPO gilt
(Senatsurteile vom 9. Mai 1978 - VI ZR 81/77 - VersR 1978, 764, 765;
vom 28. Juni 1988 - VI ZR 210/87 - VersR 1989, 145 und vom
26. Oktober 1993 - VI ZR 155/92 - VersR 1994, 52; OLG Düsseldorf,
VersR 1989, 192, 193 mit NA-Beschluss des Senats vom 6. Dezember
1988 - VI ZR 122/88 -; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl.,
Rdn. 546 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: bis 50.000,00 €
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr
Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 12.12.2003 - 2 O 272/97 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.06.2005 - 4 U 10/04 -