BGH Beschluss vom 30.05.2006 – VI ZR 118/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig
vom 28. April 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Selbst bei Annahme einer Dokumentationspflicht hinsichtlich des
verwendeten Medizinprodukts hat das Berufungsgericht sich von der
Verwendung eines Implantats aus Reintitan überzeugt (vgl. Senatsurteil
vom 10. Januar 1984 – VI ZR 122/82 – VersR 1984, 354). Die
Beweiswürdigung hält sich im Rahmen des dem Tatrichter
eingeräumten Beurteilungsermessens und ist aus Rechtsgründen nicht
zu beanstanden. Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG sind nicht verletzt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 75.082,73 €
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll
Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 25.11.2003 - 8 O 407/00 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 28.04.2005 - 1 U 131/03 -