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BGH Beschluss vom 31.05.2006 – 2 StR 98/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. Mai 2006 in der Strafsache gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2005 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Ange- klagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Kör- perverletzung und mit versuchtem schweren Menschenhandel schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl