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BGH Beschluss vom 29.05.2006 – 2 StR 175/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 175/06

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2006 beschlossen:

Der Nebenklägerin M. T. M. wird auf ihren Antrag

für das Revisionsverfahren Herr Rechtsanwalt K.

als Beistand bestellt.

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Die Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit

Gründe:

§ 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO liegen vor, so dass der Nebenklägerin zwingend ein

Beistand zu bestellen war. Da das Landgericht Aachen mit Beschluss vom

2. November 2005 rechtsfehlerhaft ausdrücklich nur Prozesskostenhilfe gemäß

§ 397 a Abs. 2 StPO gewährt hat und diese Bewilligung anders als die Bestel-

lung gemäß § 397 a Abs. 1 StPO für das Rechtsmittelverfahren nicht fortwirkt

(vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 397 a Rdn. 17 m.w.N.), kommt eine Um-

deutung dieser Entscheidung hier nicht in Betracht; die Bestellung war daher

nachzuholen.

Rissing-van Saan Otten Fischer

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