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BGH Urteil vom 01.06.2006 – 4 StR 75/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 75/06

Urteil

vom

1. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 2006,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Richterinnen am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Bochum vom 16. August 2005 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-

zeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, so-

weit das Landgericht von der Anordnung der Sicherungs-

verwahrung abgesehen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung und wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Raub und

gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren

und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verlet-

zung formellen und materiellen Rechts. Die auf die Sachrüge gestützte Revision

der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet

sich allein dagegen, dass das Landgericht die Anordnung von Sicherungsver-

wahrung abgelehnt hat.

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Der Revision des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt. Das Rechtsmittel

der Staatsanwaltschaft hat hingegen Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen veranlasste der Angeklagte nur sechs Mona-

te nach seiner letzten Haftentlassung aufgrund eines mit seinem Mittäter spon-

tan gefassten Tatentschlusses einen Drogenabhängigen mittels Drohung und

Gewaltanwendung zur Herausgabe von etwa einem Gramm Heroin und seines

Portemonnaies, dem der Angeklagte 50 € entnahm. Bei der Tat führte er, was

das Tatopfer bemerkte, ein Messer mit sich (Fall II 1). Trotz eines wegen dieser

Tat gegen ihn bestehenden, jedoch außer Vollzug gesetzten Haftbefehls über-

fiel der Angeklagte vier Monate später den 87 Jahre alten P., den er beim Ver-

lassen eines Bankinstituts beobachtet hatte. Der Angeklagte vermutete, dass P.

eine größere Geldmenge bei sich führte. Diese wollte er an sich bringen. Er ver-

folgte deshalb P. auf dem Nachhauseweg und verschaffte sich gewaltsam Zu-

tritt zu dessen Wohnung. Dort stieß er das Tatopfer zu Boden und entnahm aus

dessen Jacke eine Geldbörse mit 70 € Bargeld sowie weitere Gegenstände.

Anschließend durchsuchte der Angeklagte die Wohnung des Geschädigten

nach weiteren Wertgegenständen. Als er solche nicht finden konnte, warf er P.,

der im Begriff war, aus der Wohnung zu flüchten, erneut zu Boden und drückte

ihm, um Hinweise auf weitere Wertgegenstände zu erhalten, die Spitze eines in

der Wohnung aufgefundenen Brieföffners gegen das Gesicht, wodurch P. leich-

te Schnittverletzungen erlitt. Da der Angeklagte weitere mitnehmenswerte Ge-

genstände nicht finden konnte, ließ er von P. ab und verließ die Wohnung (Fall

II 2).

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2. Der Angeklagte war bei Begehung dieser Taten bereits vielfach vorbe-

straft. Er wurde u. a. im Jahr 1982 wegen Beihilfe zur schweren räuberischen

Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, 1985 wegen

schwerer räuberischer Erpressung und Beihilfe zur schweren räuberischen Er-

pressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren (Einzelfreiheitsstra-

fen fünf Jahre und zwei Jahre drei Monate), sowie 1993 wegen schweren Rau-

bes und wegen zwei Waffendelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun

Jahren (Einzelfreiheitsstrafen acht Jahre, sieben Monate und zwei Jahre). Die-

sen Verurteilungen lagen jeweils Überfälle auf Bankinstitute bzw. auf eine Post-

filiale zugrunde. Zuletzt wurde der Angeklagte im Mai 2002 wegen Beihilfe zum

unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten (Ein-

zelfreiheitsstrafen jeweils ein Jahr drei Monate) verurteilt. Mit Ausnahme der

Strafe aus dem zuletzt genannten Urteil, von welcher ein geringer Strafrest im

Dezember 2003 zur Bewährung ausgesetzt worden war, verbüßte der Ange-

klagte die vorgenannten Strafen vollständig.

II.

Revision des Angeklagten

1. Die auf die Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO gestützten Ver-

fahrensrügen haben keinen Erfolg.

Zwar ist die unter Nr. 2 der Revisionsbegründung erhobene Rüge nicht,

wie der Generalbundesanwalt meint, bereits deshalb unzulässig, weil der den

Beweisantrag ablehnende Beschluss der Strafkammer in seinem Wortlaut in

Ergänzung der Revisionsbegründungsschrift erst nach Ablauf der Frist zur Be-

gründung der Revision mitgeteilt worden ist. Der Beschwerdeführer hat in der

Revisionsbegründung mit eigenen Worten den Inhalt dieser von ihm beanstan-

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deten Entscheidung der Strafkammer vollständig wiedergegeben. Einer darüber

hinausgehenden wörtlichen Wiedergabe des Beschlusses, der in seinem Kern

auf die von der Revision mitgeteilte Entscheidung der Strafkammer vom 12. Juli

2005 verweist, bedurfte es nicht (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweis-

antragsrecht 4).

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Die erhobenen Rügen sind aber deshalb unzulässig, weil weitere in Be-

zug genommene Aktenteile, nämlich das toxikologische Gutachten und das

Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. W. , in der Revisions-

begründung nicht mitgeteilt werden. Im Übrigen sind die Verfahrensrügen auch

aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen unbegrün-

det.

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2. Die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge

hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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II.

Revision der Staatsanwaltschaft

1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Frage der

Anordnung von Sicherungsverwahrung beschränkt. Zwar hat die Beschwerde-

führerin in ihrer Revisionsbegründung die Aufhebung des Rechtsfolgenaus-

spruchs insgesamt beantragt. Die erhobene Sachrüge ist jedoch nur insoweit

ausgeführt, als das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung

abgesehen hat. Nach dem Revisionsvorbringen ist deshalb davon auszugehen,

dass das Urteil nur im Hinblick auf die Nichtanordnung der Maßregel angefoch-

ten ist. Diese Rechtsmittelbeschränkung ist im vorliegenden Fall wirksam, da

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nach den Urteilsgründen auszuschließen ist, dass die maßvollen Strafen von

dem Unterbleiben der Maßregelanordnung beeinflusst worden sind (vgl.

Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 12 m.N.).

2. Die Ablehnung der Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Nachprü-

fung nicht stand.

Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die

formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB gegeben sind. Es

ist ferner, insoweit in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständi-

gen, zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem Angeklagten um einen

Hangtäter handelt. Gleichwohl hat es von der Anordnung der Sicherungsver-

wahrung abgesehen, weil es - entgegen dem Gutachten des Sachverständi-

gen - gemeint hat, die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderliche Gefährlich-

keitsprognose nicht stellen zu können. Bei den vorliegenden Taten habe es

sich, anders als bei den früheren Taten des Angeklagten, um "reine Gelegen-

heitstaten" gehandelt, die der Angeklagte spontan und situativen Auslösereizen

folgend begangen habe. Zudem lasse die bei den Taten jeweils erzielte geringe

Beute, die geringen Tatfolgen und der Umstand, dass der Angeklagte die Tat

zum Nachteil des P. bereue und sich dafür schäme, auf eine abnehmende In-

tensität künftiger Straftaten schließen.

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a) Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Recht die Annahme des

Landgerichts, die Anlasstaten seien als Gelegenheitstaten nicht symptomatisch

für den rechtsfehlerfrei festgestellten Hang des Angeklagten zum Verbrechen

und für seine Gefährlichkeit. Die Strafkammer hat ersichtlich verkannt, dass

auch Gelegenheits- und Augenblickstaten als Symptomtaten im Sinne des § 66

Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht kommen können und die Anwendung des § 66

StGB nur dann ausgeschlossen ist, wenn eine äußere Tatsituation oder eine

Augenblickserregung die Tat allein verursacht hat (BGHR StGB § 66 Abs. 1

Hang 7). Auch bei einer Gelegenheitstat ist deshalb regelmäßig im Rahmen

einer umfassenden Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und seiner

Taten zu prüfen, ob die Tat Symptomcharakter zeigt (vgl. BGHR StGB § 66

Abs. 1 Hang 6).

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Eine solche Gesamtwürdigung hat das Landgericht nicht vorgenommen.

Nach den getroffenen Feststellungen sprechen jedoch gewichtige Gründe, die

die Strafkammer nicht bedacht hat, dafür, dass auch die verfahrensgegenständ-

lichen Taten Symptomtaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind.

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Der Angeklagte ist nach den Ausführungen des psychiatrischen Sach-

verständigen, denen das Landgericht insoweit gefolgt ist, und den Feststellun-

gen zu den früheren Straftaten vollständig in eine kriminelle Subkultur integriert

und verfügt über eine fest verwurzelte Neigung, sich auf "kriminelle Weise" Geld

oder andere Wertgegenstände zumeist mittels Gewaltanwendung oder Drohung

zu verschaffen. Schon aus diesen Gründen liegt es nahe, dass zwischen der

festgestellten Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und den verfahrensge-

genständlichen Taten eine innere Beziehung besteht und deshalb auch diese

Taten trotz der ihnen zugrunde liegenden Spontaneität Konsequenz seines

verbrecherischen Hanges sind. Hierfür spricht darüber hinaus die Art und Weise

der Durchführung der Taten. Der Angeklagte ging jeweils zielgerichtet und, ins-

besondere im Fall II 2, im Rahmen eines zeitlich gestreckten, mehr- aktigen

Geschehens gegen die Tatopfer vor.

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b) Das Landgericht hat auch keine tragfähigen Umstände festgestellt, die

den Schluss rechtfertigen, beim Angeklagten sei nunmehr die Wiederholungs-

gefahr im Hinblick auf die Begehung erheblicher Straftaten entfallen. Soweit die

Strafkammer meint, eine abnehmende Intensität und Gefährlichkeit (auch) künf-

tiger Straftaten daraus herleiten zu können, dass bei den Anlasstaten die Tat-

beute und die Verletzungsfolgen gering waren, beurteilt sie die Erheblichkeit

dieser Taten rechtsfehlerhaft ebenfalls nur einseitig am eingetretenen Erfolg

(vgl. BGH NStZ-RR 2002, 38). Die Massivität des Vorgehens des Angeklagten

in beiden Fällen, insbesondere aber bei der Tat zum Nachteil des 87jährigen

Tatopfers im Fall II 2, das Mitsichführen bzw. Verwenden von gefährlichen

Werkzeugen und die in beiden Fällen vorhandene höhere Beuteerwartung des

Angeklagten lassen schwerlich eine andere Beurteilung zu, als dass es sich

auch bei den Anlasstaten um den Rechtsfrieden empfindlich störende, die All-

gemeinheit erheblich in Mitleidenschaft ziehende und damit "erhebliche" Strafta-

ten handelt.

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3. Über die Anordnung von Sicherungsverwahrung muss mithin neu be-

funden werden.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Sost-Scheible