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BGH Beschluss vom 02.06.2006 – 2 StR 146/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 146/06

BESCHLUSS

vom

2. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2006 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Gießen vom 17. Januar 2006 mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unter-

bringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-

blieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

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Das Landgericht hat gegen die Angeklagte wegen bandenmäßigen uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

18 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver-

hängt. Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-

weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Aufzuheben ist das

Urteil jedoch, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung der Ange-

klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

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Nach den Feststellungen konsumierte die u. a. wegen Betäubungsmittel-

delikten bestrafte Angeklagte seit etwa ihrem 18. Lebensjahr Cannabisprodukte

und Amphetamine, zuletzt etwa 1 g Haschisch und 1 g Amphetamin täglich.

Außerdem trank sie täglich etwa eine halbe Flasche Cognac. Nach ihrer Verhaf-

tung im Mai 2005 litt die Angeklagte für drei bis vier Wochen unter Entzugser-

scheinungen wie Nervosität, Unruhe und Schlafstörungen. Nach Außervollzug-

setzung des Haftbefehls hat sie regelmäßig die Drogenberatungsstelle besucht.

Sie ist zu einer stationären Therapie bereit.

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Die Taten beging sie auch aufgrund ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit,

da sie nicht über ausreichende andere Möglichkeiten verfügte, sich Barmittel für

den Erwerb der Drogen zu verschaffen.

Angesichts dieser Feststellungen, die einen Hang der Angeklagten zu

übermäßigem Rauschmittelkonsum sowie einen symptomatischen Zusammen-

hang zwischen den Taten und ihrer Abhängigkeit belegen, hätte der Tatrichter

prüfen und entscheiden müssen, ob bei der Angeklagten die Gefahr besteht,

dass sie auch in Zukunft infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten

begehen wird. Das Landgericht, das bei der Bemessung der Gesamtstrafe

selbst ausgeführt hat, dass der Angeklagten möglichst bald der Weg in die The-

rapie nach §§ 35, 36 BtMG eröffnet werden soll, ist auch davon ausgegangen,

dass bei der Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behand-

lungserfolgs besteht. Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen der Maß-

regel nach § 64 StGB ist aber die Anordnung der Unterbringung zwingend.

Hiervon darf nicht abgesehen werden, weil eine Zurückstellung der Strafvoll-

streckung nach § 35 BtMG ins Auge gefasst ist (vgl. BGH bei Holtz MDR 1992,

932; BGH, Beschluss vom 16. Juni 1998 - 4 StR 235/98; BGH NStZ-RR 2003,

12).

Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung

der Unterbringungsanordnung nicht. Die Beschwerdeführerin hat die Nichtan-

wendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmit-

telangriff ausgenommen.

Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der

Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.

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Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl