Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.05.2006 – VIII ZA 9/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die Richter

Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird

zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei-

chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die beabsichtigte Be-

schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der

4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 9. März 2006 ist nicht

zulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Be-

schwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Ball

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns

Vorinstanzen: AG Neuruppin, Entscheidung vom 04.05.2005 - 41 C 1/05 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 09.03.2006 - 4 S 121/05 -