BGH Beschluss vom 17.05.2006 – VIII ZA 9/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die Richter
Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei-
chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die beabsichtigte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der
4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 9. März 2006 ist nicht
zulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Be-
schwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Ball
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns
Vorinstanzen: AG Neuruppin, Entscheidung vom 04.05.2005 - 41 C 1/05 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 09.03.2006 - 4 S 121/05 -