BGH Beschluss vom 18.05.2006 – IX ZR 61/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 18. Mai 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
22. Februar 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-
schwerde wird auf 155.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin, sie sei am
20. August 2001 während der vom Landgericht als erwiesen angesehenen
Fehlzeit von 1 Stunde und 40 Minuten wahrscheinlich im Wettbewerbsarchiv in
Berg gewesen, zu Recht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen. Dies
hatte die Klägerin weder während des Arbeitsgerichtsprozesses noch in erster
Instanz vor dem Landgericht - auch nicht während der sehr ausführlichen Be-
weisaufnahme, bei der sie zugegen war - behauptet. Unter Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG übergangenen Vortrag zu den tatsächlichen Voraussetzun-
gen einer Selbstbindung der früheren Arbeitgeberin der Klägerin bei Arbeitszeit-
verstößen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht auf.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
abgesehen.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 30.07.2004 - 3 O 13/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2005 - 12 U 152/04 -