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BGH Beschluss vom 23.05.2006 – 3 StR 142/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 142/06

BESCHLUSS

vom

23. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2006 einstim-

mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hannover vom 15. November 2005 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Das Revisionsvorbringen, aber auch die Urteilsgründe und die Antrags-

begründung des Generalbundesanwalts geben Anlass zu einer ergänzenden

Bemerkung:

Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kommt es sowohl für die Fra-

ge des Vorliegens einer nicht geringen Menge wie auch für den Schuldumfang

bereits auf die Abrede über den Kauf und nicht erst auf die spätere Lieferung an

(BGH bei Winkler NStZ 2005, 316 Fn. 8). Wer also - wie hier der Angeklagte -

zum gewinnbringenden Weiterverkauf vier und fünf Kilo Marihuana zu einem

Kilopreis von 3.300 € bestellt, hat - mangels anderweitiger Abreden - bereits

dadurch jeweils vollendetes Handeltreiben mit Marihuana von zumindest mittle-

rer Qualität in dieser Menge begangen. Der voraussichtliche und auch vom

Vorsatz des Auftraggebers umfasste Wirkstoffgehalt der Bestellmenge ist dabei

maßgeblich sowohl für die Annahme einer nicht geringen Menge als auch für

die Bestimmung des Schuldumfangs. Wird nachträglich nicht die bestellte, zu-

mindest durchschnittliche Qualität, sondern schlechtere Ware geliefert, kann

dies an dem bereits vorher verwirklichten Tatunrecht nichts mehr ändern. Die

mangelhafte Qualität kann lediglich ähnlich wie eine nachträgliche Sicherstel-

lung der Ware bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Dies hat das

Landgericht getan; im Übrigen kommt es auf den genauen Wirkstoffgehalt der

letztlich gelieferten Ware nicht an.

Winkler Miebach Wahl

Pfister Becker