Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.06.2006 – I ZR 198/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2006 durch den Vorsit-

zenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant,

Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-

burg, 3. Zivilsenat, vom 27. Oktober 2005 wird zurückgewiesen,

weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-

Es kann offen bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts,

eine Erschöpfung des Markenrechts sei immer schon dann aus-

geschlossen, wenn der Parallelimporteur die Ware in vom Mar-

keninhaber selbst nicht verwendeten Packungsgrößen in Verkehr

bringt, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Im Blick

auf die das Urteil des Berufungsgerichts daneben bereits für sich

allein tragende Begründung, im Streitfall fehle es (auch) deshalb

an der für die Annahme der Erschöpfung notwendigen Erforder-

lichkeit des Umpackens in neu hergestellte äußere Verpackungen,

weil ein tatsächlicher Zugang des Parallelimporteurs zum In-

landsmarkt auch mit überklebten Originalverpackungen gewähr-

leistet sei, liegt weder ein Revisionszulassungsgrund noch auch

ein Rechtsfehler vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß

§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 400.000 €

Ullmann

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2004 - 312 O 874/04 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.10.2005 - 3 U 16/05 -