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BGH Urteil vom 17.05.2006 – IV ZR 212/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. Mai 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

AKB § 12 (1) I b, II f

In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung (Teilkasko) sind bei einem Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug nur die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig, die durch die Ver- wirklichung der Tat entstanden sind oder damit in adäquatem Zusammenhang ste- hen.

BGH, Urteil vom 17. Mai 2006 - IV ZR 212/05 - OLG Bamberg LG Aschaffenburg

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-

lung vom 17. Mai 2006

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. August 2005 wird

auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Entschädigungsleistungen aus

einer Kraftfahrzeug-Teilversicherung in Anspruch.

Am 1. Mai 2004 schlugen Unbekannte die Fensterscheibe der Fah-

rertür des bei der Beklagten teilkaskoversicherten Pkw (Cabrio) Merce-

des-Benz 300SL des Klägers ein und entwendeten aus ihm einen CD-

MP3-Player. Die Beklagte ersetzte den CD-MP3-Player und regulierte

unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung den Schaden

an der Fensterscheibe des Fahrzeugs. Die vom Kläger darüber hinaus

begehrten Versicherungsleistungen für an der Karosserie vorhandene

Beulen und Kratzer sowie das an mehreren Stellen aufgeschlitzte Ver-

deck, nach Darstellung des Klägers ebenfalls bei Ausführung der Tat

verursachte Beschädigungen, lehnte sie ab, da es sich um von der Teil-

kaskoversicherung nicht umfasste sog. Vandalismusschäden handele.

Der Kläger ist der Ansicht, die Auslegung von § 12 (1) I b AKB, wonach

die Teilversicherung den Ersatz von Beschädigungen des Fahrzeugs

"durch Entwendung, insbesondere Diebstahl" der im Fahrzeug unter Ver-

schluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile vorsehe, ergebe, dass

ein bloßer Kausalzusammenhang zwischen Diebstahl und Schaden aus-

reiche; es werde nicht vorausgesetzt, dass die Entstehung des Schadens

zur Ermöglichung der Tat unabdingbar notwendig sei.

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Nach Rechtshängigkeit der zunächst auf Zahlung, Auskunft über

den Gesamtschaden und Herausgabe eines Sachverständigengutach-

tens gerichteten Klageanträge hat die Beklagte Auskunft erteilt und dem

Kläger das Gutachten zugänglich gemacht. Daraufhin hat der Kläger in-

soweit Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits begehrt und die

Zahlungsklage in Höhe von 7.411,72 € weiterverfolgt. Das Landgericht

hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg

geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Kla-

geanträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2006, 210

veröffentlicht ist, hat einen vollendeten Einbruch-Diebstahl hinsichtlich

des CD-MP3-Players angenommen und zugunsten des Klägers offen ge-

lassen, ob die von ihm an Karosserie und Verdeck geltend gemachten

Schäden sämtlich bei der Ausführung dieser Tat verursacht worden sind.

Der Kläger könne von der Beklagten Versicherungsleistungen für diese

Beschädigungen schon deshalb nicht verlangen, weil sie nicht adäquat-

kausal auf dem Vorgang der Entwendung beruhten. Diese Vorausset-

zung ergebe sich aus einem Vergleich von § 12 (1) I b AKB mit der inso-

weit maßgeblichen Klausel in § 12 (1) II f AKB für die Kraftfahrzeug-

Vollversicherung, wonach dort - im Unterschied zum Versicherungsum-

fang in der Teilversicherung - "darüber hinaus" Schäden am Fahrzeug zu

ersetzen seien, die "durch mut- oder böswillige Handlungen betriebs-

fremder Personen" herbeigeführt worden seien. Dieser Sinnzusammen-

hang verdeutliche dem verständigen Versicherungsnehmer, dass in der

Teilversicherung Beschädigungen eines Kraftfahrzeugs durch entspre-

chende Handlungen nicht erstattungsfähig seien. Da die Tat im vorlie-

genden Fall erfolgreich beendet worden sei, könne dahinstehen, ob

mutwillige Beschädigungen aus Verärgerung des Täters über das Miss-

lingen seiner Tat rechtlich anders zu beurteilen seien.

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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die

Schäden an Karosserie und Verdeck, für die der Kläger von der Beklag-

ten Versicherungsleistungen begehrt, nicht im Sinne von § 12 (1) I b AKB

"durch Entwendung" entstanden sind.

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a) Maßgeblich ist zunächst die Auslegung der Klausel. Allgemeine

Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnitt-

licher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und aufmerk-

samer Durchsicht verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnis-

möglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtli-

che Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ

123, 83, 85 und ständig). Für die Auslegung entscheidend ist neben dem

Wortlaut und dem mit der Klausel verfolgten Zweck auch der erkennbare

Sinnzusammenhang (Senatsurteil vom 25. September 2002 - IV ZR

248/01 - VersR 2002, 1503 unter 2 b).

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b) Der solchermaßen um Verständnis bemühte Versicherungsneh-

mer wird bei aufmerksamer Lektüre von § 12 AKB erkennen, dass § 12

(1) II f AKB in der Vollversicherung Versicherungsschutz auch für Schä-

den am Fahrzeug verspricht, die durch bös- oder mutwillige Handlungen

betriebsfremder Personen entstanden sind, eine entsprechende Um-

schreibung für die Kennzeichnung des Umfangs der Teilversicherung

aber fehlt. Zudem wird der insoweit erweiterte Versicherungsschutz in

der Vollversicherung durch die Eingangsformulierung "in der Vollversi-

cherung darüber hinaus" des § 12 (1) II AKB noch besonders hervorge-

hoben. Der Versicherungsnehmer kann daraus nur den Schluss ziehen,

dass er Schäden am Fahrzeug, die auf mut- oder böswilligen Handlun-

gen beruhen, in der Teilversicherung nicht ersetzt verlangen kann, son-

dern nur solche, die, wie § 12 (1) I b AKB voraussetzt, durch die Ent-

wendung entstanden sind. Dem am Wortlaut der Klausel orientierten

durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird mit der Formulierung "Be-

schädigung … des Fahrzeugs … durch Entwendung, insbesondere Dieb-

stahl …" das Erfordernis eines besonderen kausalen Zusammenhangs

zwischen Entwendungshandlung und Schaden nahe gebracht, der den

Grad äquivalenter Kausalität zwischen Entwendungshandlung und Scha-

den überschreitet. In der Teilversicherung sind danach nur solche Schä-

den am Fahrzeug zu ersetzen, durch die der Diebstahl ermöglicht wurde

oder die damit in adäquatem Zusammenhang stehen, nicht jedoch solche

bei Gelegenheit der Entwendungshandlung (OLG Frankfurt am Main

VersR 2002, 1232; ebenso Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung

17. Aufl. § 12 AKB Rdn. 92).

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c) Aus dem Senatsurteil vom 27. November 1974 (IV ZR 117/73 -

VersR 1975, 225) ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision

nichts anderes. Der Senat hat in dieser Entscheidung zwar ausgeführt,

die Deckung in der Teilversicherung erstrecke sich auch auf Schäden,

die ein entwendetes Fahrzeug nach dem Diebstahl bei seiner Benutzung

durch den Täter erleide. Dem haben sich Rechtsprechung und Schrifttum

im Wesentlichen angeschlossen (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG

27. Aufl. AKB § 12 Rdn. 15, § 13 Rdn. 27, dort m. Nachw. zur Recht-

sprechung). Daraus ergibt sich indessen nicht, dass im Hinblick auf den

adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen der mutwilligen Beschädi-

gung eines Fahrzeugs nach seiner Entwendung und einer Beschädigung

infolge seiner Nutzung nach der Tat kein Unterschied bestünde (so aber

KG VersR 1997, 871; OLG Düsseldorf VersR 1983, 290; im Ergebnis e-

benso Knappmann aaO, § 12 AKB Rdn. 15). Wird der Dieb nach erfolg-

reicher Entwendung des Fahrzeugs in einen Unfall verwickelt, und wird

der Pkw infolgedessen beschädigt oder entstehen die Beschädigungen

bei der Spurenbeseitigung durch den Täter, verwirklicht sich bei der ge-

botenen wertenden Betrachtungsweise ein der Entwendung innewoh-

nendes Risiko, Entwendungshandlung und Schaden stehen in einem a-

däquaten Ursachenzusammenhang. Unabhängig davon, ob das Fahr-

zeug selbst oder nur Gegenstände aus dem Wageninneren entwendet

werden, ist dies bei Schäden aus reinem Mutwillen nicht der Fall; hier

entsteht der Schaden nicht infolge ("durch") der Entwendung, sondern

beruht auf einem von der Entwendungshandlung unabhängigen, regel-

mäßig spontanen Verhalten des Täters.

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Da die Entwendungshandlung nach den Feststellungen des Beru-

fungsgerichts im vorliegenden Fall erfolgreich war, kann dahinstehen, ob

ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Entwendungshandlung

und Schaden dann zu bejahen ist, wenn der Täter die Beschädigungen

am Fahrzeug aus Verärgerung und Wut über eine fehlgeschlagene Tat

oder zu geringe Tatbeute verursacht hat.

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d) In adäquat-kausalem Zusammenhang mit der Entwendung des

CD-MP3-Players steht hier lediglich das Einschlagen der Scheibe, nicht

aber die mutwillige Beschädigung von Karosserie und Verdeck, so dass

der Kläger die letztgenannten Schäden nach § 12 (1) I b AKB von der

Beklagten nicht ersetzt verlangen kann.

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2. Auch die Zurückweisung des vom Kläger gestellten Feststel-

lungsantrags ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat zutref-

fend darauf abgestellt, dass ein erledigendes Ereignis nicht eintreten

konnte (vgl. Zöller/Vollkommer; ZPO 25. Aufl. § 91a Rdn. 3 m.w.N.).

Terno Dr. Schlichting Wendt

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 12.01.2005 - 3 O 511/04 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.08.2005 - 1 U 35/05 -