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BGH Beschluss vom 18.05.2006 – IX ZR 1/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 18. Mai 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Novem-

ber 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 458.655,47 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Weder hat die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Die nicht näher begründete Annahme des Berufungsgerichts (§ 286

ZPO), der Kläger habe bis zur Auszahlung des Kaufpreises durch den Notar

noch an dem Kaufvertrag festhalten wollen, lässt keine Verletzung des rechtli-

chen Gehörs erkennen. Das Berufungsgericht ist hier zwar auf das Vorbringen

des Klägers nicht ausdrücklich eingegangen. Danach hat der Kläger jedenfalls

in dem ersten Beratungsgespräch am 21. August 1995 noch geäußert, er ziehe

eine Herabsetzung des Kaufpreises einer vollständigen Rückabwicklung des

Kaufvertrages vor (Schriftsatz vom 3. Juli 2000 S. 2). Nach den Umständen

kann hieraus nicht geschlossen werden, das Berufungsgericht habe diesen

Streitstoff übergangen (vgl. BVerfGE 47, 182, 189; 86, 133, 146).

3

Die Frage, ob die Beklagten dem Kläger im September 1995 raten muss-

ten, gegen den Notar ein einstweiliges Auszahlungsverbot gemäß § 15 Abs. 2

Satz 2 BNotO, § 24 Abs. 3 FGG zu beantragen, kann nur danach beantwortet

werden, wie aussichtsreich ein solcher Rechtsbehelf nach der damaligen

Rechtsprechung der zuständigen Berliner Gerichte gewesen wäre. Die Maß-

geblichkeit der seinerzeitigen Rechtsprechung für die Beratungspflicht des

Rechtsanwaltes hat der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen (vgl.

BGHZ 145, 256 ff).

Fischer Raebel Kayser

Cierniak Lohmann

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.04.2002 - 3 O 239/00 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2002 - 19 U 43/02 -