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BGH Beschluss vom 18.05.2006 – V ZR 242/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Mai 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil

des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 30. September 2005 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

260.000 EUR.

Gründe

I.

1

Die Beklagte schloss mit Investoren Verträge zur Neubebauung eines im

Zweiten Weltkrieg durch Bombenangriffe zerstörten Stadtviertels ab, in dem nur

die als Bodendenkmale geschützten Keller der Gebäude und eine Mauer am

Fluss erhalten waren. Sie veräußerte an den Kläger, einen gewerblichen

Bauträger, ein Grundstück

zur Bebauung entsprechend einem bei

Kaufvertragsschluss im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan. In

Ziffer V.6. des Kaufvertrages wurden folgende Erklärungen der Beklagten

aufgenommen:

"Die Verkäuferin sichert die Bebaubarkeit nach Maßgabe des Bebauungsplans zu. Sie leistet jedoch keine Gewähr für die Beschaffenheit des Kaufobjektes und haftet nicht für die Richtigkeit der durch die Vermessung festgestellten und noch im Grundbuch einzutragenden Grundstücksgröße."

2

Der Kläger ließ durch einen Architekten eine Planung für die Bebauung des

ufernahen Grundstücks erstellen, bei der das Grundstück entsprechend den

Festsetzungen im Bebauungsplan über die maximal zulässige bauliche Nutzung

optimal ausgenutzt worden wäre. Die Bauvorlage sah eine Pfahlgründung mit

Eingriffen in das Bodendenkmal vor. Der Kläger stellte einen Bauantrag, der aus

Gründen des Denkmalschutzes zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung ist

bestandskräftig.

3

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz für vergebliche

Aufwendungen mit der Behauptung, die von der Klägerin "zugesicherte"

Bebauung sei nicht möglich. Das Landgericht hat in einem Grund- und Teilurteil

den Zahlungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Antrag

auf Feststellung zum Ersatz künftiger Schäden wegen der Nichtbebaubarkeit des

ufernahen Flurstücks stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg

geblieben.

II.

4

Das angefochtene Urteil ist wegen eines den Anspruch der Beklagten auf

rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzenden Verfahrensfehlers des

Berufungsgerichts aufzuheben.

5

1. a) Das Berufungsgericht hat die als Zusicherung bezeichnete Er-

klärung der Beklagten in Ziffer V.6. des Vertrages dahin ausgelegt, dass auf

dem Grundstück in planungsrechtlich zulässiger Weise ein Bauwerk genehmigt

und errichtet werden könne, das die Möglichkeiten des künftigen Bebauungs-

planes voll ausschöpfe. Der Garantiefall sei eingetreten. Die Beklagte habe

erstinstanzlich selbst nicht behauptet, dass ein anderes als das von dem Kläger

geplante Bauvorhaben, das die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen

ebenfalls ausgeschöpft hätte, genehmigungsfähig gewesen wäre. Der Um-

stand, dass ein hinter den Festsetzungen des Bebauungsplanes zurück-

bleibendes Bauvorhaben errichtet werden könne, sei nicht das, was die Be-

klagte bei objektivierter Betrachtung ihrer Erklärungen versprochen habe.

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b) Zu Recht sieht die Nichtzulassungsbeschwerde darin eine Verletzung

ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Ge-

richt, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und der

Entscheidung zugrunde zu legen (Senat, BGHZ 154, 288, 300). Das Verfah-

rensgrundrecht ist verletzt, wenn ein Berufungsgericht zur Begründung seiner

Entscheidung ausführt, in erster Instanz sei ein bestimmter Vortrag einer Partei

nicht erfolgt, der indes in dem erstinstanzlichen Urteil wiedergegeben wird.

7

So ist es hier. In dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils werden

die Behauptungen der Beklagten wiedergegeben, dass die Denkmalschutz-

behörden bei einer Vielzahl von Gebäuden auch einer kombinierten Gründung

mit Flach- und Pfahlgründung zugestimmt hätten und der von der Beklagten

beauftragte Sachverständige, Prof. Dr. H. , eine Gründungsvariante

gefunden habe, mit der sich auch das Bauvorhaben des Klägers realisieren

lasse. Zwar sei dafür ebenfalls eine Pfahlgründung im Bodendenkmalbereich

erforderlich, allerdings mit einer geringeren Anzahl von Pfählen. Eine solche

Planung würde auch durch die Denkmalschutzbehörden genehmigt werden.

8

Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe in erster In-

stanz nicht vorgetragen, dass ein Bauvorhaben, das Art und Maß der baulichen

Nutzung des vom Kläger erworbenen Grundstücks vollständig ausschöpfe,

genehmigungsfähig sei, ist damit unvereinbar.

10

2. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör betrifft auch einen

entscheidungserheblichen Punkt.

Nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung der als

Zusicherung bezeichneten Garantie durch das Berufungsgericht ist der geltend

gemachte Anspruch auf Schadloshaltung (vgl. zu den Rechtsfolgen eines

Garantieversprechens: BGH, Urt. v. 10. Februar 1999, VIII ZR 70/98, NJW 1999,

1542, 1543) nur begründet, wenn ein Bauvorhaben, das Art und Maß der durch

den Bebauungsplan erlaubten baulichen Nutzung voll ausschöpft, auch nicht bei

einer anderen Gründungsvariante genehmigungsfähig wäre. Nach dem Vortrag

der Beklagten soll eine solche Alternative aber bestehen. Bei einer anderen

Pfahlsetzung unmittelbar hinter der Ufermauer - so der unter Beweis gestellte

Vortrag - werde das Bodendenkmal nicht zerstört. Belange des Denkmalschutzes

stünden einer solchen Gründung des Gebäudes nicht entgegen. Dem wird das

Berufungsgericht nachzugehen haben.

III.

11

Der Senat hat von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung

durch Beschluss nach § 544 Abs. 7 ZPO Gebrauch gemacht.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

LG Kassel, Entscheidung vom 10.12.2003 - 4 O 656/02 -

OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 30.09.2005 - 25 U 6/04 -