Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.05.2006 – VIII ZA 2/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die Richter

Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Der Antrag des Klägers vom 29. Januar 2006 auf Bewilligung von Pro-

zesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des

8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Januar 2006

sowie der Antrag des Klägers vom 7. Februar 2006 auf Bewilligung von

Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die D. AG

werden zurückgewiesen. Das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den

oberlandesgerichtlichen Beschluss bietet keine hinreichende Aussicht

auf Erfolg. Die allein in Betracht kommende Rechtsbeschwerde ist nicht

statthaft, weil sie weder im Gesetz für einen solchen Fall ausdrücklich

genannt ist, noch das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel im ge-

nannten Beschluss zugelassen hat. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe

für eine Klage gegen die D. AG ist unzulässig, weil der

Bundesgerichtshof hierfür nicht zuständig ist.

Ball

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns

Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.11.2005 - 5 T 45/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.01.2006 - 8 W 563/05 -