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BGH Beschluss vom 29.05.2006 – II ZR 330/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 330/04

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Revisionsklägers vom 5. April 2006 gegen

den Beschluß des Senats vom 15. März 2006 wird zurückgewie-

sen.

Gründe

Der Rechtsbehelf des Beklagten hat keinen Erfolg.

1. Die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist unbegründet.

a) Der Beklagte legt schon nicht dar, welches Vorbringen aus der für die

revisionsrechtliche Prüfung allein maßgeblichen, fristgebundenen (§ 551 Abs. 2

Satz 2 ZPO) Revisionsbegründung der Senat nicht beachtet haben soll. In sei-

ner Revisionsbegründung ist der Beklagte der Rechtsauffassung des Oberlan-

desgerichts, wonach der nicht der Form des § 15 Abs. 4 GmbHG entsprechen-

de Treuhandvertrag jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als gültig

zu erachten ist, mit verschiedenen Rügen entgegengetreten. Die - in dessen

gegenteiliger Würdigung - auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt gestützte Zu-

rückweisung der Revision durch den Senat beruht ersichtlich nicht auf einer für

einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten nicht vorhersehbaren

Rechtsanwendung. Es entspricht ständiger, den am Bundesgerichtshof zuge-

lassenen Rechtsanwälten bekannter Praxis aller Senate, bei der Prüfung der

materiellen Begründetheit einer Klage Haupt- und Hilfsbegründung des ange-

fochtenen Urteils zu verwerten (vgl. etwa kürzlich BGH, Beschl. v. 30. März

2006 - IX ZB 171/04 Rdn. 9 z.V.b.). Aus denselben Gründen kann auch von

einer Überraschungsentscheidung keine Rede sein.

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b) Es kann offen bleiben, ob das Oberlandesgericht unter dem Blickpunkt

des Art. 103 Abs. 1 GG gehalten war, den Beklagten auf die Möglichkeit hinzu-

weisen, dass der formungültige Treuhandvertrag wegen einer unzulässigen

Rechtsausübung als wirksam zu behandeln sein könnte. Eine entsprechende

Verfahrensrüge hat der Beklagte in der Revisionsbegründung nicht erhoben.

Dies wird in dem zuletzt vorgelegten verfassungsrechtlichen Gutachten, das im

Ansatz im Übrigen mit dem zuerst eingereichten Gutachten in unauflösbarem

Widerspruch steht, nicht berücksichtigt.

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2. Der Senat kann sich einer abschließenden Stellungnahme enthalten,

ob die von dem Beklagten geltend gemachten weiteren Grundrechtsverstöße im

Verfahren des § 321 a ZPO überhaupt berücksichtigt werden können. Diese

Rügen sind jedenfalls unbegründet. Ein Verstoß sowohl gegen Art. 3 Abs. 1 GG

(Willkürverbot) als auch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (gesetzlicher Richter)

scheidet aus.

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Der Beklagte will nicht wahrhaben, dass die Frage, ob einem Prozessbe-

teiligten die Berufung auf einen Formmangel ausnahmsweise verwehrt werden

kann, nur nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden

kann. Auf dieser rechtlich gesicherten Grundlage hat der Senat in Übereinstim-

mung mit anderen höchstrichterlichen Entscheidungen (vgl. die bereits im Be-

schluss vom 12. Dezember 2005 zitierte Entscheidung BGH, Urt. v. 16. Juli

2004 - V ZR 222/03, WM 2005, 991, 992 m.w.Nachw.; ebenso etwa BGHZ 92,

164, 173; 29, 6, 12; BGH, Urt. v. 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, NJW 1996,

1467, 1469) in Verwertung des unstreitigen und des festgestellten Sachverhalts

angenommen, dass es dem Beklagten in dem vorliegenden Fall wegen seines

in hohem Maße widersprüchlichen Verhaltens verwehrt ist, sich auf den Form-

mangel des Treuhandvertrages zu berufen.

Goette Kurzwelly Gehrlein

Strohn Reichart

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2003 - 320 O 101/03 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.09.2004 - 11 U 9/04 -