BGH Beschluss vom 18.05.2006 – IX ZB 19/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 19/06
BESCHLUSS
vom
18. Mai 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 18. Mai 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Stralsund vom 16. Januar 2006 wird auf Kosten
der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen,
weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002
- IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; ständige Rechtsprechung).
Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen unzulässig. Sie ist nicht nach
nicht vor. Der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO muss eine sofortige Beschwer-
de gemäß § 6 InsO vorausgegangen sein (BGHZ 158, 212, 214; ständige
Rechtsprechung). Die Schuldnerin wendet sich gegen die Einholung eines
Sachverständigengutachtens. Insoweit sieht die Insolvenzordnung keine Be-
schwerdemöglichkeit vor (BGHZ 158, 212, 214). Im Insolvenzeröffnungsverfah-
ren sieht die Insolvenzordnung des Weiteren keine Beschwerdemöglichkeit ge-
gen die Annahme des Insolvenzgerichts vor, der Insolvenzantrag sei zulässig.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Stralsund, Entscheidung vom 12.12.2005 - 4 IN 238/05 -
LG Stralsund, Entscheidung vom 16.01.2006 - 2 T 10/06 -