BGH Beschluss vom 18.05.2006 – IX ZR 1/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 18. Mai 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Novem-
ber 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 458.655,47 €
festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die nicht näher begründete Annahme des Berufungsgerichts (§ 286
ZPO), der Kläger habe bis zur Auszahlung des Kaufpreises durch den Notar
noch an dem Kaufvertrag festhalten wollen, lässt keine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs erkennen. Das Berufungsgericht ist hier zwar auf das Vorbringen
des Klägers nicht ausdrücklich eingegangen. Danach hat der Kläger jedenfalls
in dem ersten Beratungsgespräch am 21. August 1995 noch geäußert, er ziehe
eine Herabsetzung des Kaufpreises einer vollständigen Rückabwicklung des
Kaufvertrages vor (Schriftsatz vom 3. Juli 2000 S. 2). Nach den Umständen
kann hieraus nicht geschlossen werden, das Berufungsgericht habe diesen
Streitstoff übergangen (vgl. BVerfGE 47, 182, 189; 86, 133, 146).
Die Frage, ob die Beklagten dem Kläger im September 1995 raten muss-
ten, gegen den Notar ein einstweiliges Auszahlungsverbot gemäß § 15 Abs. 2
Satz 2 BNotO, § 24 Abs. 3 FGG zu beantragen, kann nur danach beantwortet
werden, wie aussichtsreich ein solcher Rechtsbehelf nach der damaligen
Rechtsprechung der zuständigen Berliner Gerichte gewesen wäre. Die Maß-
geblichkeit der seinerzeitigen Rechtsprechung für die Beratungspflicht des
Rechtsanwaltes hat der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen (vgl.
BGHZ 145, 256 ff).
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.04.2002 - 3 O 239/00 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2002 - 19 U 43/02 -