Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.05.2006 – VI ZR 202/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die

Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München,

Zivilsenate in Augsburg, vom 14. September 2005 wird

zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat für die Beurteilung der verkehrserforderlichen

Sorgfalt die italienische Verordnung zum Betreiben von Wasserski in

Binnengewässern vom 20. Juli 1994 und die regionalen Vorschriften für

die Schifffahrt auf dem Gardasee vom 14. September 1983

herangezogen und den Beklagten als „Begleiter“ im Sinne der

einschlägigen Vorschriften angesehen. Es hat diesen Normen

entnommen, dass es Aufgabe des Begleiters ist, den Wasserskiläufer

„im Auge zu behalten“. Daraus hat das Berufungsgericht eine

Verhaltenspflicht für den Begleiter abgeleitet. Es hat diese

Verhaltenspflicht mithin nicht dem deutschen Recht, sondern

(ausschließlich) dem örtlichen italienischen Recht entnommen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 50.000 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll

Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 20.12.2004 - 1 O 239/04 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 14.09.2005 - 27 U 65/05 -