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BGH Beschluss vom 01.06.2006 – IX ZB 33/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 33/04
BESCHLUSS
vom
1. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Kayser, Vill, Cierniak und Dr. Fischer
am 1. Juni 2006
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, den Beschluss des Senats vom 3. März
2005 um eine Kostenentscheidung zu ergänzen, wird zurückge-
wiesen.
Gründe:
I.
1
Das Berufungsgericht setzte einen zwischen den Parteien schwebenden
Rechtsstreit aus. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers hob der Senat die
Aussetzungsentscheidung auf. Der Beschluss des Senats enthält keine Kos-
tenentscheidung. Er wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am
29. März 2005 formlos übersandt. Mit Schriftsatz vom 2. März 2006 beantragt
der Kläger, den Beschluss des Senats um eine Kostenentscheidung zu ergän-
zen und die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.
II.
2
Die Zulässigkeit des Antrags kann dahinstehen; er ist unbegründet. Die
Entscheidung über die begründete (Rechts)beschwerde gegen eine Aussetzung
nach § 148 ZPO darf keine Kostenentscheidung enthalten (vgl. BGH, Beschl. v.
30. März 2005 - X ZB 26/04, in BGHZ 162, 373 f nicht abgedr.; OLG Köln
OLGR 1998, 89, 90; OLG Koblenz FamRZ 1973, 376, 377; Zöller/Greger, ZPO,
25. Aufl. § 252 Rn. 3; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl. § 575 Rn. 11;
MünchKomm-ZPO(Aktualisierungsband)/Lipp, § 572 Rn. 34; HK-ZPO/Wöst-
mann, ZPO, § 252 Rn. 3.; a.A. MünchKommZPO/Feiber, 2. Aufl. § 252 Rn. 28;
Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl. § 252 Rn. 5 f). Die Kostenentscheidung ist in
diesem Fall nach §§ 91, 92 ZPO zu treffen. Eine isolierte Kostenentscheidung
über die begründete Beschwerde käme demnach nur in Betracht, wenn auch
die angegriffene Entscheidung selbst eine Kostenentscheidung enthielte (Gu-
belt, MDR 1970, 895, 896; Musielak/Ball, aaO § 572 Rn. 24; Thomas/Putzo/
Reichold, ZPO, 27. Aufl. § 572 Rn. 24 sowie die vorstehend Genannten). Das
ist aber bei der Entscheidung über die Aussetzung nicht der Fall. Sie ist viel-
mehr ein verfahrensleitender Beschluss, der sich vom Hauptsacheverfahren
nicht trennen lässt und auch keine Gebühren auslöst (vgl. Zöller/Greger, aaO,
§ 148 Rn. 12). Darüber hinaus entscheidet das Gericht im Fall des § 148 ZPO
von Amts wegen, ein etwaiger Antrag wäre nur als Anregung zu verstehen. In-
sofern wäre völlig unklar, wem die Kosten der Entscheidung über die Ausset-
zung aufzuerlegen wären. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind
damit Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die im Rahmen des Berufungsur-
teils zu entscheiden sein wird.
Ganter
Kayser
Vill
Cierniak
Fischer
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 14.11.1995 - 10 O 313/95 -
OLG Köln, Entscheidung vom 07.01.2004 - 13 U 206/95 -