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BGH Beschluss vom 24.05.2006 – 2 ARs 199/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 199/06 2 AR 102/06

BESCHLUSS

vom

24. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Verdachts der Volksverhetzung u. a. hier: Ausschließung der Rechtsanwältin S. Az.: 3 Ausschl 1/06 Oberlandesgericht Karlsruhe 6 KLs 503 Js 4/96 Landgericht Mannheim

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Mai 2006 beschlos-

sen:

Die sofortigen Beschwerden des Angeklagten Z. und der

Rechtsanwältin S. gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts

Karlsruhe vom 31. März 2006 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat durch Beschluss vom 31. März

2006 die Verteidigerin Rechtsanwältin S. , E. , von der weiteren

Mitwirkung in dem gegen den Angeklagten Z. von der Staatsanwalt-

schaft Mannheim betriebenen Strafverfahren wegen Volksverhetzung u. a.

(6 KLs 503 Js 4/96) gemäß § 138 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO i.V.m. § 138 a

Abs. 1 Nr. 3 StPO ausgeschlossen. Der Angeklagte hat in diesem Verfahren

noch weitere fünf Verteidiger.

Gegen diesen Beschluss wenden sich sowohl der Angeklagte selbst als

auch die betroffene Rechtsanwältin S. mit ihren sofortigen Beschwerden.

Die sofortigen Beschwerden sind gemäß §§ 138 d Abs. 6 Satz 1, 311

Abs. 2 StPO zulässig.

Sie sind jedoch unbegründet.

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Das Oberlandesgericht hat die formellen Voraussetzungen der Aus-

schließung (§ 138 c Abs. 2 StPO) zutreffend bejaht.

Auch in der Sache selbst hat die Entscheidung Bestand.

Die umfangreiche und sorgfältige Würdigung, auf welche das Oberlan-

desgericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 138 d

StPO seine Überzeugung gestützt hat, es bestehe ein die Ausschließung ge-

mäß § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO rechtfertigender Verdacht der versuchten Straf-

vereitelung gegen Rechtsanwältin S. , ist nicht zu beanstanden.

Insbesondere ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen,

dass hinsichtlich des Nachweises sowohl des objektiven als auch des voluntati-

ven Elements der Strafvereitelung bei der Beurteilung eines Verteidigerverhal-

tens erhöhte Anforderungen bestehen und dass diese hier erfüllt sind.

Die Stellung als Verteidiger in einem Strafprozess und das damit verbun-

dene Spannungsverhältnis zwischen Organstellung und Beistandsfunktion

macht eine besondere Abgrenzung zwischen erlaubtem und unerlaubtem Ver-

halten in Bezug auf den Straftatbestand der Strafvereitelung, § 258 StGB, er-

forderlich (vgl. BGHSt 38, 345, 347 ff.). Hierbei wird im Zweifel davon auszuge-

hen sein, dass es sich um wirksame Verteidigung handelt (vgl. BGHSt 46, 36,

46). Die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens ergeben sich dabei nicht

unmittelbar aus § 258 StGB selbst, vielmehr verweist die Vorschrift auf die Re-

gelungen des Prozessrechts. Danach darf der Verteidiger grundsätzlich alles

tun, was in gesetzlich nicht zu beanstandender Weise seinem Mandanten nützt.

Die Achtung der rechtsstaatlich notwendigen effektiven Strafverteidigung - auch

im Blick auf Art. 12 GG - gebietet erhebliche Zurückhaltung bei gerichtlicher

Inhaltskontrolle von Verteidigerverhalten; dies muss gerade auch für die Ab-

grenzung von erlaubtem und unerlaubtem Verteidigerverhalten gelten (vgl.

BGHSt 47, 278, 282). Ein Fall effektiver Strafverteidigung liegt nicht vor, wenn

die zu beurteilenden Handlungen eines Verteidigers sich als verteidigungsfrem-

des Verhalten erweisen, die sich nur den äußeren Anschein der Verteidigung

geben, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafverfahrensrechts und

des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen vermögen (vgl. BGHSt

46, 36, 45). Liegt - wie hier - zum Beispiel ein Leugnen des gesamten Holo-

caust vor, drängt sich die Annahme verteidigungsfremden Verhaltens bei Äuße-

rungen auch im Rahmen von Beweisanträgen oder sonstigen Prozesserklärun-

gen auf, da diese zur Sachaufklärung oder rechtlichen Beurteilung im konkreten

Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt etwas beizutragen vermögen

(vgl. BGHSt 47, 278, 283).

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Nach diesen Maßstäben ist hier der Ausschluss der Verteidigerin ge-

rechtfertigt. Durch ihr Verhalten in der Hauptverhandlung ist sie zumindest hin-

reichend verdächtig, in strafbarer Weise unmittelbar dazu angesetzt zu haben,

das Verfahren gegen den Angeklagten für geraume Zeit zu verzögern oder gar

einen Abschluss endgültig zu vereiteln, wobei die Art und Weise ihrer Handlun-

gen gerade auch die subjektive Seite belegen.

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Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang u. a.

darauf hingewiesen, dass diese Absicht deutlich belegt wird durch die bereits

am ersten Hauptverhandlungstag erfolgte "Belehrung" der Laienrichter, die da-

hin ging, sie würden sich wegen der Ausübung ihres Richteramtes der "Volks-

verleumdung gemäß den Gesetzen des fortbestehenden Deutschen Reiches"

schuldig machen und könnten unter Umständen mit der Todesstrafe bestraft

werden. In mehreren Hauptverhandlungsterminen ließ die Verteidigerin ein pro-

zessordnungsgemäßes Verhandeln nicht zu, indem sie trotz Entzugs des Rede-

rechts den Fortgang der Verhandlung durch ununterbrochenes - an das Publi-

kum gewandtes Sprechen über "Nürnberger Scheinprozesse", "Inquisitionsge-

richt" und Ausführungen wie "den Holocaust habe es nie gegeben", unmöglich

machte.

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In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat sie dar-

über hinaus erklärt, dass sie sich auch künftig den Anordnungen des Vorsitzen-

den der erkennenden Strafkammer zur Leitung der Verhandlung nicht beugen,

sondern trotz Anordnung nach § 257 a StPO, Wortentzugs und Abschalten des

Mikrofons ungebrochen auch zum anwesenden Publikum gewandt weiter reden

werde, "um die Wahrheit kund zu tun". Dass es der Verteidigerin aber in Wirk-

lichkeit nicht um die Ermittlung der Wahrheit geht, zeigt sich schon daran, dass

sie eine prozessordnungsgemäße Verhandlung und Aufklärung gerade verhin-

derte und zukünftig verhindern will.

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Auch im Rahmen der Begründung ihrer sofortigen Beschwerde trägt sie

vor, dass im Fall Z. eine "in der Strafprozessordnung nicht vorgesehene

Strategie geboten" sei, da das Verhalten des erkennenden Gerichts einen

übergesetzlichen Notstand bedinge. Hierin ist ein weiteres Indiz dafür zu sehen,

dass die Verteidigerin entschlossen ist, sich außerhalb der geltenden Strafpro-

zessordnung zu stellen, um eine Bestrafung ihres Mandanten zu vereiteln.

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Der Senat hat nach umfassender Würdigung aller Umstände, die auch im

Vorlagebeschluss des Landgerichts und im angefochtenen Beschluss des

Oberlandesgerichts näher dargelegt sind, keinen Zweifel, dass die Verteidigerin

zumindest hinreichend verdächtig ist, eine versuchte Strafvereitelung begangen

zu haben. Ihr Gesamtverhalten zeigt, dass sie auch den entsprechenden Vor-

satz hatte. Wenn sie sich im Hinblick auf ihr Handeln je in einem Irrtum befun-

den haben sollte, käme allenfalls ein - naheliegend vermeidbarer - Verbotsirr-

tum in Betracht.

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Die Gegenerklärung vom 23. Mai 2006 lag dem Senat vor und war Ge-

genstand der Beratung. Sie gibt keinen Anlass, die Voraussetzungen des

§ 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO zu verneinen.

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Die sofortigen Beschwerden erweisen sich deshalb als unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer