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BGH Beschluss vom 17.05.2006 – 2 ARs 216/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 3 Ds 112 Js 11601/05 jug. Amtsgericht Schwandorf Az.: 112 Js 11601/05 Staatsanwaltschaft Amberg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 17. Mai 2006 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12
Abs. 2 StPO dem
übertragen.
Amtsgericht Berlin-Tiergarten
Gründe:
1
Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige
Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem Gut-
achten des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Bezirksamts Friedrichshain-
Kreuzberg der psychisch erkrankte Angeklagte zwar eingeschränkt verhand-
lungsfähig ist, die bei einer Verhandlung vor dem Amtsgericht Schwandorf er-
forderliche Reise ihn aber zusätzlich belasten würde.
Rissing-van Saan Maatz Otten
Rothfuß Fischer