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BGH Beschluss vom 22.05.2006 – 5 StR 578/05
5. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
Für eine verjährungsunterbrechende Anordnung der Bekanntgabe des Er-
mittlungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG reicht es aus,
dass der Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde die Erstellung und
Versendung eines Anhörungsbogens durch individuellen elektronischen Be-
fehl veranlasst, wenn sich Zeitpunkt und Bearbeiter dieses Vorgangs sicher
feststellen lassen.
BGH, Beschluss vom 22. Mai 2006
OLG Brandenburg
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Mai 2006 in der Bußgeldsache gegen
wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb ge-
schlossener Ortschaften
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2006
beschlossen:
Für eine verjährungsunterbrechende Anordnung der Be-
kanntgabe des Ermittlungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 OWiG reicht es aus, dass der Sachbearbeiter
der Verwaltungsbehörde die Erstellung und Versendung ei-
nes Anhörungsbogens durch individuellen elektronischen Be-
fehl veranlasst, wenn sich Zeitpunkt und Bearbeiter dieses
Vorgangs sicher feststellen lassen.
G r ü n d e
Die Vorlegungssache betrifft die Frage, wie eine verjährungsunter-
brechende Anordnung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG akten-
mäßig dokumentiert sein muss.
I.
Der wiederholt wegen Überschreitens der zulässigen Höchstge-
schwindigkeit im Straßenverkehr mit Geldbußen belegte Betroffene befuhr
am Abend des 14. Juni 2004 mit einem gemieteten PKW die BAB 10 westli-
cher Berliner Ring in Richtung Autobahndreieck Havelland. Dabei überschritt
er die durch zwei Zeichen 274 gemäß § 41 StVO auf 80 km/h begrenzte zu-
lässige Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h. Die Zentrale Bußgeldstelle des
Landes Brandenburg erfasste am 29. Juni 2004 den Vorgang in ihrem Rech-
ner und veranlasste eine Halteranfrage. Am nächsten Tag leitete sie durch
Übersendung eines Schreibens an die Europcar Autovermietung GmbH die
Ermittlung des Fahrers ein. Das Vermietungsunternehmen teilte der Behörde
am 20. Juli 2004 die Daten des Betroffenen als des vertraglich vereinbarten
Fahrers mit. Am 27. Juli 2004 rief die Sachbearbeiterin G. um 9.11 Uhr
nach Kenntnisnahme der mitgeteilten Daten des Fahrzeugführers den elek-
tronisch erfassten Vorgang unter dem Menüpunkt des Arbeitsprogramms
„Vorgang allgemein“ auf. Unter dem nächsten angesteuerten Menüpunkt
„Betroffenenwechsel“ gab sie die Daten des Betroffenen ein und erteilte an-
schließend den elektronischen Befehl zum Druck und zur Versendung des
Anhörungsbogens. Die Eingabe der Daten, die elektronischen Befehle der
Sachbearbeiterin und deren Ausführung (Druck und Versendung des Anhö-
rungsbogens) sowie alle weiteren, auch die selbsttätig ausgeführten Arbeits-
schritte wurden – für die Sachbearbeiter der Behörde nicht änderbar – ge-
speichert und nach Abschluss des behördlichen Verfahrens in einer der
Bußgeldakte vorgehefteten Vorgangshistorie mit verkürzten, aber verständli-
chen Schlagworten dokumentiert. Die Sachbearbeiterin hatte sich durch eine
kennwortgeschützte Identifikation (drei Buchstaben und zwei Zahlen) vor Be-
arbeitung des Vorgangs zu legitimieren.
Die Zentrale Bußgeldstelle hat am 22. September 2004 gegen den
Betroffenen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von
65 Euro festgesetzt. Nach Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht
Nauen in seinem Urteil vom 22. März 2005 die Geldbuße auf 80 Euro erhöht.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der vom Einzel-
richter zugelassenen und dem Bußgeldsenat vorgelegten Rechtsbeschwer-
de. Der Betroffene macht geltend, dass der Bußgeldbescheid nach Eintritt
der Verfolgungsverjährung erlassen worden sei. Er vertritt die Auffassung,
das zur Bußgeldakte genommene Statusblatt sei als bloßer Computeraus-
druck zum Nachweis der Anordnung der Einleitung des Ermittlungsverfah-
rens im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nicht geeignet.
Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts hat mit seinem Beschluss
vom 16. November 2005 (VRS 109, 443) die Auffassung vertreten, die von
der Sachbearbeiterin bei der Zentralen Bußgeldstelle unter Verwendung des
installierten Arbeitsprogramms und ihres individuellen Kürzels „o. “ veran-
lasste Versendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen habe die Ver-
folgungsverjährung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen. Für
Inhalt und Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung müssten sich aus den Ver-
fahrensakten lediglich konkrete Anhaltspunkte ergeben. Die Vorgangshistorie
lege unter dem 27. Juli 2004 von einer solchen Individualverfügung einer be-
stimmten Sachbearbeiterin eindeutig Zeugnis ab. Die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen sei deshalb zu verwerfen.
Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entschei-
dung aber durch die Beschlüsse des OLG Dresden vom 27. April 2004
(DAR 2004, 534) und vom 10. Mai 2005 (DAR 2005, 570) gehindert. Dessen
Bußgeldsenat hält für die Wirksamkeit einer Anordnung zur Dokumentation
der Übernahme der Verantwortung des Sachbearbeiters und für die Richtig-
keit der Beurkundung des Datums der Verfügung die Anbringung einer Un-
terschrift oder eines Handzeichens in der Akte für geboten. Nur so könne die
erforderliche, wenn auch unter Umständen nur oberflächliche Prüfung des
Sachbearbeiters nachvollzogen werden, inwieweit die den Verfahrensge-
genstand bildende Tat überhaupt noch verfolgbar, insbesondere, ob die Tat
nicht bereits verjährt gewesen sei.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat deshalb die Sache
dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung und Beantwortung folgender Frage
vorgelegt:
„Bedarf die erneute Absendung eines Anhörungsbogens im EDV-
unterstützten Bußgeldverfahren an einen von der Person des bisher als Be-
troffenen geführten Kfz-Halters abweichenden Fahrer als neuen Betroffenen
(so genannter Betroffenenwechsel) eine schriftliche Anordnung mit hand-
schriftlicher Unterschrift oder Namenskürzel durch den Sachbearbeiter der
Verwaltungsbehörde, um die Verjährungsunterbrechung gemäß § 33 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2 OWiG herbeizuführen?“
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 GVG, § 79
Abs. 3 Satz 1 OWiG sind gegeben.
Die Vorlegungsfrage betrifft die Auslegung des Begriffs der „Anord-
nung der Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens“ gegen
den Betroffenen in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG und damit eine Rechtsfra-
ge.
Sie ist auch entscheidungserheblich. Ohne eine Unterbrechung der
Verjährung wäre die dreimonatige Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG bei
Erlass des Bußgeldbescheides am 22. September 2004 bereits abgelaufen
gewesen.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht kann die Rechtsbe-
schwerde auch nicht verwerfen, ohne von tragenden Rechtsansichten ande-
rer Oberlandesgerichte abzuweichen. Allerdings begründet der vom vorle-
genden Oberlandesgericht herangezogene Beschluss des OLG Dresden
vom 10. Mai 2005 (DAR 2005, 570) keine Abweichung. Die darin enthaltenen
Erwägungen zu den Voraussetzungen einer Anordnung im Sinne von § 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG sind nicht tragend (vgl. König DAR 2005, 572).
Ferner liegt kein Fall eines Betroffenenwechsels vor, wie ihn das OLG Dres-
den in seinem Beschluss vom 26. Mai 2004 (DAR 2004, 534) beurteilt hat.
Es stand nämlich vorliegend von vornherein fest, dass die Halterin des Kraft-
fahrzeugs, ein Vermietungsunternehmen, die aufzuklärende Überschreitung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht begangen haben konnte. Die
Vertreter der Halterin wurden deshalb auch lediglich als Zeugen in Anspruch
genommen. Dem Beschluss des OLG Dresden lässt sich aber, wie auch den
Beschlüssen des OLG Düsseldorf vom 11. September 1996 (DAR 1996, 507
[LS]), des HansOLG vom 21. Januar 1997 (NZV 1997, 286 und der Vorle-
gung nachfolgend DAR 2006, 223), des OLG Köln vom 2. November 1999
(DAR 2000, 131) und des OLG Zweibrücken vom 4. Mai 2001 (DAR 2002,
89) die jeweils tragende Rechtsansicht entnehmen, dass in allen Fällen, in
denen die Anordnung der Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfah-
rens auf einer Individualentscheidung eines Sachbearbeiters der Verwal-
tungsbehörde nach Kenntnisnahme der Personalien eines der Ordnungswid-
rigkeit Verdächtigen beruht, die dahingehende Verfügung des Sachbearbei-
ters in der Akte handschriftlich mit Unterschrift oder Namenskürzel dokumen-
tiert sein muss.
Der Senat versteht die Vorlegungsfrage demnach in einem weiteren
Sinn dahin, ob im Falle der Erstellung und Versendung eines Anhörungsbo-
gens auf Grund des individuellen elektronischen Befehls eines Sachbearbei-
ters zusätzlich dessen handschriftliche Unterschrift oder die Anbringung ei-
nes Namenskürzels unter der Eingriffsverfügung in der Akte notwendig ist,
um die Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG zu unterbrechen.
III.
In der Sache stimmt der Senat der vom Generalbundesanwalt und
dem vorlegenden Oberlandesgericht vertretenen Rechtsansicht zu.
1. Eine Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens liegt
vor, falls ein Ermittlungsorgan den Willen geäußert hat, dass dem Betroffe-
nen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt werden soll (vgl. zum
insoweit wortgleichen § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl.
§ 78c Rdn. 3). Solches wird angenommen, wenn der zuständige Beamte der
Verwaltungsbehörde verfügt hat, dass dem Betroffenen ein Anhörungsbogen
zugesandt werden soll (BGHSt 25, 6, 8). Eine derartige Verfügung liegt auch
vor, wenn der Wille des Sachbearbeiters als elektronischer Befehl zur Erstel-
lung und Versendung des Anhörungsbogens im Arbeitsprogramm des Rech-
ners der Verwaltungsbehörde niedergelegt wird (vgl. Olizeg NZV 2005, 130).
Es macht keinen sachlichen Unterschied, ob eine schriftliche Verfügung des
Sachbearbeiters, den Anhörungsbogen zu erstellen und zu versenden, an
eine mit dieser Aufgabe betraute Schreibkraft gerichtet oder ob eine in der
Sache identische, aber elektronisch gespeicherte Verfügung des Sachbear-
beiters vom Arbeitsprogramm des Rechners ausgeführt wird. In beiden Fäl-
len wird der vom Sachbearbeiter gefasste Wille, gegen einen bestimmten
Betroffenen wegen einer bestimmten mit Bußgeld bedrohten Handlung vor-
zugehen, auf gleiche Weise konkretisiert.
2. Die dagegen in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und
im Schrifttum geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch.
a) Der Wortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG verlangt keine
schriftliche Dokumentation der Anordnung in der Verfahrensakte. Die Wirk-
samkeit der Unterbrechungshandlung hängt nur von der Einhaltung einer
bestimmten Form ab, wenn solches ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben
ist (Kucklick DAR 2005, 611, 612; vgl. auch Weller in KK-OWiG 3. Aufl. § 33
Rdn. 11; Göhler OWiG 14. Aufl. § 33 Rdn. 4; Lemke/Mosbacher, OWiG
2. Aufl. § 33 Rdn. 8).
b) Auch die Vorschrift des § 33 Abs. 2 OWiG begründet kein Erfor-
dernis der Schriftform für Anordnungen im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
OWiG (OLG Frankfurt NJW 1976, 337, 338; Göhler JR 1981, 42, 43; Gübner
NZV 1998, 230, 233; König DAR 2002, 526; DAR 2005, 572; Olizeg
NZV 2005, 130, 131). Die gegenteilige Auffassung (OLG Dresden DAR 2004,
534; HansOLG DAR 2006, 223, 224; Kucklick DAR 2005, 611, 612 f.) über-
sieht die systematische Stellung dieser Vorschrift im Normengefüge der Ver-
jährungsvorschriften des Gesetzes. Die Vorschrift des § 33 Abs. 1 OWiG
enthält einen Katalog abschließend aufgezählter Unterbrechungshandlungen
und bestimmt deren Wirksamkeitsvoraussetzungen einschließlich gegebe-
nenfalls vorhandener Formerfordernisse. Dagegen regelt die Vorschrift des
§ 33 Abs. 2 OWiG lediglich in dem Spezialfall einer schriftlichen Anordnung
oder Entscheidung den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verjährungsun-
terbrechung. Ein Übergreifen des Regelungsbereichs der Vorschrift des § 33
Abs. 2 OWiG auf den des ersten Absatzes dieser Vorschrift ist demnach
ausgeschlossen.
Das Ergebnis der systematischen Auslegung wird durch die histori-
sche Auslegung bestätigt. Der Gesetzgeber wollte keine Formerfordernisse
für die Wirksamkeit der verjährungsunterbrechenden Handlungen statuieren
(vgl. OLG Frankfurt NJW 1976, 337, 338; Göhler JR 1981, 42, 43; Olizeg
NZV 2005, 130, 131). Die Vorschrift des § 33 Abs. 2 OWiG sollte lediglich die
bis dahin bestehende, praktisch sehr wichtige Zweifelsfrage klären, in wel-
chem Zeitpunkt die Verjährung unterbrochen wird, falls die Unterbrechungs-
handlung schriftlich vorgenommen worden ist (vgl. BT-Drucks. 7/550 S. 345
und 216; Rotberg, OWiG 5. Aufl. [1975] § 33 Rdn. 21).
c) Aus der Einführung der §§ 110a ff. OWiG durch das Justizkom-
munikationsgesetz vom 22. März 2005 (BGBl I S. 837) ergibt sich nichts an-
deres. Die neuen Vorschriften bezwecken keinesfalls eine Verringerung des
bisherigen lediglich unterstützenden Einsatzes der elektronischen Datenver-
arbeitung bei Führung einer Verfahrensakte auf Papier (vgl. Schmehl/Graf in
KK-OWiG 3. Aufl. vor § 110a Rdn. 2; Graf aaO § 110b Rdn. 5) und gebieten
deshalb aus systematischen Erwägungen keine Einschränkung der Nutzung
herkömmlicher Datenverarbeitungsprogramme.
d) Auch der Zweck der Verjährungsvorschrift erfordert keine schriftli-
che Dokumentation der Anordnung.
aa) Die Rechtseinrichtung der Verjährung soll dem Rechtsfrieden
und damit der Rechtssicherheit dienen und einer etwaigen Untätigkeit der
Behörden in jedem Abschnitt des Verfahrens entgegentreten (vgl. BGHSt 11,
393, 396; 12, 335, 337). Der Rechtsfrieden tritt nach Ablauf der gesetzlich
bestimmten Verjährungsfrist durch Eintritt der Verfolgungsverjährung ein.
Den Möglichkeiten einer Verjährungsunterbrechung kommt demnach als
Eingriff in eine vom Gesetz festgesetzte Regelfrist Ausnahmecharakter zu,
der zu einer engen Auslegung der Vorschriften über die Unterbrechung der
Verjährung nötigt (vgl. BGHSt 12, 335, 337; 26, 80, 83; 28, 381, 382). Indes
liegt es in der Natur der Sache, dass in den Fällen, in denen das Gesetz zur
Unterbrechung der Verjährung die Anordnung einer Maßnahme genügen
lässt, die Unterbrechungshandlung grundsätzlich auch mündlich oder durch
schlüssige Handlung ergehen kann (vgl. zu § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB:
BGHSt 28, 381, 382; BGH, Beschl. vom 10. September 1982 – 3 StR 280/82;
zu § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG: OLG Schleswig VRS 63, 138; OLG Hamm
NStZ 1988, 137). Deshalb ist auch die Anordnung der Anhörung des Betrof-
fenen grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden (vgl. KG VRS 100,
134, 135; Gübner NZV 1998, 230, 232; König DAR 2002, 526; Olizeg
NZV 2005, 130).
bb) Allerdings erfordert jede Feststellung, ob die Verjährungsfrist
abgelaufen ist, eine hierfür ausreichend transparente Entscheidungsgrundla-
ge. Die Voraussetzungen einer verjährungsunterbrechenden Anordnung
müssen deshalb nach ihrem Inhalt und dem Zeitpunkt ihres Ergehens er-
kennbar sein und in ihrer Wirkung auf das Verfahren abgeschätzt werden
können (vgl. zu § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB: BGHSt 28, 381, 382; BGH bei Holtz
MDR 1978, 986). Für die Wirksamkeit der Anordnung, dem Betroffenen die
Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt zu geben, ist es ausreichend,
dass sich für deren Zeitpunkt und Inhalt konkrete Anhaltspunkte aus den Ak-
ten ergeben (vgl. zu § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB: BGHSt 30, 215, 219 f.; BGH,
Beschl. vom 10. September 1982 – 3 StR 280/82; zu § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
OWiG: KG VRS 100, 134, 135) und sich so der behördliche Wille zur Vor-
nahme der Unterbrechungshandlung mit Gewissheit feststellen lässt (vgl.
BayObLG DAR 2004, 401; 531, 532; VRS 62, 58, 59; Weller in KK-OWiG
3. Aufl. § 33 Rdn. 11; Göhler, OWiG 14. Aufl. § 33 Rdn. 45; Reb-
mann/Roth/Herrmann, OWiG 3. Aufl. § 33 Rdn. 46a; Lemke/Mosbacher
OWiG 2. Aufl. § 33 Rdn. 10). So liegt es hier.
Der nach Speicherung der Daten des Betroffenen gegen diesen ge-
richtete Verfolgungswille der Sachbearbeiterin der Verwaltungsbehörde hat
sich in den elektronisch gespeicherten Befehlen zur Fertigung und Versen-
dung des Anhörungsbogens manifestiert. Der Zeitpunkt des Eingriffs der
Sachbearbeiterin wurde selbsttätig und unveränderbar nach Tag und Uhrzeit
– letztere mit Sekundengenauigkeit – gespeichert. Die elektronische Spei-
cherung bietet hier, wie das vorlegende Oberlandesgericht zu Recht betont,
eine ausreichende Gewähr für die Zuverlässigkeit und Richtigkeit der erfass-
ten Daten und Befehle. Die auf Papier in der Akte zur Verfügung stehende
Vorgangshistorie weist in Bezug auf eine bestimmte Tat sämtliche im Ar-
beitsprogramm des Rechners vorgenommenen Eingriffe und automatisch
gesteuerten Vorgänge aus, anhand derer auch Art, Inhalt und Zeitpunkt der
Unterbrechungshandlung sicher nachzuvollziehen sind
(vgl. Olizeg
NZV 2005, 130, 131).
Für die Feststellung, welcher Sachbearbeiter die Anordnung getrof-
fen hat, bedarf es ebenfalls keiner Schriftform. Auf Grund der für die Daten-
eingabe und die Erteilung der weiteren elektronischen Befehle notwendigen
Legitimation und deren Darlegung in der Vorgangshistorie kann der Sachbe-
arbeiter, der die Anordnung getroffen hat, eindeutig bestimmt werden. Einer
zusätzlichen handschriftlichen Autorisierung der Anordnung bedarf es nicht
(Olizeg aaO S. 131; auch mit Nachweisen zur Gegenauffassung).
e) Darüber hinausgehende Anforderungen an die Dokumentation der
Anordnung
bestehen
nicht. Soweit mehrere Oberlandesgerichte
(HansOLG VRS 47, 43, 45; DAR 2006, 223, 224; KG VRS 100, 134, 135;
OLG Dresden DAR 2004, 534, 535; 2005, 570, 571) die Auffassung vertre-
ten, Unterschrift oder Namenskürzel des Sachbearbeiters würden eine gebo-
tene Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen, insbesondere des Nichtein-
tritts der Verjährung dokumentieren, trifft dies nicht zu. Für eine Dokumenta-
tion einer solchen Prüfung wäre eine Darlegung der Tatzeit, der Verjährungs-
frist und die Feststellung geboten, dass die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt
der Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens noch nicht abge-
laufen ist. Eine derartige gesonderte Dokumentation der Prüfung der Verjäh-
rungsfrage ist aber sachlich nicht veranlasst und wird auch im Strafverfahren
weder von einem Staatsanwalt, der Anklage erhebt, noch von den Strafge-
richten, die das Hauptverfahren eröffnen, erheischt. Schon die Strafdrohung
des § 344 StGB (vgl. Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 344 Rdn. 3) und das
Bedürfnis nach Arbeitserleichterung bieten die hinreichende Gewähr, dass
bei Anordnung der Verfahrensfortsetzung die gebotene Prüfung der Verfah-
rensvoraussetzungen jedenfalls schlüssig erfolgt ist.
3. Die hier niedergelegte Rechtsauffassung stimmt mit den vom Se-
nat in BGHSt 42, 380 gefundenen Anforderungen für den Nachweis des Er-
lasses eines Bußgeldbescheides überein.
4. Der Senat weist darauf hin, dass nichts anderes zu gelten hätte,
wenn die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens dem Betrof-
fenen mittels eines (auch gespeicherten) elektronischen Briefes (vgl. Weller
in KK-OWiG 3. Aufl. § 33 Rdn. 11) erfolgt oder wenn ein – fortentwickeltes –
Arbeitsprogramm des Rechners der Verwaltungsbehörde nach individueller
Eingabe der Daten des Betroffenen die Erstellung und Versendung des An-
hörungsbogens selbsttätig veranlasst (vgl. Olizeg NZV 2005, 130).
Basdorf Gerhardt Raum
Brause Schaal