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BGH Beschluss vom 30.05.2006 – 3 StR 65/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 65/06

BESCHLUSS

vom

30. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Mai 2006 beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des

Angeklagten trägt die Staatskasse.

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Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein

vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen

mit je 20 € verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt und die-

se mit der Sachrüge begründet.

Das angefochtene Urteil begegnet in mehrfacher Hinsicht Bedenken. Wie

der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, sind die getroffenen Fest-

stellungen nicht ausreichend konkret und beruhen in mehreren Punkten nicht

auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. So stellt die Strafkammer fest,

der Angeklagte sei von Juli 1997 bis zum 19. Januar 1999 "Repräsentant" des

Kurdischen Roten Halbmondes (HSK) gewesen, teilt aber nicht mit, welche

konkrete Aufgabe und Funktion er in dieser Organisation ausgeübt hatte. Dar-

über hinaus ist allein der Umstand, dass er auf Fotos mit Symbolen des HSK

abgebildet worden ist, kein ausreichender Beleg für eine Funktionärstätigkeit,

die als solche eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ohnehin nicht

begründen könnte, da der Kurdische Rote Halbmond (HSK) nicht mit einem

Betätigungsverbot belegt ist (vgl. BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Betäti-

gungsverbot 1). Soweit die Strafkammer weiter feststellt, der Angeklagte sei in

die Weiterleitung von Spendengeldern der HSK an die PKK eingebunden ge-

wesen, wird auch dies nicht näher konkretisiert und mit ausreichenden Tatsa-

chen belegt, die eine solche Feststellung tragen könnten.

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Der Senat hat dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprochen und

das Verfahren mit Zustimmung des Beschwerdeführers nach § 153 Abs. 2

StPO eingestellt. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung er-

scheint nicht sachgerecht, da selbst im Falle einer erneuten Verurteilung die

Schuld des bisher nicht bestraften, sozial eingegliederten Angeklagten gering

ist. Da das ihm zur Last gelegte Geschehen mehr als sieben Jahre zurückliegt

und das relativ einfach gelagerte Verfahren seitdem unter erheblichen Verzöge-

rungen geführt worden war, besteht auch kein öffentliches Interesse an der

Strafverfolgung mehr.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 464 Abs. 1 und 2, § 467 Abs. 1 und

4 StPO. Es erscheint in Anbetracht der aufgezeigten Umstände unbillig, davon

abzusehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten auf-

zuerlegen.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister RiBGH Becker ist urlaubsbedingt an

der Unterzeichnung gehindert.

Tolksdorf