Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 23.05.2006 – 3 StR 142/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2006 einstim-
mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 15. November 2005 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Das Revisionsvorbringen, aber auch die Urteilsgründe und die Antrags-
begründung des Generalbundesanwalts geben Anlass zu einer ergänzenden
Bemerkung:
Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kommt es sowohl für die Fra-
ge des Vorliegens einer nicht geringen Menge wie auch für den Schuldumfang
bereits auf die Abrede über den Kauf und nicht erst auf die spätere Lieferung an
(BGH bei Winkler NStZ 2005, 316 Fn. 8). Wer also - wie hier der Angeklagte -
zum gewinnbringenden Weiterverkauf vier und fünf Kilo Marihuana zu einem
Kilopreis von 3.300 € bestellt, hat - mangels anderweitiger Abreden - bereits
dadurch jeweils vollendetes Handeltreiben mit Marihuana von zumindest mittle-
rer Qualität in dieser Menge begangen. Der voraussichtliche und auch vom
Vorsatz des Auftraggebers umfasste Wirkstoffgehalt der Bestellmenge ist dabei
maßgeblich sowohl für die Annahme einer nicht geringen Menge als auch für
die Bestimmung des Schuldumfangs. Wird nachträglich nicht die bestellte, zu-
mindest durchschnittliche Qualität, sondern schlechtere Ware geliefert, kann
dies an dem bereits vorher verwirklichten Tatunrecht nichts mehr ändern. Die
mangelhafte Qualität kann lediglich ähnlich wie eine nachträgliche Sicherstel-
lung der Ware bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Dies hat das
Landgericht getan; im Übrigen kommt es auf den genauen Wirkstoffgehalt der
letztlich gelieferten Ware nicht an.
Winkler Miebach Wahl
Pfister Becker