Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.05.2006 – IX ZR 61/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 18. Mai 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

22. Februar 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde wird auf 155.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin, sie sei am

20. August 2001 während der vom Landgericht als erwiesen angesehenen

Fehlzeit von 1 Stunde und 40 Minuten wahrscheinlich im Wettbewerbsarchiv in

Berg gewesen, zu Recht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen. Dies

hatte die Klägerin weder während des Arbeitsgerichtsprozesses noch in erster

Instanz vor dem Landgericht - auch nicht während der sehr ausführlichen Be-

weisaufnahme, bei der sie zugegen war - behauptet. Unter Verstoß gegen

Art. 103 Abs. 1 GG übergangenen Vortrag zu den tatsächlichen Voraussetzun-

gen einer Selbstbindung der früheren Arbeitgeberin der Klägerin bei Arbeitszeit-

verstößen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht auf.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO

abgesehen.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Ravensburg, Entscheidung vom 30.07.2004 - 3 O 13/04 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2005 - 12 U 152/04 -