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BGH Beschluss vom 22.05.2006 – 5 StR 160/06

5. Strafsenat

5 StR 160/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Mai 2006 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2006

beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 28. Dezember 2005 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Sollte aufgrund altersbedingten Kräfteabbaus die Gefährlich-

keit des Beschuldigten nachlassen oder sich die Möglichkeit

seiner Verlegung in eine betreute Einrichtung mit dem für

seine Behandlung erforderlichen strukturierten Rahmen er-

geben, wird gemäß § 67d Abs. 2 StGB eine Aussetzung des

Maßregelvollzugs nachhaltig zu prüfen sein.

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