BGH Beschluss vom 01.06.2006 – V ZR 266/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2006 durch den Vorsitzen-
den Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-
Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. November
2005 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der
Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro
nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Dieser be-
stimmt sich nach der - gemäß § 3 ZPO zu schätzenden - Differenz zwi-
schen dem Wert, den die Grunddienstbarkeit vor der Verlegung der Aus-
übungsstelle für das herrschende Grundstück hatte, und dem Wert, den
sie nach der Verlegung
für das herrschende Grundstück hat
(vgl. § 7 ZPO). Dazu hat der Beklagte nichts dargelegt. Es liegt auch
fern, dass dieser Wert 20.000 € übersteigt.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 €.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 12.05.2005 - 4 O 1808/04 (213) - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10.11.2005 - 8 U 148/05 -