Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.06.2006 – V ZR 266/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2006 durch den Vorsitzen-

den Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-

Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil

des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. November

2005 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der

Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro

nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Dieser be-

stimmt sich nach der - gemäß § 3 ZPO zu schätzenden - Differenz zwi-

schen dem Wert, den die Grunddienstbarkeit vor der Verlegung der Aus-

übungsstelle für das herrschende Grundstück hatte, und dem Wert, den

sie nach der Verlegung

für das herrschende Grundstück hat

(vgl. § 7 ZPO). Dazu hat der Beklagte nichts dargelegt. Es liegt auch

fern, dass dieser Wert 20.000 € übersteigt.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 €.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 12.05.2005 - 4 O 1808/04 (213) - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10.11.2005 - 8 U 148/05 -