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BGH Urteil vom 01.06.2006 – 3 StR 48/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 48/06

URTEIL

vom

1. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Freiheitsberaubung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 2006,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 7. November 2005 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch

entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Rechtsmittel ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner An-

tragsschrift vom 26. April 2006 genannten Gründen offensichtlich unbegründet.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker