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BGH Beschluss vom 18.05.2006 – IX ZR 125/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 18. Mai 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-

richts vom 17. April 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurück-

gewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 40.059,28 €

festgesetzt.

Gründe

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 ZPO statthaft sowie

form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet, weil die Zulas-

sungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Auf die Auslegung von Art. 1 § 1 RBerG, welche die Beschwerde für

rechtsgrundsätzlich hält, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht

an. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei den

vom Beklagten entwickelten Vertragsmustern um Bedingungen, die dem Kläger

und anderen Geschädigten von F. einheitlich gestellt wurden, so dass ihre

Auslegung § 5 AGB-Gesetz zu folgen hat. Zweifel über den Umfang der verein-

barten Abtretung gehen danach zu Lasten F. und des Beklagten, der diese

Formularerklärungen entworfen hatte. Der Anspruch aus dem Anwaltsvertrag

auf Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten (§ 667 BGB) ist

demnach nicht an F. abgetreten worden.

3

Zweck der stillen Abtretung an den Zeugen F. kann auch die Siche-

rung seines Gewinnanspruchs gegen den Kläger gewesen sein. Die Abtretung

schützte ihn davor, dass der Kläger über den verfolgten Anspruch anderweitig

verfügte. Die Abtretung des künftigen Anspruchs auf Herausgabe des Erlangten

gegen den Prozessbevollmächtigten (Beklagten) wird in der verwendeten For-

mularerklärung nicht erwähnt. Der Herausgabeanspruch gegen den von

F. ausgewählten Prozessbevollmächtigten versprach für den Kläger ein

hohes Maß an Sicherheit. Die Abtretung auch dieses Anspruchs hätte F.

jede Sicherheit gewährt, den Kläger mit seinem Gewinnanspruch gegen F.

dagegen ungeschützt gelassen.

4

Schon im Hinblick auf die Unklarheitenregel durfte der Beklagte nach

diesen Umständen nicht davon ausgehen, dass er seiner Pflicht zur Herausga-

be des Erlangten an den Auftraggeber (den Kläger) durch Leistung an den

Zeugen F. als vermeintlichem Zessionar genügen konnte. Hat der Beklag-

te

auf diesen Anspruch des Klägers jedoch nicht befreiend geleistet, war er wie

geschehen zu verurteilen.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 03.11.2000 - 11 O 124/00 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.04.2003 - 11 U 68/01 -