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BGH Beschluss vom 17.05.2006 – 1 StR 182/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ravensburg vom 6. Dezember 2005 wird mit der Maßgabe ver-
worfen, dass die Einzelstrafe von einem Jahr für die Tat Ziffer 18
entfällt.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
Zur Strafzumessung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Soweit die Jugendkammer für die Tat Ziffer 18 zwei Strafen festgesetzt
hat, beruht dies erkennbar auf einem Versehen, das zwar die Aufhebung
der Strafe von einem Jahr zur Folge hat, aber im Übrigen den Bestand
des Urteils nicht gefährden kann. Aus dem Zusammenhang der Urteils-
gründe, dem Vergleich mit den Mitangeklagten und der gesonderten Be-
nennung des Falls Ziffer 18 (vgl. UA S. 38), lässt sich entnehmen, dass
diese Tat schwerer als alle anderen Taten geahndet werden sollte. Dem-
nach ist die Strafe fehlerfrei mit einem Jahr und sechs Monaten festge-
setzt. Die für dieselbe Tat festgesetzte weitere Strafe von einem Jahr hat
- ohne dass dies Auswirkungen auf die Gesamtstrafe hätte - zu entfal-
len."
Dem schließt sich der Senat an.
Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
2
3
StPO.
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