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BGH Beschluss vom 16.05.2006 – X ARZ 41/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ARZ 41/06

BESCHLUSS

vom

16. Mai 2006

in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3

Der Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts für einfache Streitgenos-

sen, bei denen ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht gegeben ist, steht es

nicht entgegen, dass dadurch das die Streitgenossen schützende Bankge-

heimnis berührt werden kann.

BGH, Beschl. v. 16. Mai 2006 - X ARZ 41/06 - OLG Hamm

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,

Asendorf und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Bielefeld bestimmt.

Gründe:

1

I. Die Klägerinnen und Antragstellerinnen haben gegen sämtliche An-

tragsgegner mit dem Begehren, feststellen zu lassen, dass im Jahr 1992 ge-

schlossene Darlehensverträge wirksam sind, vor dem Landgericht Bielefeld

Klage erhoben. Dabei sind die Antragsgegner zu 3, 6 und 7 unter Anschriften in

Herzebrock-Clarholz verklagt worden, das im Sprengel des Landgerichts Biele-

feld liegt. Die Antragsgegner zu 1 und 2 sind unter Anschriften im Land Baden-

Württemberg verklagt worden. Die Antragstellerinnen haben beim Oberlandes-

gericht Hamm beantragt, für sämtliche Beklagte das Landgericht Bielefeld als

zuständiges Gericht zu bestimmen. In Richtung gegen die Antragsgegner zu 4

und 5 haben sie nach außergerichtlicher Einigung den Bestimmungsantrag zu-

rückgenommen. Zur Begründung haben die Antragstellerinnen geltend ge-

macht, zwischen den Beklagten bestehe einfache Streitgenossenschaft im Sinn

des § 60 ZPO. Die Ansprüche der Klägerinnen resultierten aus einem inneren

sachlichen Zusammenhang, der sie in ihrem Wesen als gleichartig erscheinen

lasse, nämlich aus der Finanzierung einer Einlage an die Gesellschaft bürgerli-

chen Rechts "Grundstücksgesellschaft B. Straße ". Das ange-

rufene Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbe-

stimmung bejaht, sich an der Bestimmung des Landgerichts Bielefeld als zu-

ständiges Gericht aber durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart

vom 24. Januar 2005 (9 AR 11/04) gehindert gesehen, das in einer im wesent-

lichen parallel gelagerten Sache den Antrag auf Bestimmung des zuständigen

Gerichts mit der Begründung zurückgewiesen hatte, dass die Beklagten nicht

als Streitgenossen verklagt werden könnten. Dem stehe nämlich ein eklatanter

Verstoß gegen das die Beklagten schützende Bankgeheimnis entgegen. Es hat

die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts deshalb dem Bundesge-

richtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II. 1. Da das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen

Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung des Oberlandesgerichts

Stuttgart abweichen will, ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den

Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 36 Abs. 3 ZPO).

2. Der Antrag ist auch nach bereits erhobener Klage noch statthaft

(BGH, Beschl. v. 7.10.1977 - I ARZ 513/77, NJW 1978, 321). Gesichtspunkte,

die ihn mit Rücksicht auf das fortgeschrittene Verfahren als nicht mehr zulässig

erscheinen lassen könnten, sind nicht erkennbar.

3. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36

Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor, denn die Beklagten sind (einfache) Streitgenossen

nach § 60 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 23.5.1990 - I ARZ 186/90, NJW-RR 1991,

381 = BGHR ZPO § 36 Nr. 3 Streitgenossen 3), wie das vorlegende Gericht

zutreffend ausgeführt hat; dies wird auch vom Oberlandesgericht Stuttgart nicht

in Abrede gestellt.

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3

4

5

Anders als es das Oberlandesgericht Stuttgart angenommen hat, steht

der Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichtsstands auch nicht entge-

gen, dass dabei das die Beklagten schützende Bankgeheimnis berührt werden

kann. Das ist nämlich keine Folge der Gerichtsstandsbestimmung, sondern nur

deren Reflex. Das Bankgeheimnis kann ebenso tangiert werden, wenn die An-

tragstellerinnen mit einer Klage nur gegen Streitgenossen vorgehen, die einen

gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand haben, wie dies hier bei den An-

tragsgegnern zu 3, 6 und 7 der Fall ist. Die Bestimmung eines gemeinsamen

Gerichtsstands bedeutet von daher allenfalls insoweit eine weitere Beeinträch-

tigung der Beklagten, als durch sie weitere Personen Kenntnis von den Ver-

hältnissen der Antragsgegner erlangen können; die mögliche Beeinträchtigung

der Rechte der Kläger wird durch sie aber nicht ausgelöst. Gegen diese Beein-

trächtigung können sich die Antragsgegner nicht dadurch zur Wehr setzen,

dass sie sich gegen die Zulässigkeit der Gerichtsstandsbestimmung wenden.

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4. Für die Annahme eines Missbrauchs prozessualer Befugnisse durch

die Antragstellerinnen hat schon das vorlegende Gericht keinen Anhaltspunkt

zu erkennen vermocht; der Senat kann sie ebenfalls nicht erkennen. Er be-

stimmt deshalb, da der Rechtsstreit bereits in Bielefeld anhängig und dort die

Mehrheit der Beklagten ansässig ist, antragsgemäß das Landgericht Bielefeld

als das zuständige Gericht.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

Kirchhoff

Vorinstanz:

OLG Hamm, Entscheidung vom 14.03.2005 - 1 Sbd 2/05 -