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BGH Beschluss vom 30.05.2006 – 4 StR 152/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 2006 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Münster vom 13. Januar 2006 hat sich durch die wirk-
same Rücknahme des Rechtsmittels erledigt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Revision und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu
einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen hatte die bestellte Vertei-
digerin fristgerecht Revision eingelegt. Nach Zustellung des Urteils hat sie die
Revision „namens und in Vollmacht“ des Angeklagten zurückgenommen. Dazu
behauptet der Angeklagte in einer Vielzahl von ihm persönlich verfasster
Schreiben, seine Verteidigerin habe die Revision ohne sein Wissen zurückge-
nommen. Er hält deshalb an der Revision fest.
2
Die Rücknahmeerklärung der Verteidigerin steht der Durchführung des
Revisionsverfahrens entgegen. Die Verteidigerin hat gegenüber dem Vorsitzen-
den der Strafkammer anwaltlich versichert, der Angeklagte habe sie ausdrück-
lich zur Revisionsrücknahme ermächtigt. Wie der Generalbundesanwalt in sei-
ner Antragsschrift vom 3. Mai 2006 zutreffend ausgeführt hat, sind Anhalts-
punkte für eine ausnahmsweise Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung nicht
ersichtlich und hat der Angeklagte die Ermächtigung zur Rücknahme auch nicht
rechtzeitig widerrufen.
3
Bei dieser Sachlage ist durch das Revisionsgericht festzustellen, dass
das Revisionsverfahren durch die wirksame Rechtsmittelrücknahme erledigt ist
(vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 302 Rdn. 11a m.N.).
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Sost-Scheible