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BGH Beschluss vom 22.05.2006 – 5 StR 160/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Mai 2006 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2006
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 28. Dezember 2005 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Sollte aufgrund altersbedingten Kräfteabbaus die Gefährlich-
keit des Beschuldigten nachlassen oder sich die Möglichkeit
seiner Verlegung in eine betreute Einrichtung mit dem für
seine Behandlung erforderlichen strukturierten Rahmen er-
geben, wird gemäß § 67d Abs. 2 StGB eine Aussetzung des
Maßregelvollzugs nachhaltig zu prüfen sein.
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