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BGH Beschluss vom 30.05.2006 – 4 StR 152/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 152/06

BESCHLUSS

vom

30. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 2006 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Münster vom 13. Januar 2006 hat sich durch die wirk-

same Rücknahme des Rechtsmittels erledigt.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Revision und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu

einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem

psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen hatte die bestellte Vertei-

digerin fristgerecht Revision eingelegt. Nach Zustellung des Urteils hat sie die

Revision „namens und in Vollmacht“ des Angeklagten zurückgenommen. Dazu

behauptet der Angeklagte in einer Vielzahl von ihm persönlich verfasster

Schreiben, seine Verteidigerin habe die Revision ohne sein Wissen zurückge-

nommen. Er hält deshalb an der Revision fest.

2

Die Rücknahmeerklärung der Verteidigerin steht der Durchführung des

Revisionsverfahrens entgegen. Die Verteidigerin hat gegenüber dem Vorsitzen-

den der Strafkammer anwaltlich versichert, der Angeklagte habe sie ausdrück-

lich zur Revisionsrücknahme ermächtigt. Wie der Generalbundesanwalt in sei-

ner Antragsschrift vom 3. Mai 2006 zutreffend ausgeführt hat, sind Anhalts-

punkte für eine ausnahmsweise Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung nicht

ersichtlich und hat der Angeklagte die Ermächtigung zur Rücknahme auch nicht

rechtzeitig widerrufen.

3

Bei dieser Sachlage ist durch das Revisionsgericht festzustellen, dass

das Revisionsverfahren durch die wirksame Rechtsmittelrücknahme erledigt ist

(vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 302 Rdn. 11a m.N.).

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Sost-Scheible