Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.05.2006 – 4 StR 153/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Mai 2006 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Halle vom 12. Dezember 2005 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom

21. April 2006 bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge, mit

der die Revision im Hinblick darauf, dass das Landgericht eine

über die im Rahmen einer protokollierten Urteilsabsprache zu-

gesagte Strafobergrenze hinausgehende Strafe verhängt hat,

einen „Verstoß gegen § 265 StPO“ geltend macht:

Gegen den Inhalt der Absprache bestehen insoweit durchgrei-

fende rechtliche Bedenken, als danach Teil der „Vorleistung“

auch sein sollte, dass „seitens des Angeklagten und seiner

Verteidigerin sämtliche aus Sicht der Kammer zur beschleuni-

genden Beendigung der Hauptverhandlung erforderlichen pro-

zessualen Erklärungen abgegeben werden“. Dem Angeklag-

ten eine solche Unterwerfung abzuverlangen, die verbunden

ist mit einem bereits im Voraus erklärten praktisch umfassen-

den Verzicht auf Verteidigungsrechte, ist schon mit der Sub-

jektstellung des Angeklagten im Strafverfahren, die auch bei

Urteilsabsprachen zu wahren ist (BGH - GS - 50, 40, 48), nicht

zu vereinbaren und kann deshalb auch nicht zulässiger Ge-

genstand einer Verfahrensabsprache sein.

Dieser Mangel berührt indes weder die Zulässigkeit der getrof-

fenen Absprache im Übrigen noch die Begründung, mit der die

Kammer von der Zusage wieder abgerückt ist (vgl. BGH aaO

S. 50). Allerdings ist der zu der Abweichung von der Zusage

förmlich erteilte Hinweis – wie die Revision zu Recht bean-

standet – insoweit unvollständig, als die Kammer auch darauf

abgestellt hat, dass die Beweisaufnahme Umstände ergeben

habe, „die die mutmaßliche Tat des Angeklagten erheblich

gravierender erscheinen lassen könnten“, ohne darzutun, wor-

in diese Umstände zu sehen sind. Das versteht sich auch

nicht etwa von selbst, zumal die Schwurgerichtskammer im

Eröffnungsbeschluss noch einen Hinweis auf eine mögliche

Strafbarkeit wegen versuchten Mordes erteilt hatte, sie den

Angeklagten aber – entsprechend der Anklage – insoweit „nur“

des versuchten Totschlags für schuldig befunden hat.

Auf diesem Mangel beruht das Urteil aber nicht. Denn – wie

der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend

ausgeführt hat – war die Bindungswirkung der Verfahrensab-

sprache für das Gericht schon deshalb entfallen, weil der An-

geklagte sich nur teilgeständig eingelassen hatte und deshalb

eine weiter gehende Beweisaufnahme erforderlich war.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels

und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible