BGH Urteil vom 17.05.2006 – VIII ZR 244/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. Mai 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Mai 2006 durch die Richter Ball, Dr. Leimert, Dr. Wolst und
Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 30. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom
13. Juli 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der in J.
ansässigen O. GmbH, einer Möbelherstellerin, von dem Beklagten Zahlung
aufgrund von Möbellieferungen.
Zwischen der Zedentin und dem Beklagten bestand ein "Kooperations-
und Rahmenkaufvertrag" vom 7./15. November 1994, in dem die Zedentin sich
gegenüber dem auf dem Gebiet des Möbelvertriebs tätigen Beklagten verpflich-
tete, Möbel nach bestimmten Entwürfen herzustellen und nach den Anweisun-
gen des Beklagten zu liefern.
Das Vertragsverhältnis wurde nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts von den Parteien wie folgt praktiziert: Der Beklagte nahm auf Formularen
mit seinem Firmenkopf Bestellungen von Möbelhäusern herein und leitete diese
an die Zedentin weiter. Diese übersandte dem Besteller im eigenen Namen zu-
nächst eine Auftragsbestätigung unter Angabe des Liefertermins und sodann
eine Rechnung über die gelieferten Möbel mit der Anweisung, den Rechnungs-
betrag auf ein zu diesem Zweck auf den Namen des Beklagten eingerichtetes
Konto zu überweisen. Die der Zedentin zustehenden Gelder führte der Beklagte
– mit Ausnahme des klagegegenständlichen Betrages – jeweils an diese ab.
Noch im Jahre 1994 kam es zu zahlreichen Beanstandungen der von der
Zedentin belieferten Möbelhäuser und in deren Folge zu Auseinandersetzungen
zwischen dem Beklagten und der Zedentin wegen schlechter Qualität der gelie-
ferten Möbel und der Überschreitung von Lieferterminen. Mit Schreiben vom
31. März 1995 kündigte die Zedentin den Kooperationsvertrag. Von den auf
dem erwähnten Konto eingegangenen Kundengeldern führte der Beklagte ei-
nen Betrag von 226.356 DM nicht an die Zedentin ab.
Diese hat die ihr gegen den Beklagten zustehenden Ansprüche im Au-
gust 1995 an die Klägerin abgetreten. Der Beklagte ist der auf Zahlung des ein-
behaltenen Betrages gerichteten Klage mit der Behauptung entgegengetreten,
ihm sei durch mangelhafte und verspätete Lieferungen der Zedentin ein erheb-
licher Schaden entstanden. Große Möbelhäuser hätten die Möbel der Zedentin
wegen der schlechten Qualität aus dem Sortiment genommen, sodass er keine
Geschäfte mehr habe machen können. Dadurch habe er im Jahre 1995 einen
Verlust von 282.775,80 DM erlitten, der im Jahre 1996 noch übertroffen worden
sei. Insgesamt belaufe sich der ihm entstandene Schaden auf rund 1,5 Millio-
nen DM.
Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden
Klage zur Zahlung von 198.349 DM verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die
Klage auf die Berufung des Beklagten in vollem Umfang abgewiesen. Mit der
vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung
des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Die kraft ausdrücklicher Rechtswahl der Parteien nach deutschem Sach-
recht zu beurteilende Klage sei unbegründet. Zwar ergebe sich der mit der Kla-
ge geltend gemachte, wirksam an die Klägerin abgetretene Zahlungsanspruch
aus dem zwischen der Zedentin und dem Beklagten geschlossenen "Kooperati-
ons- und Rahmenkaufvertrag". Der Beklagte habe jedoch gegen den Zahlungs-
anspruch in Höhe von 226.356 DM wirksam mit einem Schadensersatzan-
spruch aus der Verletzung des Kooperationsvertrages in mindestens derselben
Höhe aufgerechnet.
Der Beklagte sei – abweichend vom schriftlichen Vertragsinhalt – nicht
als Käufer und Wiederverkäufer der von der Zedentin produzierten Möbel, son-
dern als Handelsvertreter der Zedentin aufgetreten. Diese habe ihre Neben-
pflicht aus dem Kooperationsvertrag verletzt, die Möbelhäuser, die nicht allein
ihre Kunden gewesen seien, sondern von deren Zufriedenheit auch die ge-
schäftliche Existenz des Beklagten abhängig gewesen sei, mit einwandfreier
Ware rechtzeitig zu beliefern. Nach den Aussagen der hierzu vernommenen
Zeugen liege das Gesamtbild der mangelhaften Qualität der von der Zedentin
gelieferten Ware nicht mehr im Rahmen eines ordentlichen Handelsvertreter-
verhältnisses. Da der Beklagte vom Vertrauen seiner Kunden in die von ihm
vermittelte Ware gelebt habe, hätte die Zedentin ihn von vornherein darüber
aufklären müssen, dass es zweifelhaft sein könne, ob sie die Qualität gemäß
Bemusterung liefern könne. Keinesfalls hätte die Zedentin Möbel mit der man-
gelhaften Qualität, die insbesondere der Zeuge P. eindrucksvoll geschildert ha-
be, ausliefern dürfen. Es gehe hier nicht um eine unternehmerische Disposition
der Zedentin, sondern um die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auf
die Interessen des Handelsvertreters.
Das Verhalten der Zedentin habe dazu geführt, dass die vom Beklagten
betreuten Möbelhäuser nicht mehr über ihn bestellt und die Geschäftsbezie-
hung zu ihm eingestellt hätten. Der dem Beklagten dadurch entstandene Scha-
den in Gestalt von Provisionsausfällen sei auf der Grundlage des im Berufungs-
verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens für die Jahre 1995 bis 1998
auf 442.489,06 DM zu schätzen. Daher sei die Klageforderung durch die Auf-
rechnung des Beklagten erloschen.
II.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Das Berufungsgericht meint, den Unternehmer, der seine Ware durch
Handelsvertreter vertreibt, treffe diesen gegenüber eine handelsvertreterver-
tragliche Nebenpflicht, seine Kunden rechtzeitig und mit mangelfreier Ware zu
beliefern, weil von der Zufriedenheit seiner Kunden auch die geschäftliche Exis-
tenz seiner Handelsvertreter abhänge. Damit setzt sich das Berufungsgericht,
wie die Revision mit Recht rügt, in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs. Dieser hat in einem ganz ähnlich gelagerten Fall entschieden,
dass ein Handelsvertreter seinen Unternehmer grundsätzlich nicht auf Scha-
densersatz in Anspruch nehmen kann, wenn durch Lieferung mangelhafter Wa-
re an die vom Handelsvertreter geworbene Kundschaft der Handelsvertreter
dadurch Schaden erleidet, dass die Kunden im Hinblick auf diese früheren
Schlechtlieferungen eine weitere Tätigkeit des Handelsvertreters, sei es für
denselben, sei es für einen anderen Unternehmer, zurückweisen (BGHZ 26,
161, 163 ff.). Schadensersatzpflichtig macht sich der Unternehmer in einem
solchen Fall nur dann, wenn er durch Lieferung mangelhafter Ware willkürlich,
ohne irgendeinen vertretbaren Grund den Interessen des Handelsvertreters
zuwiderhandelt (BGH aaO S. 166). Dazu finden sich in dem angefochtenen Be-
rufungsurteil keine ausreichenden Feststellungen. Den Ausführungen des Beru-
fungsgerichts ist lediglich zu entnehmen, dass mehrere Möbelhäuser die Quali-
tät der von der Zedentin gelieferten Möbel beanstandeten, diese wegen anhal-
tend mangelhafter Qualität aus dem Sortiment nahmen und die Geschäftsbe-
ziehung zu der Zedentin wegen der Mängel abbrachen. Damit lässt sich die
Annahme einer willkürlichen Handlungsweise der Zedentin ebenso wenig be-
gründen wie mit der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, das "Ge-
samtbild der mangelhaften Qualität" der von der Zedentin gelieferten Ware liege
"nicht mehr im Rahmen eines ordentlichen Handelsvertreterverhältnisses."
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigen auch Mängel
in einem über das handelsübliche Maß hinausgehenden Umfang noch nicht die
Annahme einer willkürlichen Handlungsweise (BGH aaO S. 166). Vielmehr be-
darf es dazu der Feststellung, welche Umstände für diese Schlechtleistung
maßgeblich waren (BGH aaO). Hierzu ist dem Berufungsurteil nichts zu ent-
nehmen.
2. Auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die Zedentin
hätte den Beklagten von vornherein darüber aufklären müssen, dass es zwei-
felhaft sein könne, ob sie die Qualität gemäß Bemusterung werde liefern kön-
nen, trägt die angefochtene Entscheidung nicht. Richtig ist allerdings, dass der
Unternehmer den Handelsvertreter benachrichtigen muss, wenn er erkennt,
dass er nur mit erheblichen qualitativen Einschränkungen liefern kann oder will
(BGH aaO S. 167). Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu
getroffen, ob und wann die Zedentin zu einer entsprechenden Erkenntnis ge-
langt und ob dies vor dem Zeitpunkt geschehen ist, in dem der Beklagte durch
zunehmende Beanstandungen der belieferten Möbelhäuser selbst Kenntnis von
der schlechten Qualität der von der Zedentin gelieferten Möbel erlangte und
daher einer entsprechenden Unterrichtung durch die Zedentin nicht mehr be-
durfte, um sich im Rahmen seiner eigenen kaufmännischen Entschließungsfrei-
heit sinnvoll entscheiden zu können (vgl. BGH aaO S. 165).
Der dem Beklagten durch die Verletzung einer solchen Benachrichti-
gungspflicht entstandene Schaden kann zudem, wie die Revision mit Recht
rügt, nicht im positiven Interesse des Beklagten bestehen, so gestellt zu wer-
den, wie er im Falle mangelfreier Belieferung der von ihm geworbenen Möbel-
häuser durch die Zedentin stünde. Denn wenn das schädigende Verhalten der
Zedentin im Unterlassen der gebotenen Unterrichtung über die zu erwartende
schlechte Qualität der Möbel besteht, ist der Beklagte schadensersatzrechtlich
so zu stellen, wie er im Falle rechtzeitiger Benachrichtigung über zu erwartende
Qualitätsmängel gestanden hätte. Folglich beschränkt sich der zu ersetzende
Schaden in diesem Fall auf das negative Interesse, das heißt auf den Ersatz
der nutzlosen Aufwendungen des Beklagten für den Vertrieb. Schadensersatz
wegen ihm entgangener Provisionen könnte der Beklagte als Folge einer Ver-
letzung der Benachrichtigungspflicht nur unter der Voraussetzung verlangen,
dass es ihm bei rechtzeitiger Benachrichtigung durch die Zedentin möglich ge-
wesen wäre, für einen anderen Möbelhersteller als Handelsvertreter tätig zu
werden und dadurch Provisionseinnahmen zu erzielen (BGH, Urteil vom
3. März 1988 – I ZR 187/86, WM 1988, 1234 unter II 2). Dazu fehlt es an Fest-
stellungen des Berufungsgerichts.
III.
Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil es dazu wei-
terer tatrichterlicher Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist
daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Ball
Dr. Leimert
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns
Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 14.12.1998 - 2 O 422/96 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 13.07.2004 - 30 U 133/99 -