BGH Beschluss vom 30.05.2006 – VI ZR 170/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
13. Juli 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen und Rügen betreffen
die Anwendung von Präklusionsvorschriften. Hier steht indes lediglich
ein Zulassungsgrund nicht aufgezeigt
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, und zwar der
Kläger zu 1 zu 2%, die Klägerin zu 2 zu 22% und die Klägerin zu 3 zu
76% (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 34.368,29 € (daran sind beteiligt: der Kläger zu 1 mit
763,27 €, die Klägerin zu 2 mit 7.563,64 € und die Klägerin zu 3 mit
26.041,38 €).
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll
Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 02.11.2004 - 6 O 1227/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.07.2005 - 6 U 158/04 -