BGH Beschluss vom 17.05.2006 – VIII ZA 2/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die Richter
Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Der Antrag des Klägers vom 29. Januar 2006 auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des
8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Januar 2006
sowie der Antrag des Klägers vom 7. Februar 2006 auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die D. AG
werden zurückgewiesen. Das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den
oberlandesgerichtlichen Beschluss bietet keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg. Die allein in Betracht kommende Rechtsbeschwerde ist nicht
statthaft, weil sie weder im Gesetz für einen solchen Fall ausdrücklich
genannt ist, noch das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel im ge-
nannten Beschluss zugelassen hat. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe
für eine Klage gegen die D. AG ist unzulässig, weil der
Bundesgerichtshof hierfür nicht zuständig ist.
Ball
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns
Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.11.2005 - 5 T 45/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.01.2006 - 8 W 563/05 -