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BGH Beschluss vom 23.05.2006 – 3 StR 119/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 119/06

BESCHLUSS

vom

23. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. Mai

2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 7. Dezember 2005 im Schuldspruch da-

hin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe

zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung

führt zur Änderung des Schuldspruchs. Die rechtliche Bewertung des festge-

stellten Kuriertransportes durch den Angeklagten als täterschaftliches Handel-

treiben entspricht nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe bei Kurierfällen (vgl. dazu näher

Winkler NStZ 2005, 315; derselbe NStZ 2006, voraussichtlich Heft 6). Hier war

der Angeklagte nach den Feststellungen weder in den Erwerb, noch in den spä-

teren Absatz der Betäubungsmittel eingebunden, sondern "lediglich" als Kurier

gegen ein Honorar eingesetzt.

2

3

Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da

auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten

Schuldvorwurf anders hätte verteidigen können. Im Übrigen hat die Nachprü-

fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Der

Senat hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten lediglich anders rechtlich

gewürdigt. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1

Nr. 4 BtMG entnommen und bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass der

Angeklagte lediglich "von unbekannt gebliebenen Hintermännern als Kurier

eingesetzt worden ist". Damit hat es seiner untergeordneten Stellung beim

Handel mit Betäubungsmitteln Rechnung getragen.

Winkler Miebach Wahl

Pfister Becker