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BGH Beschluss vom 01.06.2006 – IX ZB 33/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 33/04

BESCHLUSS

vom

1. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Kayser, Vill, Cierniak und Dr. Fischer

am 1. Juni 2006

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, den Beschluss des Senats vom 3. März

2005 um eine Kostenentscheidung zu ergänzen, wird zurückge-

wiesen.

Gründe:

I.

1

Das Berufungsgericht setzte einen zwischen den Parteien schwebenden

Rechtsstreit aus. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers hob der Senat die

Aussetzungsentscheidung auf. Der Beschluss des Senats enthält keine Kos-

tenentscheidung. Er wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am

29. März 2005 formlos übersandt. Mit Schriftsatz vom 2. März 2006 beantragt

der Kläger, den Beschluss des Senats um eine Kostenentscheidung zu ergän-

zen und die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.

II.

2

Die Zulässigkeit des Antrags kann dahinstehen; er ist unbegründet. Die

Entscheidung über die begründete (Rechts)beschwerde gegen eine Aussetzung

nach § 148 ZPO darf keine Kostenentscheidung enthalten (vgl. BGH, Beschl. v.

30. März 2005 - X ZB 26/04, in BGHZ 162, 373 f nicht abgedr.; OLG Köln

OLGR 1998, 89, 90; OLG Koblenz FamRZ 1973, 376, 377; Zöller/Greger, ZPO,

25. Aufl. § 252 Rn. 3; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl. § 575 Rn. 11;

MünchKomm-ZPO(Aktualisierungsband)/Lipp, § 572 Rn. 34; HK-ZPO/Wöst-

mann, ZPO, § 252 Rn. 3.; a.A. MünchKommZPO/Feiber, 2. Aufl. § 252 Rn. 28;

Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl. § 252 Rn. 5 f). Die Kostenentscheidung ist in

diesem Fall nach §§ 91, 92 ZPO zu treffen. Eine isolierte Kostenentscheidung

über die begründete Beschwerde käme demnach nur in Betracht, wenn auch

die angegriffene Entscheidung selbst eine Kostenentscheidung enthielte (Gu-

belt, MDR 1970, 895, 896; Musielak/Ball, aaO § 572 Rn. 24; Thomas/Putzo/

Reichold, ZPO, 27. Aufl. § 572 Rn. 24 sowie die vorstehend Genannten). Das

ist aber bei der Entscheidung über die Aussetzung nicht der Fall. Sie ist viel-

mehr ein verfahrensleitender Beschluss, der sich vom Hauptsacheverfahren

nicht trennen lässt und auch keine Gebühren auslöst (vgl. Zöller/Greger, aaO,

§ 148 Rn. 12). Darüber hinaus entscheidet das Gericht im Fall des § 148 ZPO

von Amts wegen, ein etwaiger Antrag wäre nur als Anregung zu verstehen. In-

sofern wäre völlig unklar, wem die Kosten der Entscheidung über die Ausset-

zung aufzuerlegen wären. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind

damit Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die im Rahmen des Berufungsur-

teils zu entscheiden sein wird.

Ganter

Kayser

Vill

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen:

LG Aachen, Entscheidung vom 14.11.1995 - 10 O 313/95 -

OLG Köln, Entscheidung vom 07.01.2004 - 13 U 206/95 -