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BGH Urteil vom 01.06.2006 – 4 StR 75/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
1. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 2006,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Richterinnen am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Bochum vom 16. August 2005 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-
zeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, so-
weit das Landgericht von der Anordnung der Sicherungs-
verwahrung abgesehen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung und wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Raub und
gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verlet-
zung formellen und materiellen Rechts. Die auf die Sachrüge gestützte Revision
der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet
sich allein dagegen, dass das Landgericht die Anordnung von Sicherungsver-
wahrung abgelehnt hat.
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Der Revision des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt. Das Rechtsmittel
der Staatsanwaltschaft hat hingegen Erfolg.
I.
1. Nach den Feststellungen veranlasste der Angeklagte nur sechs Mona-
te nach seiner letzten Haftentlassung aufgrund eines mit seinem Mittäter spon-
tan gefassten Tatentschlusses einen Drogenabhängigen mittels Drohung und
Gewaltanwendung zur Herausgabe von etwa einem Gramm Heroin und seines
Portemonnaies, dem der Angeklagte 50 € entnahm. Bei der Tat führte er, was
das Tatopfer bemerkte, ein Messer mit sich (Fall II 1). Trotz eines wegen dieser
Tat gegen ihn bestehenden, jedoch außer Vollzug gesetzten Haftbefehls über-
fiel der Angeklagte vier Monate später den 87 Jahre alten P., den er beim Ver-
lassen eines Bankinstituts beobachtet hatte. Der Angeklagte vermutete, dass P.
eine größere Geldmenge bei sich führte. Diese wollte er an sich bringen. Er ver-
folgte deshalb P. auf dem Nachhauseweg und verschaffte sich gewaltsam Zu-
tritt zu dessen Wohnung. Dort stieß er das Tatopfer zu Boden und entnahm aus
dessen Jacke eine Geldbörse mit 70 € Bargeld sowie weitere Gegenstände.
Anschließend durchsuchte der Angeklagte die Wohnung des Geschädigten
nach weiteren Wertgegenständen. Als er solche nicht finden konnte, warf er P.,
der im Begriff war, aus der Wohnung zu flüchten, erneut zu Boden und drückte
ihm, um Hinweise auf weitere Wertgegenstände zu erhalten, die Spitze eines in
der Wohnung aufgefundenen Brieföffners gegen das Gesicht, wodurch P. leich-
te Schnittverletzungen erlitt. Da der Angeklagte weitere mitnehmenswerte Ge-
genstände nicht finden konnte, ließ er von P. ab und verließ die Wohnung (Fall
II 2).
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2. Der Angeklagte war bei Begehung dieser Taten bereits vielfach vorbe-
straft. Er wurde u. a. im Jahr 1982 wegen Beihilfe zur schweren räuberischen
Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, 1985 wegen
schwerer räuberischer Erpressung und Beihilfe zur schweren räuberischen Er-
pressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren (Einzelfreiheitsstra-
fen fünf Jahre und zwei Jahre drei Monate), sowie 1993 wegen schweren Rau-
bes und wegen zwei Waffendelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun
Jahren (Einzelfreiheitsstrafen acht Jahre, sieben Monate und zwei Jahre). Die-
sen Verurteilungen lagen jeweils Überfälle auf Bankinstitute bzw. auf eine Post-
filiale zugrunde. Zuletzt wurde der Angeklagte im Mai 2002 wegen Beihilfe zum
unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten (Ein-
zelfreiheitsstrafen jeweils ein Jahr drei Monate) verurteilt. Mit Ausnahme der
Strafe aus dem zuletzt genannten Urteil, von welcher ein geringer Strafrest im
Dezember 2003 zur Bewährung ausgesetzt worden war, verbüßte der Ange-
klagte die vorgenannten Strafen vollständig.
II.
Revision des Angeklagten
1. Die auf die Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO gestützten Ver-
fahrensrügen haben keinen Erfolg.
Zwar ist die unter Nr. 2 der Revisionsbegründung erhobene Rüge nicht,
wie der Generalbundesanwalt meint, bereits deshalb unzulässig, weil der den
Beweisantrag ablehnende Beschluss der Strafkammer in seinem Wortlaut in
Ergänzung der Revisionsbegründungsschrift erst nach Ablauf der Frist zur Be-
gründung der Revision mitgeteilt worden ist. Der Beschwerdeführer hat in der
Revisionsbegründung mit eigenen Worten den Inhalt dieser von ihm beanstan-
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deten Entscheidung der Strafkammer vollständig wiedergegeben. Einer darüber
hinausgehenden wörtlichen Wiedergabe des Beschlusses, der in seinem Kern
auf die von der Revision mitgeteilte Entscheidung der Strafkammer vom 12. Juli
2005 verweist, bedurfte es nicht (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweis-
antragsrecht 4).
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Die erhobenen Rügen sind aber deshalb unzulässig, weil weitere in Be-
zug genommene Aktenteile, nämlich das toxikologische Gutachten und das
Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. W. , in der Revisions-
begründung nicht mitgeteilt werden. Im Übrigen sind die Verfahrensrügen auch
aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen unbegrün-
det.
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2. Die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge
hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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II.
Revision der Staatsanwaltschaft
1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Frage der
Anordnung von Sicherungsverwahrung beschränkt. Zwar hat die Beschwerde-
führerin in ihrer Revisionsbegründung die Aufhebung des Rechtsfolgenaus-
spruchs insgesamt beantragt. Die erhobene Sachrüge ist jedoch nur insoweit
ausgeführt, als das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung
abgesehen hat. Nach dem Revisionsvorbringen ist deshalb davon auszugehen,
dass das Urteil nur im Hinblick auf die Nichtanordnung der Maßregel angefoch-
ten ist. Diese Rechtsmittelbeschränkung ist im vorliegenden Fall wirksam, da
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nach den Urteilsgründen auszuschließen ist, dass die maßvollen Strafen von
dem Unterbleiben der Maßregelanordnung beeinflusst worden sind (vgl.
Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 12 m.N.).
2. Die Ablehnung der Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Nachprü-
fung nicht stand.
Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die
formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB gegeben sind. Es
ist ferner, insoweit in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständi-
gen, zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem Angeklagten um einen
Hangtäter handelt. Gleichwohl hat es von der Anordnung der Sicherungsver-
wahrung abgesehen, weil es - entgegen dem Gutachten des Sachverständi-
gen - gemeint hat, die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderliche Gefährlich-
keitsprognose nicht stellen zu können. Bei den vorliegenden Taten habe es
sich, anders als bei den früheren Taten des Angeklagten, um "reine Gelegen-
heitstaten" gehandelt, die der Angeklagte spontan und situativen Auslösereizen
folgend begangen habe. Zudem lasse die bei den Taten jeweils erzielte geringe
Beute, die geringen Tatfolgen und der Umstand, dass der Angeklagte die Tat
zum Nachteil des P. bereue und sich dafür schäme, auf eine abnehmende In-
tensität künftiger Straftaten schließen.
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a) Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Recht die Annahme des
Landgerichts, die Anlasstaten seien als Gelegenheitstaten nicht symptomatisch
für den rechtsfehlerfrei festgestellten Hang des Angeklagten zum Verbrechen
und für seine Gefährlichkeit. Die Strafkammer hat ersichtlich verkannt, dass
auch Gelegenheits- und Augenblickstaten als Symptomtaten im Sinne des § 66
Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht kommen können und die Anwendung des § 66
StGB nur dann ausgeschlossen ist, wenn eine äußere Tatsituation oder eine
Augenblickserregung die Tat allein verursacht hat (BGHR StGB § 66 Abs. 1
Hang 7). Auch bei einer Gelegenheitstat ist deshalb regelmäßig im Rahmen
einer umfassenden Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und seiner
Taten zu prüfen, ob die Tat Symptomcharakter zeigt (vgl. BGHR StGB § 66
Abs. 1 Hang 6).
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Eine solche Gesamtwürdigung hat das Landgericht nicht vorgenommen.
Nach den getroffenen Feststellungen sprechen jedoch gewichtige Gründe, die
die Strafkammer nicht bedacht hat, dafür, dass auch die verfahrensgegenständ-
lichen Taten Symptomtaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind.
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Der Angeklagte ist nach den Ausführungen des psychiatrischen Sach-
verständigen, denen das Landgericht insoweit gefolgt ist, und den Feststellun-
gen zu den früheren Straftaten vollständig in eine kriminelle Subkultur integriert
und verfügt über eine fest verwurzelte Neigung, sich auf "kriminelle Weise" Geld
oder andere Wertgegenstände zumeist mittels Gewaltanwendung oder Drohung
zu verschaffen. Schon aus diesen Gründen liegt es nahe, dass zwischen der
festgestellten Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und den verfahrensge-
genständlichen Taten eine innere Beziehung besteht und deshalb auch diese
Taten trotz der ihnen zugrunde liegenden Spontaneität Konsequenz seines
verbrecherischen Hanges sind. Hierfür spricht darüber hinaus die Art und Weise
der Durchführung der Taten. Der Angeklagte ging jeweils zielgerichtet und, ins-
besondere im Fall II 2, im Rahmen eines zeitlich gestreckten, mehr- aktigen
Geschehens gegen die Tatopfer vor.
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b) Das Landgericht hat auch keine tragfähigen Umstände festgestellt, die
den Schluss rechtfertigen, beim Angeklagten sei nunmehr die Wiederholungs-
gefahr im Hinblick auf die Begehung erheblicher Straftaten entfallen. Soweit die
Strafkammer meint, eine abnehmende Intensität und Gefährlichkeit (auch) künf-
tiger Straftaten daraus herleiten zu können, dass bei den Anlasstaten die Tat-
beute und die Verletzungsfolgen gering waren, beurteilt sie die Erheblichkeit
dieser Taten rechtsfehlerhaft ebenfalls nur einseitig am eingetretenen Erfolg
(vgl. BGH NStZ-RR 2002, 38). Die Massivität des Vorgehens des Angeklagten
in beiden Fällen, insbesondere aber bei der Tat zum Nachteil des 87jährigen
Tatopfers im Fall II 2, das Mitsichführen bzw. Verwenden von gefährlichen
Werkzeugen und die in beiden Fällen vorhandene höhere Beuteerwartung des
Angeklagten lassen schwerlich eine andere Beurteilung zu, als dass es sich
auch bei den Anlasstaten um den Rechtsfrieden empfindlich störende, die All-
gemeinheit erheblich in Mitleidenschaft ziehende und damit "erhebliche" Strafta-
ten handelt.
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3. Über die Anordnung von Sicherungsverwahrung muss mithin neu be-
funden werden.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Sost-Scheible