Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.05.2006 – 1 StR 182/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 182/06

BESCHLUSS

vom

17. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ravensburg vom 6. Dezember 2005 wird mit der Maßgabe ver-

worfen, dass die Einzelstrafe von einem Jahr für die Tat Ziffer 18

entfällt.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Zur Strafzumessung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Soweit die Jugendkammer für die Tat Ziffer 18 zwei Strafen festgesetzt

hat, beruht dies erkennbar auf einem Versehen, das zwar die Aufhebung

der Strafe von einem Jahr zur Folge hat, aber im Übrigen den Bestand

des Urteils nicht gefährden kann. Aus dem Zusammenhang der Urteils-

gründe, dem Vergleich mit den Mitangeklagten und der gesonderten Be-

nennung des Falls Ziffer 18 (vgl. UA S. 38), lässt sich entnehmen, dass

diese Tat schwerer als alle anderen Taten geahndet werden sollte. Dem-

nach ist die Strafe fehlerfrei mit einem Jahr und sechs Monaten festge-

setzt. Die für dieselbe Tat festgesetzte weitere Strafe von einem Jahr hat

- ohne dass dies Auswirkungen auf die Gesamtstrafe hätte - zu entfal-

len."

Dem schließt sich der Senat an.

Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

2

3

StPO.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit