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BGH Beschluss vom 23.05.2006 – 4 StR 145/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 145/06

BESCHLUSS

vom

23. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2006 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hagen vom 30. September 2005 im Aus-

spruch über die Entschädigung der Verletzten aufgeho-

ben. Der Ausspruch entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fäl-

len unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von

drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Es hat ihn ferner im Adhäsionsverfah-

ren verpflichtet, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von

5.000 Euro zu bezahlen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung

formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Be-

schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

Die Revision ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann die im Adhäsionsverfahren getroffene

Entscheidung keinen Bestand haben. Denn bei einem Heranwachsenden, auf

den - wie beim Angeklagten - Jugendstrafrecht angewendet wird, gilt nach

§ 109 Abs. 2 Satz 1 JGG die Vorschrift des § 81 JGG entsprechend. Danach

sind die §§ 403 bis 406 c StPO über die Entschädigung des Verletzten nicht

anwendbar.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanović Sost-Scheible