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BGH Beschluss vom 31.05.2006 – 2 StR 33/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 33/06

BESCHLUSS

vom 31. Mai 2006 in der Strafsache gegen

wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kas- sel vom 7. Oktober 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Da der Tatentschluss auch auf Gewaltanwendung gerichtet war, ist die Annahme eines versuchten schweren Raubes rechtlich nicht zu bean- standen.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

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