BGH Beschluß vom 30.03.2005 – X ZB 26/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2005
in dem Rechtsstreit
Aussetzung wegen Parallelverfahren
Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:
a) Der Umstand, daß beim Bundesgerichtshof ein Revisionsverfahren an-
hängig ist, in dem über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren
Beantwortung auch die Entscheidung eines zweiten Rechtsstreits ganz
oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung des
zweiten Rechtsstreits grundsätzlich nicht.
b) Es bleibt offen, ob eine solche Aussetzung bis zur Entscheidung des Ge-
richtshofs der Europäischen Gemeinschaften über ein die gleiche Rechts-
frage betreffendes Vorabentscheidungsersuchen erfolgen darf.
BGH, Beschluß vom 30. März 2005 - X ZB 26/04 - OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und
die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
am 30. März 2005
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des
1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. September
2004 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die beklagten Landwirte auf Zahlung einer
angemessenen Entschädigung für den Nachbau teils nach Gemeinschafts-
recht, teils nach dem Sortenschutzgesetz geschützter Getreidesorten in den
Wirtschaftsjahren 1997/98 bis 1999/2000 in Anspruch.
Das Landgericht hat die Beklagten im wesentlichen antragsgemäß ver-
urteilt.
Das Berufungsgericht hat die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Ent-
scheidung der Verfahren vor dem Bundesgerichtshof mit den Aktenzeichen
X ZR 156/03, X ZR 157/03 und X ZR 158/03 ausgesetzt.
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbe-
schwerde der Klägerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses.
1.
Das Berufungsgericht hat die Aussetzung der Verhandlung, der
die Beklagten, nicht aber die Klägerin zugestimmt haben, damit begründet, daß
der Bundesgerichtshof, bei dem drei Parallelverfahren mit einem vergleichba-
ren Streitgegenstand anhängig seien, den Gerichtshof der Europäischen Ge-
meinschaften um eine Vorabentscheidung ersucht habe. Bei dieser Sachlage
erachte es der Senat gerade auch im Interesse der Parteien (u.a. im Kostenin-
teresse) für angemessen, die Verhandlung entsprechend § 148 ZPO auszuset-
zen, da in den beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren abschließend
über den geltendgemachten Entschädigungsanspruch der Klägerin in gleichge-
lagerten Fällen entschieden werde.
2.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a)
Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des
Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen
Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, an-
ordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits
oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aus-
setzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen
Rechtstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im
Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (Baum-
bach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 148 Rdn. 4; Musielak/Stadler,
Rdn. 3; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 148 Rdn. 5; vgl. auch BGH, Urt. v.
10.7.2003 - VII ZB 32/02, NJW 2003, 3057). Diese Voraussetzung ist im Streit-
fall nicht erfüllt, da den beim Senat anhängigen anderen Verfahren, an denen
die Beklagten nicht beteiligt sind, im Hinblick auf das Streitverfahren allenfalls
die Bedeutung eines Musterprozesses zukommt.
Soweit in der Literatur eine Aussetzung bereits dann für möglich gehal-
ten wird, wenn ein rein tatsächlicher Einfluß in Betracht kommt, den Vorgänge
in einem anderen Prozeß, wie etwa eine Beweisaufnahme, oder die Entschei-
dung des anderen Verfahrens auf die Entscheidung in dem zweiten Verfahren
ausüben könnten (in diesem Sinne etwa Peters in MünchKomm ZPO, 2. Aufl.,
§ 148 Rdn. 10), kann dem nicht gefolgt werden. § 148 ZPO stellt nicht auf
sachliche oder tatsächliche Zusammenhänge zwischen verschiedenen Verfah-
ren, sondern auf die Abhängigkeit vom Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses ab. Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses
genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht und wäre im übrigen auch ein
konturenloses Kriterium, das das aus dem Justizgewährleistungsanspruch fol-
gende grundsätzliche Recht der Prozeßparteien auf Entscheidung ihres
Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigen würde.
b)
Die Aussetzung der Verhandlung wird aber auch nicht durch eine
entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 148 ZPO, wie sie das Beru-
fungsgericht für möglich gehalten hat, gerechtfertigt.
aa) Daß in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich
gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll,
rechtfertigt für sich genommen noch keine Analogie zu der in § 148 ZPO gere-
gelten Fallkonstellation. Denn die Vorschrift dient zwar auch der Prozeßöko-
nomie, indem sie die Gerichte vor der doppelten Befassung mit zumindest teil-
weise identischem Streitstoff bewahrt (Sen.Beschl. v. 6.4.2004 - X ZR 272/02,
GRUR 2004, 710 - Druckmaschinen-Temperierungssystem, für BGHZ 158, 372
vorgesehen; BGH, Beschl. v. 25.3.1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957;
Beschl. v. 17.12.1997 - XII ARZ 32/97, FamRZ 1998, 1023). Darin erschöpft
sich der Zweck der Norm jedoch nicht; § 148 ZPO enthält keine allgemeine
Ermächtigung, die Verhandlung eines Rechtsstreits zur Abwendung einer ver-
meidbaren Mehrbelastung des Gerichts auszusetzen. Vielmehr ist die Ausset-
zung grundsätzlich nur dann eröffnet, wenn die Entscheidung in dem einen
Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann.
bb)
Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen
Gesetzes Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde oder Rich-
tervorlage, ist es hiernach zulässig, die Verhandlung in entsprechender An-
wendung des § 148 ZPO auszusetzen, solange sich das erkennende Gericht
nicht von der Verfassungswidrigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes
überzeugt hat (BGH, Beschl. v. 18.7.2000 - VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20;
Beschl. v. 25.3.1998 aaO; s. auch BVerfG, NJW 2000, 1484). Denn wird das
entscheidungserhebliche Gesetz für nichtig erklärt, wirkt dies erga omnes und
beeinflußt damit notwendigerweise das ausgesetzte Verfahren rechtlich.
cc) Ob darüber hinaus Fälle denkbar sind, in denen der rechtlich er-
hebliche Einfluß des Verfahrens, bis zu dessen Entscheidung ausgesetzt wird,
durch einen anderen, über bloße Prozeßwirtschaftlichkeit hinausreichenden
Wertungsgesichtspunkt ersetzt werden kann, muß im Streitfall nicht abschlie-
ßend entschieden werden. Es kann auch dahinstehen, ob bei "Massenverfah-
ren" die Unmöglichkeit einer angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der
Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen gegebenenfalls
so zu erhöhen vermag, daß hierin ein nicht nur quantitativ, sondern qualitativ
anderer Wertungsgesichtspunkt als die "normale" Prozeßökonomie hervortritt
(s. dazu Stürner, JZ 1978, 499, 501; Musielak/Stadler aaO, § 148 Rdn. 5;
Peters aaO, § 148 Rdn. 9; LG Freiburg, NJW 2003, 3424; ablehnend Kähler,
NJW 2004, 1132, 1136; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 148 Rdn. 16).
Denn die angefochtene Entscheidung läßt keinen Wertungsgesichtspunkt er-
kennen, der die Aussetzung der Verhandlung tragen könnte.
Die beim Senat anhängigen Verfahren X ZR 156/03, X ZR 157/03 und
X ZR 158/03 rechtfertigen die Aussetzung der Verhandlung vor dem Beru-
fungsgericht nicht. Sie betreffen zwar wie der Streitfall die Höhe der angemes-
senen Entschädigung für den Nachbau. Die bloße Übereinstimmung in einer
entscheidungserheblichen Rechtsfrage erlaubt jedoch die Aussetzung jeden-
falls dann nicht, wenn sie nicht mit Zustimmung beider Parteien erfolgt. Zwar
spricht das Berufungsgericht abschließend bei der Begründung der Zulassung
der Rechtsbeschwerde (in Anführungszeichen) auch von Massenverfahren.
Daß das Berufungsgericht mit einer schlechthin nicht zu bewältigenden Viel-
zahl von gleichgelagerten Berufungsverfahren befaßt wäre, läßt seine Ent-
scheidung jedoch nicht erkennen; andere gegebenenfalls relevante Gründe für
eine Aussetzung führt es nicht an.
3.
Es rechtfertigt die angefochtene Entscheidung auch nicht, daß
der Senat in den vom Berufungsgericht genannten Verfahren zwischenzeitlich
dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vier Fragen zur Auslegung
von Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission
über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli
1995 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom
3. Dezember 1998 nach Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (je-
weils Sen.Beschl. v. 11.10.2004; der Beschluß in der Sache X ZR 156/03
- Nachbauentschädigung - ist in GRUR 2005, 240 veröffentlicht). Denn eine
Ermessensentscheidung des Inhalts, die Verhandlung auszusetzen, bis über
diese Vorlagen entschieden ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Sie
kann von dem zur Entscheidung über die Berufung gegen das Urteil des Land-
gerichts (im derzeitigen Verfahrensstadium) nicht befugten beschließenden
Senat nicht nachgeholt werden. Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob das
Berufungsgericht berechtigt gewesen wäre, eine solche Aussetzungsentschei-
dung zu treffen (s. dazu BAG, Beschl. v. 6.11.2002 - 5 AZR 279/01 (A), bei ju-
ris; BPatGE 45, 89 = GRUR 2002, 734), wofür immerhin sprechen könnte, daß
die Gemeinschaftsgerichte und die nationalen Gerichte zu loyaler Zusammen-
arbeit verpflichtet sind (EuGH, GRUR Int. 2001, 333 Rdn. 58 - Masterfoods/HB
Ice Cream) und die Erfüllung der Aufgabe des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften, nicht als Rechtsmittelgericht in mitgliedstaatlichen Verfahren
tätig zu werden, sondern verbindlich über die Auslegung des Gemeinschafts-
rechts zu entscheiden, durch eine Vielzahl von gleichgelagerten, nichts zu ei-
ner Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen beitragenden Vorab-
entscheidungsersuchen eher beeinträchtigt denn gefördert werden könnte.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Kirchhoff