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BGH Beschluß vom 30.03.2005 – X ZB 26/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. März 2005

in dem Rechtsstreit

Aussetzung wegen Parallelverfahren

Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:

a) Der Umstand, daß beim Bundesgerichtshof ein Revisionsverfahren an-

hängig ist, in dem über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren

Beantwortung auch die Entscheidung eines zweiten Rechtsstreits ganz

oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung des

zweiten Rechtsstreits grundsätzlich nicht.

b) Es bleibt offen, ob eine solche Aussetzung bis zur Entscheidung des Ge-

richtshofs der Europäischen Gemeinschaften über ein die gleiche Rechts-

frage betreffendes Vorabentscheidungsersuchen erfolgen darf.

BGH, Beschluß vom 30. März 2005 - X ZB 26/04 - OLG Koblenz

LG Bad Kreuznach

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und

die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff

am 30. März 2005

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des

1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. September

2004 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die beklagten Landwirte auf Zahlung einer

angemessenen Entschädigung für den Nachbau teils nach Gemeinschafts-

recht, teils nach dem Sortenschutzgesetz geschützter Getreidesorten in den

Wirtschaftsjahren 1997/98 bis 1999/2000 in Anspruch.

Das Landgericht hat die Beklagten im wesentlichen antragsgemäß ver-

urteilt.

Das Berufungsgericht hat die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Ent-

scheidung der Verfahren vor dem Bundesgerichtshof mit den Aktenzeichen

X ZR 156/03, X ZR 157/03 und X ZR 158/03 ausgesetzt.

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbe-

schwerde der Klägerin.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses.

1.

Das Berufungsgericht hat die Aussetzung der Verhandlung, der

die Beklagten, nicht aber die Klägerin zugestimmt haben, damit begründet, daß

der Bundesgerichtshof, bei dem drei Parallelverfahren mit einem vergleichba-

ren Streitgegenstand anhängig seien, den Gerichtshof der Europäischen Ge-

meinschaften um eine Vorabentscheidung ersucht habe. Bei dieser Sachlage

erachte es der Senat gerade auch im Interesse der Parteien (u.a. im Kostenin-

teresse) für angemessen, die Verhandlung entsprechend § 148 ZPO auszuset-

zen, da in den beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren abschließend

über den geltendgemachten Entschädigungsanspruch der Klägerin in gleichge-

lagerten Fällen entschieden werde.

2.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a)

Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des

Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines

Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen

Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, an-

ordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits

oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aus-

setzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen

Rechtstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im

Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (Baum-

bach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 148 Rdn. 4; Musielak/Stadler,

ZPO, 4. Aufl., § 148 Rdn. 5; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 148

Rdn. 3; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 148 Rdn. 5; vgl. auch BGH, Urt. v.

10.7.2003 - VII ZB 32/02, NJW 2003, 3057). Diese Voraussetzung ist im Streit-

fall nicht erfüllt, da den beim Senat anhängigen anderen Verfahren, an denen

die Beklagten nicht beteiligt sind, im Hinblick auf das Streitverfahren allenfalls

die Bedeutung eines Musterprozesses zukommt.

Soweit in der Literatur eine Aussetzung bereits dann für möglich gehal-

ten wird, wenn ein rein tatsächlicher Einfluß in Betracht kommt, den Vorgänge

in einem anderen Prozeß, wie etwa eine Beweisaufnahme, oder die Entschei-

dung des anderen Verfahrens auf die Entscheidung in dem zweiten Verfahren

ausüben könnten (in diesem Sinne etwa Peters in MünchKomm ZPO, 2. Aufl.,

§ 148 Rdn. 10), kann dem nicht gefolgt werden. § 148 ZPO stellt nicht auf

sachliche oder tatsächliche Zusammenhänge zwischen verschiedenen Verfah-

ren, sondern auf die Abhängigkeit vom Bestehen oder Nichtbestehen eines

Rechtsverhältnisses ab. Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses

genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht und wäre im übrigen auch ein

konturenloses Kriterium, das das aus dem Justizgewährleistungsanspruch fol-

gende grundsätzliche Recht der Prozeßparteien auf Entscheidung ihres

Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigen würde.

b)

Die Aussetzung der Verhandlung wird aber auch nicht durch eine

entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 148 ZPO, wie sie das Beru-

fungsgericht für möglich gehalten hat, gerechtfertigt.

aa) Daß in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich

gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll,

rechtfertigt für sich genommen noch keine Analogie zu der in § 148 ZPO gere-

gelten Fallkonstellation. Denn die Vorschrift dient zwar auch der Prozeßöko-

nomie, indem sie die Gerichte vor der doppelten Befassung mit zumindest teil-

weise identischem Streitstoff bewahrt (Sen.Beschl. v. 6.4.2004 - X ZR 272/02,

GRUR 2004, 710 - Druckmaschinen-Temperierungssystem, für BGHZ 158, 372

vorgesehen; BGH, Beschl. v. 25.3.1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957;

Beschl. v. 17.12.1997 - XII ARZ 32/97, FamRZ 1998, 1023). Darin erschöpft

sich der Zweck der Norm jedoch nicht; § 148 ZPO enthält keine allgemeine

Ermächtigung, die Verhandlung eines Rechtsstreits zur Abwendung einer ver-

meidbaren Mehrbelastung des Gerichts auszusetzen. Vielmehr ist die Ausset-

zung grundsätzlich nur dann eröffnet, wenn die Entscheidung in dem einen

Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann.

bb)

Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen

Gesetzes Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde oder Rich-

tervorlage, ist es hiernach zulässig, die Verhandlung in entsprechender An-

wendung des § 148 ZPO auszusetzen, solange sich das erkennende Gericht

nicht von der Verfassungswidrigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes

überzeugt hat (BGH, Beschl. v. 18.7.2000 - VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20;

Beschl. v. 25.3.1998 aaO; s. auch BVerfG, NJW 2000, 1484). Denn wird das

entscheidungserhebliche Gesetz für nichtig erklärt, wirkt dies erga omnes und

beeinflußt damit notwendigerweise das ausgesetzte Verfahren rechtlich.

cc) Ob darüber hinaus Fälle denkbar sind, in denen der rechtlich er-

hebliche Einfluß des Verfahrens, bis zu dessen Entscheidung ausgesetzt wird,

durch einen anderen, über bloße Prozeßwirtschaftlichkeit hinausreichenden

Wertungsgesichtspunkt ersetzt werden kann, muß im Streitfall nicht abschlie-

ßend entschieden werden. Es kann auch dahinstehen, ob bei "Massenverfah-

ren" die Unmöglichkeit einer angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der

Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen gegebenenfalls

so zu erhöhen vermag, daß hierin ein nicht nur quantitativ, sondern qualitativ

anderer Wertungsgesichtspunkt als die "normale" Prozeßökonomie hervortritt

(s. dazu Stürner, JZ 1978, 499, 501; Musielak/Stadler aaO, § 148 Rdn. 5;

Peters aaO, § 148 Rdn. 9; LG Freiburg, NJW 2003, 3424; ablehnend Kähler,

NJW 2004, 1132, 1136; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 148 Rdn. 16).

Denn die angefochtene Entscheidung läßt keinen Wertungsgesichtspunkt er-

kennen, der die Aussetzung der Verhandlung tragen könnte.

Die beim Senat anhängigen Verfahren X ZR 156/03, X ZR 157/03 und

X ZR 158/03 rechtfertigen die Aussetzung der Verhandlung vor dem Beru-

fungsgericht nicht. Sie betreffen zwar wie der Streitfall die Höhe der angemes-

senen Entschädigung für den Nachbau. Die bloße Übereinstimmung in einer

entscheidungserheblichen Rechtsfrage erlaubt jedoch die Aussetzung jeden-

falls dann nicht, wenn sie nicht mit Zustimmung beider Parteien erfolgt. Zwar

spricht das Berufungsgericht abschließend bei der Begründung der Zulassung

der Rechtsbeschwerde (in Anführungszeichen) auch von Massenverfahren.

Daß das Berufungsgericht mit einer schlechthin nicht zu bewältigenden Viel-

zahl von gleichgelagerten Berufungsverfahren befaßt wäre, läßt seine Ent-

scheidung jedoch nicht erkennen; andere gegebenenfalls relevante Gründe für

eine Aussetzung führt es nicht an.

3.

Es rechtfertigt die angefochtene Entscheidung auch nicht, daß

der Senat in den vom Berufungsgericht genannten Verfahren zwischenzeitlich

dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vier Fragen zur Auslegung

von Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission

über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG)

Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli

1995 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom

3. Dezember 1998 nach Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (je-

weils Sen.Beschl. v. 11.10.2004; der Beschluß in der Sache X ZR 156/03

- Nachbauentschädigung - ist in GRUR 2005, 240 veröffentlicht). Denn eine

Ermessensentscheidung des Inhalts, die Verhandlung auszusetzen, bis über

diese Vorlagen entschieden ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Sie

kann von dem zur Entscheidung über die Berufung gegen das Urteil des Land-

gerichts (im derzeitigen Verfahrensstadium) nicht befugten beschließenden

Senat nicht nachgeholt werden. Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob das

Berufungsgericht berechtigt gewesen wäre, eine solche Aussetzungsentschei-

dung zu treffen (s. dazu BAG, Beschl. v. 6.11.2002 - 5 AZR 279/01 (A), bei ju-

ris; BPatGE 45, 89 = GRUR 2002, 734), wofür immerhin sprechen könnte, daß

die Gemeinschaftsgerichte und die nationalen Gerichte zu loyaler Zusammen-

arbeit verpflichtet sind (EuGH, GRUR Int. 2001, 333 Rdn. 58 - Masterfoods/HB

Ice Cream) und die Erfüllung der Aufgabe des Gerichtshofs der Europäischen

Gemeinschaften, nicht als Rechtsmittelgericht in mitgliedstaatlichen Verfahren

tätig zu werden, sondern verbindlich über die Auslegung des Gemeinschafts-

rechts zu entscheiden, durch eine Vielzahl von gleichgelagerten, nichts zu ei-

ner Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen beitragenden Vorab-

entscheidungsersuchen eher beeinträchtigt denn gefördert werden könnte.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Kirchhoff