BGH Beschluss vom 01.06.2006 – III ZR 5/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 6. Dezember 2005 - 21 U 24/05 - wird als unzulässig
verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 8.770,28 €
Gründe
Der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden
Beschwer übersteigt nicht 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).
Die Beschwer der Klägerin durch das Urteil des Berufungsgerichts er-
schöpft sich in einem Betrag von 8.770,28 €. Diesen Betrag hatte das Landge-
richt auf die Klage unter Zurückweisung derselben im Übrigen der Klägerin zu-
gesprochen, das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten und ihrer
Streithelferin die Klage (insgesamt) abgewiesen. Gegenstand des Berufungsur-
teils war mithin nur die zunächst zuerkannte Forderung von 8.770,28 €.
Der Umstand, dass die Streithelferin die Ausführungen des Berufungsge-
richts, wonach bereits dem Grunde nach kein Anspruch bestehe, zum Anlass
genommen hat, an die Klägerin getätigte weitergehende Zahlungen zurückzu-
fordern, ist entgegen der Auffassung der Beschwerde für den Wert des Be-
schwerdegegenstandes im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung. Die Be-
schwerdeerwiderung verweist zutreffend darauf, dass über einen Rückzah-
lungsanspruch der Nebenintervenientin in diesem Rechtsstreit nicht entschie-
den worden ist und das Berufungsurteil insoweit auch keinerlei Bindungswir-
kung oder sonstige präjudizielle Wirkung entfaltet.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 08.12.2004 - 41 O 62/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.12.2005 - 21 U 24/05 -