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BGH Urteil vom 01.06.2006 – 3 StR 77/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

1. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

3 StR 77/06

1.

2.

wegen zu 1.: Mordes

zu 2.: gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 2006,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Vitali O. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Alex O. ,

Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers F. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin A. ,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger

wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. Oktober 2005,

soweit es den Angeklagten Alex O. betrifft, mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmit-

tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Soweit der Angeklagte Vitali O. betroffen ist, wird die

Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten dieses Rechtsmittels und die

dem Angeklagten Vitali O. dadurch entstandenen not-

wendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Vitali O. wegen Mordes zu

einer Jugendstrafe von acht Jahren und neun Monaten und den Angeklagten

Alex O. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von

drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Staats-

anwaltschaft, die Nebenkläger und beide Angeklagte Revision eingelegt. Die

Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten einge-

legten Revisionen mit Verfahrensrügen und der Sachrüge insbesondere, dass

beim Angeklagten Alex O. kein Mord und beim Angeklagten Vitali

O. kein von Anfang an bestehender Tötungsvorsatz angenommen wor-

den ist. Die Nebenkläger erstreben mit der Sachrüge die Verurteilung des An-

geklagten Alex O. wegen Mordes; hinsichtlich des Angeklagten Vitali

O. haben sie die Revision zurückgenommen.

2

Soweit es den Angeklagten Alex O. betrifft, führen die Rechtsmit-

tel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger zur Aufhebung des Urteils. Hin-

sichtlich des Angeklagten Vitali O. hat die Revision der Staatsanwalt-

schaft keinen Erfolg. Die Revisionen der Angeklagten hat der Senat mit Be-

schluss vom heutigen Tage gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

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I. Sachverhalt:

Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte Alex O. besuchte die Realschule. Dort kam es

auf Grund verschiedener Verstöße zu disziplinarischen Beanstandungen durch

die als gerecht, aber streng geltende Klassenlehrerin Isolde F. , das späte-

re Tatopfer. Der Angeklagte Alex O. fühlte sich deswegen, aber auch

wegen schulischer Bewertungen ungerecht behandelt und sah seinen Berufs-

wunsch, sich als Gerätemechaniker bei der Bundeswehr verpflichten zu kön-

nen, als gefährdet an. Er besprach die aus seiner Sicht "schikanöse" Behand-

lung mit seinem älteren Bruder, dem Angeklagten Vitali O. . Beide ent-

schlossen sich, die Klassenlehrerin zu Hause aufzusuchen und durch "Bedro-

hung mit Gewaltanwendung" dazu zu bewegen, Alex O. besser zu be-

handeln und zu bewerten. Vitali O. hatte sich mit einem Messer mit

20 cm Klingenlänge bewaffnet und sich vorgenommen, ihr ein paar Schläge zu

versetzen und sie mit dem Messer zu bedrohen; er hatte jedoch seinen jünge-

ren Bruder von dem Messer nichts berichtet. Dieser hatte lediglich Kenntnis

davon, dass Vitali O. stets einen Schlagring mit sich führt. Als Alex O.

die Klassenlehrerin durch die Bitte, er benötige ihre Hilfe, zum Öffnen der

Türe veranlasst hatte, stürzte sich Vitali O. auf sie und versetzte ihr

mehrere heftige Faustschläge mit aufgezogenem Schlagring ins Gesicht. Alex

O. hatte dieses Geschehen mitverfolgt, die Korridortüre verschlossen,

damit andere Mitbewohner des Hauses nichts sehen und hören konnten, und

die Schläge gebilligt. Nachdem Isolde F. zu Boden gegangen war, ent-

schloss sich Vitali O. , sie aus Rache für die schlechte Behandlung sei-

nes jüngeren Bruders zu töten. Er zog sein Messer und setzte insgesamt zehn

Stiche und Schnitte gegen ihren Oberkörper und Hals, wobei einer der Schnitte

in den Hals zu einer Durchtrennung der großen Halsgefäße mit schwallartiger

Blutung führte. Diese Stiche und Schnitte hatten den Tod durch Verbluten zur

Folge.

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Die Jugendkammer vermochte sich weder zu überzeugen, dass die Tö-

tung auf einem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan beruhte, noch dass der

- unmittelbar daneben stehende - Angeklagte Alex O. sich aktiv am Tö-

tungsgeschehen beteiligt hatte. Auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des

Alex O. für den Tod seiner Lehrerin durch Unterlassen hat das Landgericht

verneint. Es könne weder festgestellt werden, dass die Zeit vom Erkennen des

Messerangriffs bis zur Zufügung der ersten Verletzung ausreichend war, um

diese zu verhindern, noch dass ein Eingreifen nach dem ersten Messerangriff

den Tod noch hätte verhindern können. Denn die Reihenfolge der Stiche und

Schnitte habe nicht geklärt werden können, weshalb möglicherweise bereits der

erste Messerangriff zu der Stich-/Schnittverletzung am Hals führte, die das Tat-

opfer aber nicht hätte überleben können.

II. Angeklagter Alex O. :

Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben hin-

sichtlich dieses Angeklagten Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft sind allerdings unbegrün-

det.

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a) Die Jugendkammer brauchte den Anträgen der Staatsanwaltschaft,

mit denen die Ergebnisse eines Fallanalysegutachtens in der Hauptverhandlung

eingeführt werden sollten, nicht nachzugehen. Denn es handelte sich nicht um

Beweisanträge im Sinne des § 244 Abs. 3 und 4 StPO.

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Die im Ermittlungsverfahren von einer Arbeitsgruppe Operative Fallana-

lyse des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein auf Grund einer Tatrekon-

struktion erstellte Fallanalyse hatte nach der Vorbemerkung des mit der Revisi-

on vorgelegten Gutachtens vom 12. April 2005 auf der Grundlage der bis dahin

gewonnenen Datenbasis Hypothesen über das Täterverhalten mit dem Ziel zu

erarbeiten, für die weiteren Ermittlungen unterstützende Hinweise zu geben.

Die Staatsanwaltschaft wollte diese für das Ermittlungsverfahren gewonnenen

Arbeitshypothesen in der Hauptverhandlung für Beweiszwecke nutzen und be-

antragte zum Beweis der Tatsache, dass "zwei Personen am Tatort agiert ha-

ben und dass eine Isolde F. am Boden festgehalten hat, während die ande-

re ihr Stichverletzungen beibrachte", die Vernehmung der Mitglieder dieser Ar-

beitsgruppe als sachverständige Zeugen, die Inaugenscheinnahme des Tator-

tes und die erneute Durchführung einer Rekonstruktion durch diese Zeugen

sowie schließlich die Verlesung des Gutachtens vom 12. April 2005.

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Diese Anträge stellen keine Beweisanträge im Sinne des § 244 Abs. 3

StPO dar. Wie ihrer Begründung zu entnehmen ist, haben die Mitglieder der

Arbeitsgruppe, die sich aus vier Kriminalbeamten, einem Psychologen und ei-

nem Rechtsmediziner zusammengesetzt hat, nicht selbst Wahrnehmungen zum

Tatgeschehen getroffen, auch nicht selbst Tatspuren oder sonstige Beweise

gesichert, sondern für Zwecke des Ermittlungsverfahrens eine Bewertung der -

anderweitig gewonnenen - Beweistatsachen im Zusammenhang mit einer Tat-

rekonstruktion vorgenommen, um zu einer Hypothese eines möglichen Tather-

gangs zu gelangen. Dementsprechend wird in der "Fallanalyse" im Anschluss

an eine Darstellung der angewandten Methode sowie der sich aus den Ermitt-

lungen ergebenden Anknüpfungstatsachen (wie Persönlichkeitsmerkmale und

Lebensumstände des Tatopfers, Verletzungen und Todesursache, Tatort- und

Spurensituation) das Ergebnis einer Rekonstruktion des Tathergangs in der

Weise zusammengefasst, dass - auch sprachlich deutlich - Wahrscheinlich-

keitsbetrachtungen angestellt und vermutliche Abläufe geschildert werden ("Das

Opfer dürfte vielmehr sofort ...", "Die Situation dürfte sich jetzt so darstellen,

dass das weiterhin handlungsfähige Opfer zusammengekauert im Eckbereich

hockt ...", "Das Ziel der Täter dürfte jetzt zunächst darin bestehen, das Opfer in

eine Position zu bringen, in der ...", "Täter B dürfte vermutlich mit seiner linken

Hand", "Das Opfer liegt vermutlich bereits jetzt ausgestreckt ... in der Auffinde-

position" usw.).

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Derartige Bewertungen vorzunehmen, die sich darauf beschränken, aus

festgestellten Beweistatsachen Schlüsse auf Tatabläufe zu ziehen, obliegt je-

doch im Hauptverfahren dem Tatgericht. Sie können grundsätzlich nicht Ge-

genstand eines Beweisantrags sein (BGHSt 39, 251, 253). Dem Zeugenbeweis,

dessen Erhebung die Staatsanwaltschaft hier unter anderem beantragt hat, sind

sie ohnehin nicht zugänglich. Nur zum Zwecke der Feststellung einzelner für die

Beweiswürdigung erheblicher Tatsachen (etwa von Verletzungen des Tatopfers

oder von Tatspuren) hätte die Staatsanwaltschaft, soweit das Landgericht die

gebotene Aufklärung unterlassen hätte, die Erhebung von Beweisen (etwa

durch die Vernehmung von Zeugen) mit Beweisanträgen im Sinne des § 244

Abs. 3 StPO verlangen können. Einen solchen - konkrete Tatsachen, nicht Be-

wertungen betreffenden - Beweisantrag hat die Staatsanwaltschaft indes nicht

gestellt.

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Auch soweit die Staatsanwaltschaft die unterbliebene Einführung der

Operativen Fallanalyse in die Hauptverhandlung mit der Aufklärungsrüge (§ 244

Abs. 2 StPO) beanstandet, kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Aus den

dargestellten Gründen war unter Aufklärungsgesichtspunkten weder eine Verle-

sung des Gutachtens noch die Vernehmung der Mitglieder der Arbeitsgruppe

geboten. Dass das Landgericht seiner Aufklärungspflicht nicht genügt hätte,

indem es (etwa aus Überschätzung der eigenen Sachkunde) sich aufdrängende

Beweise - beispielsweise zu den rechtsmedizinischen Befunden hinsichtlich der

dem Tatopfer beigebrachten Schnitt- und Stichverletzungen oder zu Tatortspu-

ren - nicht erhoben und dadurch Feststellungen zu Tatsachen nicht getroffen

hätte, die weitergehende Rückschlüsse auf die Art der Tatbeteiligung des An-

geklagten Alex O. erlaubt hätten, zeigt die Revision nicht auf. Einen

rechtsmedizinischen Sachverständigen hat die Strafkammer - wie es geboten

war - vernommen.

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b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat die Jugend-

kammer auch den Antrag auf Einnahme eines Ortsaugenscheins mit rechtsfeh-

lerfreier Begründung abgelehnt, weil es sich Aufschluss über die örtlichen Ver-

hältnisse durch Skizzen, Lichtbilder und Schilderungen von Zeugen verschafft

hat.

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2. Dagegen hat die Sachrüge Erfolg. Der Schuldspruch gegen den An-

geklagten Alex O. hat bereits auf der Grundlage der von der Jugend-

kammer getroffenen Feststellungen keinen Bestand:

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a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Ange-

klagte Alex O. aus vorangegangenem Tun eine Garantenstellung hatte

und grundsätzlich verpflichtet war, den Messerangriff seines Bruders zu verhin-

dern. Es hat jedoch den festgestellten Sachverhalt im Hinblick auf ein durch

Unterlassen begangenes Tötungsdelikt nicht ausreichend rechtlich gewürdigt.

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Dabei kann offen bleiben, ob sich Alex O. unter den festgestellten

Umständen eines durch Unterlassen verwirklichten vollendeten Tötungsdelikts

im Hinblick darauf schuldig gemacht haben kann, dass der Tod des Tatopfers

(in seiner konkreten Gestalt) nicht als Folge des Stichs in den Hals eingetreten

ist, der allerdings auch für sich letztendlich den Tod herbeigeführt hätte, son-

dern als Folge der Stichverletzungen in Hals und Brust; in Anbetracht dessen

könnte es den Angeklagten möglicherweise nicht entlasten, dass er den Stich in

den Hals (nicht ausschließbar) nicht verhindern konnte. Jedenfalls aber hätte

das Landgericht prüfen müssen, ob sich Alex O. eines versuchten Tö-

tungsdeliktes durch Unterlassen schuldig gemacht hat. Ein aktiv handelnder

Täter, der etwa auf ein bereits totes, aber noch für lebend gehaltenes Opfer in

Tötungsabsicht einsticht, begeht den untauglichen Versuch eines Totschlags.

Entsprechendes gilt für einen Garanten, der seiner Pflicht, einen weiteren An-

griff seines Mittäters auf das Leben des Opfers zu verhindern, nicht nach-

kommt. Er kann sich - je nach seinen Vorstellungen - wegen versuchten Tot-

schlags durch Unterlassen strafbar gemacht haben (vgl. zum Versuch eines

unechten Unterlassungsdeliktes BGHSt 38, 356, 358). Dass der Angeklagte

Alex O. schon nach dem ersten Stich auf das Tatopfer glaubte, dieses sei

tödlich getroffen und könne nicht mehr gerettet werden, lässt sich den Feststel-

lungen nicht entnehmen.

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b) Dieser Rechtsfehler bedingt die umfassende Aufhebung des Urteils

hinsichtlich des Angeklagten Alex O. . Auf die gegen die Beweiswürdi-

gung gerichteten sachlich-rechtlichen Beanstandungen kommt es daher nicht

mehr an. Der neue Tatrichter wird ohnehin das Gesamtgeschehen umfassend

neu feststellen müssen und dabei insbesondere zu prüfen haben, ob nicht eine

Gesamtschau aller belastenden Indizien dafür spricht, dass dem Vorgehen bei-

der Brüder ein gemeinsamer Tatplan zugrunde gelegen oder Alex O.

auch an dem zum Tode führenden Geschehen aktiv mitgewirkt hat.

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III. Angeklagter Vitali O. :

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten

ist unbegründet. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:

1. Soweit mit der Sachrüge beanstandet wird, die Jugendkammer habe

zu Unrecht eine Vorplanung der Tötung und einen bereits beim Beginn des Zu-

schlagens gefassten Tötungsvorsatz verneint, zeigt die Revision einen Rechts-

fehler nicht auf.

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2. Das Vorliegen zweier selbständiger Taten und eines Verdeckungs-

mordes musste nicht geprüft werden. Bei einem eng zusammenhängenden,

zäsurlosen Geschehen, das auf einer einheitlichen Motivation beruht (Rache für

die vermeintlich schlechte Behandlung des Bruders), kann allein der Übergang

vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz die Annahme zweier selbständi-

ger Taten nicht rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 1999, 101 m. w. N.).

Im Übrigen beruht die Annahme, der Tötungsvorsatz sei spätestens mit dem

Beginn des Messereinsatzes gefasst worden, auf der Anwendung des Zweifels-

satzes, da sich die Jugendkammer von einem früheren Zeitpunkt nicht mit der

erforderlichen Sicherheit überzeugen konnte. Diese Annahme zu Gunsten des

Angeklagten vermag die Annahme von ihm nachteiligen Rechtsfolgen nicht zu

rechtfertigen.

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3. Die Beanstandung, das Landgericht habe übersehen, dass der Mord

mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1

Nr. 5 StGB begangen worden sei, ist schlicht abwegig.

Tolksdorf Miebach Winkler RiBGH Becker ist infolge Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert. von Lienen Tolksdorf