BGH Beschluss vom 22.05.2006 – VI ZR 42/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 42/05
BESCHLUSS
vom
22. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2006 durch die Vize-
präsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die
Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 8. Mai 2006 gegen das Se-
natsurteil vom 7. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-
hörsrüge ist nicht begründet.
Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte
brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der
Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-
schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103
Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag
eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise
oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 788, 794;
st.Rspr.).
Hier war Gegenstand des Revisionsverfahrens die Frage, ob das Land-
gericht Frankfurt (Oder) die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsge-
richts Straußberg zu Recht zurückgewiesen hat, nachdem dieses die verbun-
dene Klage wegen der fehlenden sachlichen Zuständigkeit als unzulässig ab-
gewiesen hatte. Bei den von der Anhörungsrüge angeführten Rechtsfragen
handelt es sich deshalb nur um Vorfragen für die Entscheidung über die sachli-
che Zuständigkeit, welche nach dem Revisionsurteil einer Prüfung durch das
Revisionsgericht entzogen sind.
Anhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten des Amtsgerichts Cottbus,
des Amtsgerichts Straußberg oder des Berufungsgerichts sind entgegen der
Auffassung der Anhörungsrüge nicht ersichtlich. Der Kläger hatte nämlich ur-
sprünglich in seinem Mahnbescheidantrag vom 30. September 2003 das Amts-
gericht Straußberg als für ein streitiges Verfahren zuständiges Gericht bezeich-
net. Nach Abgabe des Verfahrens hat er seine Klagebegründung an das Amts-
gericht Straußberg gerichtet, ohne dessen Zuständigkeit zu rügen. In seinem
Schriftsatz vom 27. Februar 2004 hat er dann die örtliche Zuständigkeit des
Amtsgerichts Straußberg gemäß § 32 ZPO begründet. Noch nach Verbindung
der Verfahren ging er mit Schriftsatz vom 22. April 2004 von einer Zuständigkeit
des Amtsgerichts Straußberg aus. Unter diesen Umständen ist kein Anhalts-
punkt für ein willkürliches Verhalten der Gerichte gegeben.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Strausberg, Entscheidung vom 23.06.2004 - 25 C 405/03 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 08.02.2005 - 6a S 179/04 -