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BGH Urteil vom 01.06.2006 – 1 StR 32/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 32/06

URTEIL

vom

1. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 2006,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Schluckebier,

Dr. Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 27. September 2005 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit

unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit

der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das

Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

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I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

1. Der Angeklagte, der einen stark ausgeprägten Familiensinn hat, un-

terhielt zu seinem um sechs Jahre älteren, von ihm sehr geschätzten Bruder ein

sehr enges Verhältnis. Beide lebten zur Tatzeit in Berlin. Der Angeklagte wuss-

te, dass sein Bruder Kokain konsumiert. Er selbst konsumiert seit seinem 15.

oder 16. Lebensjahr sporadisch Marihuana und Haschisch. Der Bruder betrieb

seit September 2004 in München einen Handel mit Marihuana im Kilobereich.

Er beschaffte das Rauschgift in Berlin und ließ es über Kuriere per Pkw nach

München bringen. Er selbst flog nach München, um das Marihuana persönlich

an seine Abnehmer, wie u.a. an den Mitangeklagten A. , weiterzuverkau-

fen. Das Rauschgift wurde zwischenzeitlich u.a. bei dem Mitangeklagten

P. in München gelagert.

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Etwa zwei Wochen vor dem 27. März 2005, dem Tag des Drogentrans-

portes im Fall II. 2. 7. der Urteilsgründe, übergab der Bruder dem Mitangeklag-

ten P. in München insgesamt 2.952,61 g Marihuana, das zur gewinnbrin-

genden Weiterveräußerung durch ihn selbst bzw. durch den Angeklagten be-

stimmt war.

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2. Am 24. März 2005 flog der Angeklagte nach München, um auf Drän-

gen seines Bruders, der sich derzeit in den USA aufhielt, bei dessen Schuld-

nern für ihn Geld einzusammeln. Der Angeklagte ging davon aus, dass es sich

um Schulden aus Musikgeschäften seines Bruders handele. Dieser hatte ihm

als Anreiz für sein Tun die Bezahlung des Fluges nach München und eines

Mietwagens in München zugesagt, damit er dort und im Umland Freunde besu-

chen konnte. Auf Initiative des Bruders trieb der Angeklagte zunächst von ei-

nem ihm unbekannten Mann 20.000 € Schulden ein. (Insoweit wurde nach

§ 154 Abs. 2 StPO verfahren). Noch am selben Tag traf er sich mit dem Mitan-

geklagten A. , von dem er 3.750 € übernahm. Spätestens als A. ihn

fragte, ob er ihm auch Marihuana liefern könne, war dem Angeklagten klar,

dass die Schulden aus Drogengeschäften seines Bruders stammten.

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3. Dennoch vereinbarte er bei diesem Treffen auf Initiative seines Bru-

ders die Lieferung von 3 kg Marihuana zum Preis von 12.000 € an A. .

Am 27. März 2005 übernahm der Angeklagte vom Mitangeklagten P.

2.952,61 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 364 g THC, welches etwa

zwei Wochen vorher sein Bruder übergeben hatte. Der Angeklagte hatte vor,

das Marihuana gewinnbringend zum Preis von 4.000 € pro Kilogramm an

A. zu verkaufen. Zur beabsichtigten Übergabe an diesem Tage kam es

jedoch nicht mehr, weil der Angeklagte vor dem Anwesen A. festge-

nommen und das Marihuana sichergestellt wurde. Außerdem wurden bei dem

Angeklagten 23.590 € vorgefunden und beschlagnahmt.

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4. Die Angaben des Angeklagten zu seiner Motivlage erachtet das Land-

gericht als glaubhaft. Danach hatte sein Bruder ihm erzählt, er habe aus der

Wohnung der Großmutter heimlich 32.000 € weggenommen. Diese könne er

nur zurücklegen, bevor die Großmutter aus Israel heimkäme und alles merken

würde, wenn der Angeklagte in München seine Schulden eintreibe. Für die

Großmutter, die sehr an ihren Enkeln hänge, wäre es ein großer Schock gewe-

sen, festzustellen, dass einer ihrer Enkel sie bestohlen hatte. Damit wurde er

von seinem Bruder bedrängt, nach München zu fliegen und für ihn Geld einzu-

treiben. Es herrscht in der Familie eine starke familiäre Verbundenheit.

II.

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Das Eintreiben und Aufbewahren des Geldes von A. bewertet das

Landgericht als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge und die gescheiterte Lieferung von Marihuana an

A. als täterschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge (Fall II. 2. 7. der Urteilsgründe).

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Die Revision beanstandet u.a., dass der Angeklagte in letzterem Fall we-

gen täterschaftlichen Handelns statt Beihilfe verurteilt worden ist. Der Angeklag-

te habe nach den Feststellungen keine umsatzbezogenen eigennützigen Vortei-

le erwartet. Nur dies bedarf der Erörterung. Im Übrigen wird auf die zutreffen-

den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug

genommen.

III.

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Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen täter-

schaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge im Fall II. 2. 7. der Urteilsgründe.

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1. Nach ständiger Rechtsprechung sind unter Handeltreiben alle eigen-

nützigen Bemühungen zu verstehen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit

Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (BGH NJW 2005, 3790).

Täter eines unerlaubten Handelreibens mit Betäubungsmitteln kann daher nur

sein, wer selbst eigennützig handelt. Eigennützig ist eine Tätigkeit nur, wenn

das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder wenn er

sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er

materiell oder immateriell besser gestellt wird (BGHSt 34, 124, 126).

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2. Das Landgericht hat nicht hinreichend klargestellt, wem der Gewinn

aus der Lieferung Marihuana an A. zufließen sollte. Jedenfalls wollte der

Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen das Marihuana gewinnbringend an

A. verkaufen (UA S. 14). Das genügt für die Annahme von Eigennutz

(so schon BGHSt 28, 308 zu einem gleich gelagerten Fall). Selbst wenn der

Angeklagte im ausschließlichen Interesse seines Bruders gehandelt haben soll-

te und an diesen den gesamten Verkaufserlös abführen wollte, um ihm auch

hierdurch Mittel zum Vertuschen des Diebstahls gegenüber der Großmutter zu

verschaffen, so ist dies für das eigennützige Handeln des Angeklagten ohne

Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund der Täter den Ge-

winn erzielen will. Auch wenn er ihn an Dritte weitergeben will, fließt er ihm zu-

nächst selbst zu.

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3. Hinzu kommt eine immaterielle Besserstellung im Falle der Weiterlei-

tung des Gewinns an den Bruder. Die sehr starke familiäre Verbundenheit des

Angeklagten wird mehrfach im Urteil hervorgehoben. Da er einerseits das Be-

schaffen von Geld für den sehr geschätzten, ihn stark zu dem Drogengeschäft

drängenden Bruder als familiäre Pflicht ansah (UA S. 26) und andererseits der

Großmutter einen sehr großen Schock bezüglich des Diebstahls seines Bruders

ersparen wollte, liegt hier jedenfalls auch eine immaterielle Besserstellung des

Angeklagten vor. Bei dem hohen Stellenwert, den der Angeklagte dem Famili-

enfrieden beimisst, sind besondere Umstände gegeben, die für die Annahme

von Eigennutz ausreichen (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 48).

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4. Das Landgericht begründet die Eigennützigkeit auch bei der beabsich-

tigten Drogenlieferung an A. mit der zugesagten Kostenübernahme

durch den Bruder für Flug und Mietwagen, um im Münchener Raum Freunde

besuchen zu können. Nach den Feststellungen hatte der Bruder des Angeklag-

ten dem Geldeintreiben aus Drogengeschäften ein weiteres Drogengeschäft,

die Lieferung von Marihuana, nachgeschoben. Ob er die Kostenübernahme von

der Ausführung auch dieses Geschäfts abhängig machte, dazu verhält sich das

Urteil nicht. Jedenfalls war das Geldeintreiben bereits am 24. März 2005

abgeschlossen. Durch das nachgeschobene Geschäft war ein weiterer Aufent-

halt in München erforderlich, der auch zu einer längeren Nutzung des Mietwa-

gens führen konnte, was einen umsatzbezogenen eigennützigen Vorteil dar-

stellt. Ob der Angeklagte auch insoweit eigennützige Vorteile erwartete, kann im

Hinblick auf die obigen Ausführungen zu III. 2. und 3. dahinstehen.

Nack Schluckebier Kolz

Elf Graf