BGH Urteil vom 18.05.2006 – III ZR 183/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 18. Mai 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
MRK Art. 5
Zu einem Schadensersatzanspruch nach der Menschenrechtskonventi-
on wegen rechtswidriger Abschiebungshaft.
BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 183/05 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke im schriftlichen
Verfahren aufgrund der bis zum 7. April 2006 eingereichten Schriftsätze
für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 4. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2005 wird
zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu
tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, ein gambischer Staatsangehöriger, hatte nach seiner Einrei-
se in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Diesen lehnte das seinerzeit zu-
ständige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Be-
scheid vom 13. März 2003 als unbegründet ab. Zugleich forderte es den Kläger
zur Ausreise auf und drohte ihm bei Nichteinhaltung der hierfür bestimmten
Frist die Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde dem Kläger nicht ordnungs-
gemäß zugestellt. Am 9. Mai 2003 teilte das Bundesamt dem Regierungsprä-
sidium Stuttgart mit, der Ablehnungsbescheid sei bestandskräftig geworden.
Daraufhin beantragte das Regierungspräsidium am 27. Februar 2004 beim
Amtsgericht Waiblingen die Anordnung der Abschiebungshaft für die Dauer von
drei Monaten. Diesem Antrag gab das Amtsgericht durch Beschluss vom glei-
chen Tage statt. Der Kläger, der bei seiner Haftanhörung erklärt hatte, er habe
nicht gewusst, dass er ausreisen solle, wurde sogleich in der Justizvollzugsan-
stalt Mannheim inhaftiert. Auf Veranlassung des Regierungspräsidiums wurde
er am 10. März 2004 aus der Haft entlassen.
Durch Beschluss vom 29. Juni 2004 stellte das Landgericht Stuttgart auf
die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Haftanordnung fest, dass der
Beschluss des Amtsgerichts rechtswidrig war. Im vorliegenden Rechtsstreit ver-
langt der Kläger von dem beklagten Land gemäß Art. 5 Abs. 5 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) ein Schmer-
zensgeld von 11 € je Hafttag, insgesamt 143 €. Die Klage war in beiden Vorin-
stanzen erfolgreich. Mit der vom Berufungsgericht (OLG Stuttgart OLG-Report
2005, 746) zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageab-
weisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Beide Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass dem Kläger we-
gen der gegen ihn zu Unrecht verhängten Abschiebungshaft für den Zeitraum
vom 27. Februar bis zum 10. März 2004 der geltend gemachte Anspruch auf
Ersatz des immateriellen Schadens gemäß Art. 5 Abs. 5 MRK zusteht.
2.
Nach dieser Bestimmung hat jede Person, die unter Verletzung des
Art. 5 MRK von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, Anspruch auf
Schadensersatz. Art. 5 Abs. 1 MRK hat - soweit hier einschlägig - folgenden
Wortlaut:
"Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Frei- heit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
…
f) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Verhin- derung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist."
Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt innerstaatlich mit Ge-
setzeskraft und gewährt in Art. 5 Abs. 5 dem Betroffenen einen unmittelbaren
Schadensersatzanspruch, wenn seine Freiheit dem Art. 5 Abs. 1 MRK zuwider
beschränkt wurde (Senatsurteile BGHZ 122, 268, 269 f; BGHZ 45, 46, 49 ff).
3.
Dass die Anordnung der Abschiebungshaft rechtswidrig war, steht auf-
grund der Rechtskraft des im Beschwerdeverfahren aufgrund des Gesetzes
über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen ergangenen Be-
schlusses des Landgerichts Stuttgart mit Bindungswirkung für das vorliegende
Verfahren fest. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze, die der Senat im
Amtshaftungsprozess für die Bindungswirkung der rechtskräftigen Entschei-
dung einer Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach § 109 StVollzG (Se-
natsurteil BGHZ 161, 33, 34) und für diejenige einer im Verfahren nach §§ 23 ff
EGGVG ergangenen Entscheidung des Strafsenats eines Oberlandesgerichts
(Senatsurteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93 = NJW 1994, 1950) entwickelt
hat. Darüber hinaus steht die sachliche Richtigkeit der Beschwerdeentschei-
dung des Landgerichts unter den Parteien außer Streit. Die Voraussetzungen
für die Anordnung der Abschiebungshaft lagen zum Zeitpunkt der amtsgerichtli-
chen Entscheidung nicht vor. Die Anordnung der Abschiebungshaft in Form der
Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 des seinerzeit geltenden Ausländergesetzes
(s. jetzt § 62 Abs. 2 AufenthG) setzte neben der Gefahr der Vereitelung der Ab-
schiebung voraus, dass der betroffene Ausländer ausreisepflichtig war. Die
Ausreisepflicht entfällt insbesondere auch durch die gesetzliche Aufenthaltsges-
tattung nach § 55 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Danach ist
einem Ausländer, der (erstmalig) um Asyl nachsucht, zur Durchführung des A-
sylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Die Aufenthaltsgestat-
tung erlischt allerdings nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG insbesondere, wenn die
Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag unanfechtbar geworden
ist. Die Ausreisepflichtigkeit, insbesondere das Vorliegen der Aufenthaltsgestat-
tung und ihr etwaiges Erlöschen, hat der Haftrichter von Amts wegen zu prüfen
und festzustellen. Die gesetzliche Aufenthaltsgestattung stellt insoweit nicht nur
ein (allein im Ausweisungsverfahren zu überprüfendes) Abschiebungshindernis,
sondern auch ein Abschiebungshafthindernis dar (BayObLG NVwZ 1993, 102;
OLG Karlsruhe NVwZ 1993, 811, 812; OLG Naumburg FGPrax 2000, 211), das
folglich im Abschiebungshaftverfahren zu prüfen ist und dessen Vorliegen die
Abschiebungshaft rechtswidrig macht. Im vorliegenden Fall war die Aufent-
haltsgestattung nicht gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG erloschen. Denn der
Bescheid des Bundesamtes über die Ablehnung seines Asylantrags war man-
gels ordnungsgemäßer Zustellung noch nicht bestandskräftig geworden.
4.
Diese - schon auf der Grundlage des einfachen nationalen Rechts fest-
zustellende - Rechtswidrigkeit begründete hier zugleich einen Verstoß gegen
Art. 5 MRK.
a) Die Begriffe "rechtmäßig" und "auf die gesetzlich vorgeschriebene
Weise" in Art. 5 Abs. 1 MRK verweisen auf das innerstaatliche Recht und be-
gründen die Verpflichtung, dessen materielle und prozessuale Regeln einzuhal-
ten (EGMR NJW 2000, 2888 Rn. 44 [Fall Douiyeb]). Allerdings ist in der Recht-
sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannt, dass
eine Freiheitsentziehung grundsätzlich rechtmäßig ist, wenn sie aufgrund einer
gerichtlichen Entscheidung stattfindet. Die spätere Feststellung eines Irrtums
des Richters bei seiner Entscheidung muss nicht im nachhinein zwangsläufig
die Rechtmäßigkeit der inzwischen erlittenen Freiheitsentziehung berühren.
Deshalb haben es die Konventionsorgane stets abgelehnt, Beschwerden von
verurteilten Straftätern anzunehmen, die behaupten, der Schuldspruch
oder die gegen sie verhängte Strafe beruhten auf einem Tatsachen- oder
Rechtsirrtum (EGMR aaO Rn. 45). In ähnlichem Sinne hat auch der erkennen-
de Senat bereits entschieden, dass dann, wenn ein deutsches Strafurteil voll-
streckt wird, das nach deutschem Recht vollstreckbar ist, die Vollstreckung
rechtmäßig ist, auch wenn das Urteil unrichtig ist, weil etwa der Sachverhalt
nicht zutreffend ermittelt ist, die Rechtsanwendung Fehler aufweist oder Verfah-
rensverstöße unterlaufen sind, solange diese Fehler nach den innerstaatlichen
Vorschriften nicht zur Beseitigung des Urteils führen können oder geführt haben
(Senatsurteil BGHZ 57, 33, 42 f). Auch im Hinblick auf einzelne Verfahrensfeh-
ler wie etwa den Verstoß gegen bestimmte Zuständigkeits- oder Formvorschrif-
ten oder bei versehentlich unterlaufenen Schreibfehlern hat der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte einen Konventionsverstoß verneint (vgl. etwa
EGMR NJW 2000, 2888 Rn. 52; EuGRZ 1979, 650, 655 Rn. 48 ff). Es ist näm-
lich nicht Sinn und Zweck des Art. 5 MRK, einen Staat für die Verletzung gege-
benenfalls noch so wichtiger Formvorschriften zu "bestrafen", sondern es geht
um die Behebung eines infolge der Rechtsverletzung eingetretenen Schadens
(Herzog, AÖR 86 [1961], 194, 236; OLG Köln NVwZ 1997, 518). In ähnlichem
Sinne kann im nationalen deutschen Amtshaftungsrecht der verfahrensfehler-
haft handelnden Behörde unter bestimmten Voraussetzungen der Einwand
rechtmäßigen Alternativverhaltens zugute kommen (vgl. Staudinger/Wurm BGB
13. Bearb. 2002, § 839 Rn. 238 ff).
b) Der hier in Rede stehende Formfehler einer unwirksamen Zustellung
des Bescheides hatte indessen die unmittelbare materiell-rechtliche Konse-
quenz, dass die Aufenthaltsgestattung des Klägers fortbestand. Damit fehlte es
für die Anordnung der Abschiebungshaft sowohl an einer verfahrensmäßigen
als auch an einer materiell-rechtlichen Grundlage. Dies bedeutet, dass gerade
der Kernbereich des in Art. 5 MRK garantierten Rechts auf Freiheit tangiert war.
Der abweichenden Auffassung des OLG Köln (aaO), das eine Konventionswid-
rigkeit in einem gleich liegenden Fall verneint hat, kann daher nicht gefolgt wer-
den.
c) Die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung hängt auch nicht davon
ab, dass die staatlichen Amtsträger willkürlich gehandelt haben. Zwar bezweckt
Art. 5 MRK auch und gerade, die Freiheit des einzelnen vor willkürlichen Über-
griffen staatlicher Stellen zu schützen (EGMR NJW 1987, 3066 Rn. 54 und 59;
OLG Hamm NJW 1989, 1547); indessen geben weder Wortlaut noch Sinn der
Bestimmung etwas dafür her, dass dieser Schutz nur und erst bei einem Ver-
stoß gegen das Willkürverbot einsetzen soll. Es reicht vielmehr, dass die frei-
heitsentziehende Maßnahme einer Gesetz- und Rechtmäßigkeitsprüfung im
vorstehend beschriebenen Sinne nicht standhält. Dies gilt sogar dort, wo die
innerstaatlichen Anforderungen an eine Freiheitsentziehung strenger sind als
die in der Konvention selbst festgelegten (Senatsurteile BGHZ 122, 268, 270;
57, 33, 38).
5.
Der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 MRK setzt weiterhin kein Verschulden
voraus, sondern ist bereits bei objektivem Verstoß gegen die von der Konventi-
on und vom innerstaatlichen Recht aufgestellten Voraussetzungen der Inhaftie-
rung gegeben. Es handelt sich um einen Fall der Gefährdungshaftung (Senats-
urteil BGHZ 45, 58, 65).
6.
Inhaltlich umfasst der zu leistende Schadensersatz auch den immateriel-
len Schaden (§ 253 Abs. 2 BGB). Die Höhe des dem Kläger zuerkannten An-
spruchs ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision erhebt
insoweit keine Einwände.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 08.03.2005 - 15 O 417/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.07.2005 - 4 U 71/05 -