Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.05.2006 – VI ZR 170/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

13. Juli 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen und Rügen betreffen

die Anwendung von Präklusionsvorschriften. Hier steht indes lediglich

die Anwendung der §§ 296a, 531 Abs. 2 ZPO in Frage. Insoweit wird

ein Zulassungsgrund nicht aufgezeigt

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, und zwar der

Kläger zu 1 zu 2%, die Klägerin zu 2 zu 22% und die Klägerin zu 3 zu

Streitwert: 34.368,29 € (daran sind beteiligt: der Kläger zu 1 mit

763,27 €, die Klägerin zu 2 mit 7.563,64 € und die Klägerin zu 3 mit

26.041,38 €).

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll

Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 02.11.2004 - 6 O 1227/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.07.2005 - 6 U 158/04 -