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BGH Beschluss vom 17.05.2006 – 2 ARs 216/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 216/06 2 AR 108/06

BESCHLUSS

vom

17. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 3 Ds 112 Js 11601/05 jug. Amtsgericht Schwandorf Az.: 112 Js 11601/05 Staatsanwaltschaft Amberg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 17. Mai 2006 beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12

Abs. 2 StPO dem

übertragen.

Amtsgericht Berlin-Tiergarten

Gründe:

1

Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige

Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem Gut-

achten des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Bezirksamts Friedrichshain-

Kreuzberg der psychisch erkrankte Angeklagte zwar eingeschränkt verhand-

lungsfähig ist, die bei einer Verhandlung vor dem Amtsgericht Schwandorf er-

forderliche Reise ihn aber zusätzlich belasten würde.

Rissing-van Saan Maatz Otten

Rothfuß Fischer