Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.05.2006 – VIII ZR 244/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. Mai 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Mai 2006 durch die Richter Ball, Dr. Leimert, Dr. Wolst und

Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 30. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom

13. Juli 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der in J.

ansässigen O. GmbH, einer Möbelherstellerin, von dem Beklagten Zahlung

aufgrund von Möbellieferungen.

Zwischen der Zedentin und dem Beklagten bestand ein "Kooperations-

und Rahmenkaufvertrag" vom 7./15. November 1994, in dem die Zedentin sich

gegenüber dem auf dem Gebiet des Möbelvertriebs tätigen Beklagten verpflich-

tete, Möbel nach bestimmten Entwürfen herzustellen und nach den Anweisun-

gen des Beklagten zu liefern.

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Das Vertragsverhältnis wurde nach den Feststellungen des Berufungsge-

richts von den Parteien wie folgt praktiziert: Der Beklagte nahm auf Formularen

mit seinem Firmenkopf Bestellungen von Möbelhäusern herein und leitete diese

an die Zedentin weiter. Diese übersandte dem Besteller im eigenen Namen zu-

nächst eine Auftragsbestätigung unter Angabe des Liefertermins und sodann

eine Rechnung über die gelieferten Möbel mit der Anweisung, den Rechnungs-

betrag auf ein zu diesem Zweck auf den Namen des Beklagten eingerichtetes

Konto zu überweisen. Die der Zedentin zustehenden Gelder führte der Beklagte

– mit Ausnahme des klagegegenständlichen Betrages – jeweils an diese ab.

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Noch im Jahre 1994 kam es zu zahlreichen Beanstandungen der von der

Zedentin belieferten Möbelhäuser und in deren Folge zu Auseinandersetzungen

zwischen dem Beklagten und der Zedentin wegen schlechter Qualität der gelie-

ferten Möbel und der Überschreitung von Lieferterminen. Mit Schreiben vom

31. März 1995 kündigte die Zedentin den Kooperationsvertrag. Von den auf

dem erwähnten Konto eingegangenen Kundengeldern führte der Beklagte ei-

nen Betrag von 226.356 DM nicht an die Zedentin ab.

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Diese hat die ihr gegen den Beklagten zustehenden Ansprüche im Au-

gust 1995 an die Klägerin abgetreten. Der Beklagte ist der auf Zahlung des ein-

behaltenen Betrages gerichteten Klage mit der Behauptung entgegengetreten,

ihm sei durch mangelhafte und verspätete Lieferungen der Zedentin ein erheb-

licher Schaden entstanden. Große Möbelhäuser hätten die Möbel der Zedentin

wegen der schlechten Qualität aus dem Sortiment genommen, sodass er keine

Geschäfte mehr habe machen können. Dadurch habe er im Jahre 1995 einen

Verlust von 282.775,80 DM erlitten, der im Jahre 1996 noch übertroffen worden

sei. Insgesamt belaufe sich der ihm entstandene Schaden auf rund 1,5 Millio-

nen DM.

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Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden

Klage zur Zahlung von 198.349 DM verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die

Klage auf die Berufung des Beklagten in vollem Umfang abgewiesen. Mit der

vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung

des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-

sentlichen ausgeführt:

Die kraft ausdrücklicher Rechtswahl der Parteien nach deutschem Sach-

recht zu beurteilende Klage sei unbegründet. Zwar ergebe sich der mit der Kla-

ge geltend gemachte, wirksam an die Klägerin abgetretene Zahlungsanspruch

aus dem zwischen der Zedentin und dem Beklagten geschlossenen "Kooperati-

ons- und Rahmenkaufvertrag". Der Beklagte habe jedoch gegen den Zahlungs-

anspruch in Höhe von 226.356 DM wirksam mit einem Schadensersatzan-

spruch aus der Verletzung des Kooperationsvertrages in mindestens derselben

Höhe aufgerechnet.

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Der Beklagte sei – abweichend vom schriftlichen Vertragsinhalt – nicht

als Käufer und Wiederverkäufer der von der Zedentin produzierten Möbel, son-

dern als Handelsvertreter der Zedentin aufgetreten. Diese habe ihre Neben-

pflicht aus dem Kooperationsvertrag verletzt, die Möbelhäuser, die nicht allein

ihre Kunden gewesen seien, sondern von deren Zufriedenheit auch die ge-

schäftliche Existenz des Beklagten abhängig gewesen sei, mit einwandfreier

Ware rechtzeitig zu beliefern. Nach den Aussagen der hierzu vernommenen

Zeugen liege das Gesamtbild der mangelhaften Qualität der von der Zedentin

gelieferten Ware nicht mehr im Rahmen eines ordentlichen Handelsvertreter-

verhältnisses. Da der Beklagte vom Vertrauen seiner Kunden in die von ihm

vermittelte Ware gelebt habe, hätte die Zedentin ihn von vornherein darüber

aufklären müssen, dass es zweifelhaft sein könne, ob sie die Qualität gemäß

Bemusterung liefern könne. Keinesfalls hätte die Zedentin Möbel mit der man-

gelhaften Qualität, die insbesondere der Zeuge P. eindrucksvoll geschildert ha-

be, ausliefern dürfen. Es gehe hier nicht um eine unternehmerische Disposition

der Zedentin, sondern um die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auf

die Interessen des Handelsvertreters.

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Das Verhalten der Zedentin habe dazu geführt, dass die vom Beklagten

betreuten Möbelhäuser nicht mehr über ihn bestellt und die Geschäftsbezie-

hung zu ihm eingestellt hätten. Der dem Beklagten dadurch entstandene Scha-

den in Gestalt von Provisionsausfällen sei auf der Grundlage des im Berufungs-

verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens für die Jahre 1995 bis 1998

auf 442.489,06 DM zu schätzen. Daher sei die Klageforderung durch die Auf-

rechnung des Beklagten erloschen.

II.

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Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Das Berufungsgericht meint, den Unternehmer, der seine Ware durch

Handelsvertreter vertreibt, treffe diesen gegenüber eine handelsvertreterver-

tragliche Nebenpflicht, seine Kunden rechtzeitig und mit mangelfreier Ware zu

beliefern, weil von der Zufriedenheit seiner Kunden auch die geschäftliche Exis-

tenz seiner Handelsvertreter abhänge. Damit setzt sich das Berufungsgericht,

wie die Revision mit Recht rügt, in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs. Dieser hat in einem ganz ähnlich gelagerten Fall entschieden,

dass ein Handelsvertreter seinen Unternehmer grundsätzlich nicht auf Scha-

densersatz in Anspruch nehmen kann, wenn durch Lieferung mangelhafter Wa-

re an die vom Handelsvertreter geworbene Kundschaft der Handelsvertreter

dadurch Schaden erleidet, dass die Kunden im Hinblick auf diese früheren

Schlechtlieferungen eine weitere Tätigkeit des Handelsvertreters, sei es für

denselben, sei es für einen anderen Unternehmer, zurückweisen (BGHZ 26,

161, 163 ff.). Schadensersatzpflichtig macht sich der Unternehmer in einem

solchen Fall nur dann, wenn er durch Lieferung mangelhafter Ware willkürlich,

ohne irgendeinen vertretbaren Grund den Interessen des Handelsvertreters

zuwiderhandelt (BGH aaO S. 166). Dazu finden sich in dem angefochtenen Be-

rufungsurteil keine ausreichenden Feststellungen. Den Ausführungen des Beru-

fungsgerichts ist lediglich zu entnehmen, dass mehrere Möbelhäuser die Quali-

tät der von der Zedentin gelieferten Möbel beanstandeten, diese wegen anhal-

tend mangelhafter Qualität aus dem Sortiment nahmen und die Geschäftsbe-

ziehung zu der Zedentin wegen der Mängel abbrachen. Damit lässt sich die

Annahme einer willkürlichen Handlungsweise der Zedentin ebenso wenig be-

gründen wie mit der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, das "Ge-

samtbild der mangelhaften Qualität" der von der Zedentin gelieferten Ware liege

"nicht mehr im Rahmen eines ordentlichen Handelsvertreterverhältnisses."

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigen auch Mängel

in einem über das handelsübliche Maß hinausgehenden Umfang noch nicht die

Annahme einer willkürlichen Handlungsweise (BGH aaO S. 166). Vielmehr be-

darf es dazu der Feststellung, welche Umstände für diese Schlechtleistung

maßgeblich waren (BGH aaO). Hierzu ist dem Berufungsurteil nichts zu ent-

nehmen.

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2. Auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die Zedentin

hätte den Beklagten von vornherein darüber aufklären müssen, dass es zwei-

felhaft sein könne, ob sie die Qualität gemäß Bemusterung werde liefern kön-

nen, trägt die angefochtene Entscheidung nicht. Richtig ist allerdings, dass der

Unternehmer den Handelsvertreter benachrichtigen muss, wenn er erkennt,

dass er nur mit erheblichen qualitativen Einschränkungen liefern kann oder will

(BGH aaO S. 167). Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu

getroffen, ob und wann die Zedentin zu einer entsprechenden Erkenntnis ge-

langt und ob dies vor dem Zeitpunkt geschehen ist, in dem der Beklagte durch

zunehmende Beanstandungen der belieferten Möbelhäuser selbst Kenntnis von

der schlechten Qualität der von der Zedentin gelieferten Möbel erlangte und

daher einer entsprechenden Unterrichtung durch die Zedentin nicht mehr be-

durfte, um sich im Rahmen seiner eigenen kaufmännischen Entschließungsfrei-

heit sinnvoll entscheiden zu können (vgl. BGH aaO S. 165).

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Der dem Beklagten durch die Verletzung einer solchen Benachrichti-

gungspflicht entstandene Schaden kann zudem, wie die Revision mit Recht

rügt, nicht im positiven Interesse des Beklagten bestehen, so gestellt zu wer-

den, wie er im Falle mangelfreier Belieferung der von ihm geworbenen Möbel-

häuser durch die Zedentin stünde. Denn wenn das schädigende Verhalten der

Zedentin im Unterlassen der gebotenen Unterrichtung über die zu erwartende

schlechte Qualität der Möbel besteht, ist der Beklagte schadensersatzrechtlich

so zu stellen, wie er im Falle rechtzeitiger Benachrichtigung über zu erwartende

Qualitätsmängel gestanden hätte. Folglich beschränkt sich der zu ersetzende

Schaden in diesem Fall auf das negative Interesse, das heißt auf den Ersatz

der nutzlosen Aufwendungen des Beklagten für den Vertrieb. Schadensersatz

wegen ihm entgangener Provisionen könnte der Beklagte als Folge einer Ver-

letzung der Benachrichtigungspflicht nur unter der Voraussetzung verlangen,

dass es ihm bei rechtzeitiger Benachrichtigung durch die Zedentin möglich ge-

wesen wäre, für einen anderen Möbelhersteller als Handelsvertreter tätig zu

werden und dadurch Provisionseinnahmen zu erzielen (BGH, Urteil vom

3. März 1988 – I ZR 187/86, WM 1988, 1234 unter II 2). Dazu fehlt es an Fest-

stellungen des Berufungsgerichts.

III.

16

Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1

ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil es dazu wei-

terer tatrichterlicher Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist

daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Ball

Dr. Leimert

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Hermanns

Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 14.12.1998 - 2 O 422/96 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 13.07.2004 - 30 U 133/99 -