Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.05.2006 – IX ZB 19/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 19/06

BESCHLUSS

vom

18. Mai 2006

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 18. Mai 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Stralsund vom 16. Januar 2006 wird auf Kosten

der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

3.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen,

weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002

- IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; ständige Rechtsprechung).

Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen unzulässig. Sie ist nicht nach

§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 7 InsO statthaft. Die Voraussetzungen des § 7 InsO liegen

nicht vor. Der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO muss eine sofortige Beschwer-

de gemäß § 6 InsO vorausgegangen sein (BGHZ 158, 212, 214; ständige

Rechtsprechung). Die Schuldnerin wendet sich gegen die Einholung eines

Sachverständigengutachtens. Insoweit sieht die Insolvenzordnung keine Be-

schwerdemöglichkeit vor (BGHZ 158, 212, 214). Im Insolvenzeröffnungsverfah-

ren sieht die Insolvenzordnung des Weiteren keine Beschwerdemöglichkeit ge-

gen die Annahme des Insolvenzgerichts vor, der Insolvenzantrag sei zulässig.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Stralsund, Entscheidung vom 12.12.2005 - 4 IN 238/05 -

LG Stralsund, Entscheidung vom 16.01.2006 - 2 T 10/06 -