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BGH Beschluss vom 22.05.2006 – VI ZR 42/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 42/05

BESCHLUSS

vom

22. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2006 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die

Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 8. Mai 2006 gegen das Se-

natsurteil vom 7. März 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

2

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-

hörsrüge ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen

der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte

brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der

Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-

schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103

Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag

eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise

oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 788, 794;

st.Rspr.).

3

Hier war Gegenstand des Revisionsverfahrens die Frage, ob das Land-

gericht Frankfurt (Oder) die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsge-

richts Straußberg zu Recht zurückgewiesen hat, nachdem dieses die verbun-

dene Klage wegen der fehlenden sachlichen Zuständigkeit als unzulässig ab-

gewiesen hatte. Bei den von der Anhörungsrüge angeführten Rechtsfragen

handelt es sich deshalb nur um Vorfragen für die Entscheidung über die sachli-

che Zuständigkeit, welche nach dem Revisionsurteil einer Prüfung durch das

Revisionsgericht entzogen sind.

4

Anhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten des Amtsgerichts Cottbus,

des Amtsgerichts Straußberg oder des Berufungsgerichts sind entgegen der

Auffassung der Anhörungsrüge nicht ersichtlich. Der Kläger hatte nämlich ur-

sprünglich in seinem Mahnbescheidantrag vom 30. September 2003 das Amts-

gericht Straußberg als für ein streitiges Verfahren zuständiges Gericht bezeich-

net. Nach Abgabe des Verfahrens hat er seine Klagebegründung an das Amts-

gericht Straußberg gerichtet, ohne dessen Zuständigkeit zu rügen. In seinem

Schriftsatz vom 27. Februar 2004 hat er dann die örtliche Zuständigkeit des

Amtsgerichts Straußberg gemäß § 32 ZPO begründet. Noch nach Verbindung

der Verfahren ging er mit Schriftsatz vom 22. April 2004 von einer Zuständigkeit

des Amtsgerichts Straußberg aus. Unter diesen Umständen ist kein Anhalts-

punkt für ein willkürliches Verhalten der Gerichte gegeben.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

AG Strausberg, Entscheidung vom 23.06.2004 - 25 C 405/03 -

LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 08.02.2005 - 6a S 179/04 -