BGH Beschluss vom 01.06.2006 – I ZR 198/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2006 durch den Vorsit-
zenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant,
Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-
burg, 3. Zivilsenat, vom 27. Oktober 2005 wird zurückgewiesen,
weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-
dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Es kann offen bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts,
eine Erschöpfung des Markenrechts sei immer schon dann aus-
geschlossen, wenn der Parallelimporteur die Ware in vom Mar-
keninhaber selbst nicht verwendeten Packungsgrößen in Verkehr
bringt, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Im Blick
auf die das Urteil des Berufungsgerichts daneben bereits für sich
allein tragende Begründung, im Streitfall fehle es (auch) deshalb
an der für die Annahme der Erschöpfung notwendigen Erforder-
lichkeit des Umpackens in neu hergestellte äußere Verpackungen,
weil ein tatsächlicher Zugang des Parallelimporteurs zum In-
landsmarkt auch mit überklebten Originalverpackungen gewähr-
leistet sei, liegt weder ein Revisionszulassungsgrund noch auch
ein Rechtsfehler vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 400.000 €
Ullmann
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2004 - 312 O 874/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.10.2005 - 3 U 16/05 -