BGH Beschluss vom 30.05.2006 – VI ZR 202/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die
Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München,
Zivilsenate in Augsburg, vom 14. September 2005 wird
zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat für die Beurteilung der verkehrserforderlichen
Sorgfalt die italienische Verordnung zum Betreiben von Wasserski in
Binnengewässern vom 20. Juli 1994 und die regionalen Vorschriften für
die Schifffahrt auf dem Gardasee vom 14. September 1983
herangezogen und den Beklagten als „Begleiter“ im Sinne der
einschlägigen Vorschriften angesehen. Es hat diesen Normen
entnommen, dass es Aufgabe des Begleiters ist, den Wasserskiläufer
„im Auge zu behalten“. Daraus hat das Berufungsgericht eine
Verhaltenspflicht für den Begleiter abgeleitet. Es hat diese
Verhaltenspflicht mithin nicht dem deutschen Recht, sondern
(ausschließlich) dem örtlichen italienischen Recht entnommen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 50.000 €
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll
Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 20.12.2004 - 1 O 239/04 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 14.09.2005 - 27 U 65/05 -