Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.05.2006 – VI ZR 118/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig

vom 28. April 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Selbst bei Annahme einer Dokumentationspflicht hinsichtlich des

verwendeten Medizinprodukts hat das Berufungsgericht sich von der

Verwendung eines Implantats aus Reintitan überzeugt (vgl. Senatsurteil

vom 10. Januar 1984 – VI ZR 122/82 – VersR 1984, 354). Die

Beweiswürdigung hält sich im Rahmen des dem Tatrichter

eingeräumten Beurteilungsermessens und ist aus Rechtsgründen nicht

zu beanstanden. Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG sind nicht verletzt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 75.082,73 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll

Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 25.11.2003 - 8 O 407/00 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 28.04.2005 - 1 U 131/03 -