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BGH Beschluss vom 23.05.2006 – 4 StR 145/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hagen vom 30. September 2005 im Aus-
spruch über die Entschädigung der Verletzten aufgeho-
ben. Der Ausspruch entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fäl-
len unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von
drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Es hat ihn ferner im Adhäsionsverfah-
ren verpflichtet, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von
5.000 Euro zu bezahlen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung
formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Be-
schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
2
Die Revision ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann die im Adhäsionsverfahren getroffene
Entscheidung keinen Bestand haben. Denn bei einem Heranwachsenden, auf
den - wie beim Angeklagten - Jugendstrafrecht angewendet wird, gilt nach
§ 109 Abs. 2 Satz 1 JGG die Vorschrift des § 81 JGG entsprechend. Danach
sind die §§ 403 bis 406 c StPO über die Entschädigung des Verletzten nicht
anwendbar.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanović Sost-Scheible